Amtlicher Leitsatz:
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV verstoßen, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen bei Anwendung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Bezug auf eine in Deutschland belegene Immobilie nur ein geringer Freibetrag gewährt wird, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung und der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig waren, während ein wesentlich höherer Freibetrag gewährt wird, wenn wenigstens einer der beiden Beteiligten zur betreffenden Zeit in Deutschland ansässig war. (amtlicher Leitsatz)
Anmerkungen:
- Nach dem Urteil in der Rechtssache C‑181/12 - Yvon Welte gegen Finanzamt Velbert war die Entscheidung erwartet worden.
- Nach zutreffender Auffassung des FG Baden-Württemberg ist der Freibetrag nach § 16 (1) ErbStG vollumfänglich und nicht nur anteil zu gewähren.