Die anteilige Auskehrung des Vermögens einer liechtensteinischen Stiftung an den Nachbegünstigten ist als steuerlicher Erwerb i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Vertrag zu Gunsten Dritter) anzusehen, wenn die Stifter in Zusammenhang mit der Einrichtung der Stiftung mittels Mandatsvertrags die tatsächliche Herrschaft über die Stiftung hat und der Nachbegünstigte einen Anspruch auf Auszahlung hat.
FG Bremen, Urteil vom 16.06.2010, AZ: 1 K 18/10 (5)
Anmerkung: Die Annahme eines Vertrags zu Gunsten Dritter ist nicht überzeugend, da nach der Rechtsprechung des BFH die Bereicherung des Begünstigten auch beim Erwerb gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG aus dem Vermögen des Erblassers herrühren muss (hierzu BFH, 13.05.1998, Az.: II R 60/95, DStRE 1998, 967)