Frankreich: Pflichtteil auch bei gewöhnlichem Aufenthalt eines Kindes in einem Mitgliedsstaat der EU

Seit vollständiger Anwendbarkeit der Europäischen Erbrechtsverordnung können US-Staatsangehörige, in ihrem Testament US-Recht für den Übergang ihres gesamten Vermögens, einschließlich ihres in Frankreich befindlichen Vermögens, wählen.

In einer früheren französischen Rechtsprechung vom 27. September 2017 (Urteil Nr. 16-17.198) wurde entschieden, dass eine solche Wahl eines ausländischen Rechts, das Kinder von der Erbfolge ausschließt, nicht als Verstoß gegen die französische internationale öffentliche Ordnung angesehen wurde und daher zulässig war.

Der französische Gesetzgeber sah sich daher veranlasst, durch Gesetz Nr. 2021-2019 vom 24. August, das am 1. November 2021 in Kraft treten wir,  in Artikel 913 des Zivilgesetzbuchs einen neuen Absatz einzufügen, der wie folgt lautet

"Ist der Erblasser oder mindestens eines seiner Kinder zum Zeitpunkt seines Todes Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder hat es dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt und sieht das auf den Erbfall anzuwendende ausländische Recht keinen Mechanismus für einen Vorbehalt zum Schutz der Kinder vor, so können jedes Kind oder seine Erben oder Rechtsnachfolger einen Ausgleichsabzug von dem am Todestag in Frankreich befindlichen Vermögen vornehmen, um in die ihnen nach französischem Recht zustehenden Vorbehaltsrechte im Rahmen dieser Rechte wiedereingesetzt zu werden.

Nach unserer Auffassung ist das Gesetz nicht mit europäischen Recht vereinbar. 

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