Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 01.03.2018 in der Rechtssache C-558/16 (Mahnkopf) entschieden, dass die nach § 1371 Abs. 1 BGB stattfindende Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten um ¼ der Erbschaft sich auf Erbsachen im Sinne der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) bezieht und daher in den Anwendungsbereich der EuErbVO fällt. Somit ist sie im Europäischen Nachlasszeugnis auszuweisen.
Anmerkung
Damit hat sich der EuGH der bisherigen Mindermeinung (Fornasier in Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, 2016, Art. 63 Rn. 30, Kleinschmidt, Optionales Erbrecht: Das Europäische Nachlasszeugnis, RabelsZ 77 (2013), 723 ff., 757; Süß, Das Europäische Nachlasszeugnis, ZEuP 2013, 725 ff., 743) angeschlossen. Diese Lösung vermeidet, dass es zu Friktionen zwischen Erbstatut und Ehegüterstatut kommt und ist daher im Ergebnis zu begrüßen.