Die Fürstentum Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland haben am Mittwoch, 19. Dezember 2012, in Vaduz die Ratifikationsurkunden zum „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen“ ausgetauscht und damit das Inkrafttreten des Abkommens besiegelt. „Mit dem Doppelbesteuerungsabkommen sorgen wir für gegenseitige Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit. Durch die Verbesserung der steuerlichen Beziehungen vertiefen und fördern wir die bereits sehr engen Wirtschaftsbeziehungen zwischen unseren beiden Ländern“, betonten Eberhard von Schubert, als Vertreter Deutschlands und Martin Frick, Leiter des Amts für Auswärtige Angelegenheiten, als Vertreter Liechtensteins bei der Übergabe der Ratifikationsurkunden
in Vaduz.
Eine stabile Brücke für Investitionen und Wachstum
Auch Regierungschef Klaus Tschütscher sieht das ab 1. Januar 2013 Anwendung findende Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland positiv: „Wir haben mit unserem wichtigsten Handelspartner Deutschland ein Verhältnis aufgebaut, das von Freundschaft und dem Streben nach konstruktiven Lösungen geprägt ist. Mit dem Doppelbesteuerungsabkommen schaffen wir für die Investoren Rechtssicherheit und bauen ihnen eine sichere Brücke in die Zukunft. Auf diese Weise wollen wir weiteres Wirtschaftswachstum fördern. Das liegt im Interesse beider Staaten“.
Solide Grundlage für unsere internationalen Kooperationen
Das Doppelbesteuerungsabkommen ist eine verlässliche und attraktive Grundlage für gegenseitige Investitionen. So werden insbesondere grenzüberschreitende Beteiligungen von Quellensteuern entlastet, indem Nullsätze für Quellensteuern auf bestimmte Dividenden, Zinsen und Lizenzen vereinbart wurden, die zwischen Deutschland und Liechtenstein fliessen. „Liechtenstein hat mit der Liechtenstein-Erklärung zum Ausdruck gebracht, dass wir zu den OECD-Regeln stehen. Mittlerweile haben wir weltweit über 30 Steuerverträge ausverhandelt und sind so zu einem international anerkannten und glaubwürdigen Partner geworden. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland ist ein Zeichen dafür und es bildet eine solide Grundlage für unsere weitere internationale Zusammenarbeit“, betonte Katja Gey, Leiterin der Stabsstelle für Internationale Finanzplatzagenden.
Quelle: Pressemitteilung der Regierung Liechtenstein vom 19. Dezember 2012
Anmerkungen:
1) Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein tritt somit zum 1.1.2013 in Kraft.
2) Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein ergänzt das am 28. Oktober 2010 in Kraft getretene Informationsaustauchabkommen
3) Auf der Grundlage dieser Abkommen können deutsche Steuerbehörden bei Verdacht umfassende Informationen aus Liechtenstein erlangen. Dies gilt auch für den Fall der Verwaltung von Vermögen mittels einer abhängigen Liechtensteinischen Stiftung.
4) Erbschafts- und Schenkungsteuer ist nicht Gegenstand des Doppelbesteuerungsabkommens. Der Informationsaustausch ist aber nicht auf Auskünfte zur Durchführung des Abkommens selbst beschränkt, so dass auch bei Verdacht der Hinterziehung von Erbschafts- und Schenkungsteuer Auskunftsersuchen möglich sind.
5) Die über den Informationsaustausch erlangten Daten können auch für die Strafverfolgung von Steuerstraftaten verwendet werden.
6) Ein eigenes steuerliches Interesse Liechtensteins ist keine Voraussetzung für das Auskunftsersuchen. Es reicht allein das Interesse des deutschen Staates, um Auskünfte zu erhalten.
7) Der Informationaustausch ist auch im Hinblick auf Informationen vor dem Jahr 2010 möglich, sofern diese Gegenwartsbezug haben.