Gesetzliche Erbfolge nach dem Recht von Südafrika

Stirbt ein Angehöriger ohne Hinterlassung eines (wirksamen) Testaments, stellt sich oftmals die Frage, wer erbt. Der Beitrag zeigt auf, wer nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge des Rechts von Südafrika erbt.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzliche Erbfolge ist im Intestate Succession Act 81 aus dem Jahr 1987, zuletzt geändert 2009, geregelt.

Eintritt der gesetzlichen Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn

  • kein Testament errichtet wurde,
  • das Testament unwirksam ist oder 
  • die Erbschaft ausgeschlagen wurde.

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Wurde der Erblasser von einem Ehegatten, aber nicht von Abkömmlingen überlebt, erbt der Ehegatte allein, Sec. 1 (1)(a) Succession Act. 

Erbt der Ehegatten neben Kindern, erhält er einen gleichen Anteil oder den ihm zustehenden Festbetrag (derzeit ZAR 250.000), je nachdem was höher ist, Sec. 1 (1)(c)(i) Succession Act. 

Daneben erhält der Ehegatte das ihm Kraft der güterrechtlichen Bestimmungen einen Anteil am Vermögen. 

Gesetzliches Erbrecht der Abkömmlinge

Wurde der Erblasser von Abkömmlingen überlebt, aber nicht von einem Ehegatten, so erben die Abkömmlinge, Sec. 1 (1)(b) Succession Act. 

Neben einem überlebenden Ehegatten erhalten die Kinder den Restbetrag, der nicht auf den Ehegatten übergeht, Sec. 1 (1)(c)(ii) Succession Act.

Lebzeitige Schenkungen sind unter den Kindern im Fall der gesetzlichen Erfolge auszugleichen (collation). Ausnahmen gelten nur für kleine Geschenke (simple and unconditional gifts), angemessene Ausbildungsleistungen und Anstandsschenkungen (renumery donation).

Gesetzliches Erbrecht der Eltern

Wird der Erblasser nicht von einem Ehegatten oder Abkömmling überlebt, erben die Eltern, Sec. 1 (1)(d)(i) Succession Act. Lebt nur noch ein Elternteil, erbt  der überlebende Elternteil die Hälfte und die Abkömmlinge des verstorbenen Elternteils die andere Hälfte, Sec. 1 (1)(d)(ii) Succession Act.

Gesetzliches Erbrecht der Seitenverwandten

Wird der Erblasser nicht von einem Ehegatten,  Abkömmling  oder Elternteil überlebt, erben die Abkömmlinge der Eltern, Sec. 1 (1)(e) Succession Act. 

Rate this article
 
 
 
 
 
 
 
4 Rates (100 %)
Rate
 
 
 
 
 
 
1
5
5
 

Do You have any Questions?

We look forward to assisting you. For the sake of simplicity and efficiency, we request that you use our contact form for your inquiry and describe the matter as clearly as possible. In addition, you can include relevant attachments. After submitting your inquiry, we will contact you either by telephone or e-mail within 2 working days. If we can assist, we will suggest a time and date for an initial consultation. Of course, you can also contact this firm or a particular attorney directly to make an appointment for a personal consultation or telephone consultation (find contact details here). Please be advised that no attorney-client relationship is created by sending us an email or filling out this contact form. For information on our fees, please click here.