Das Französische Parlament hat am 8. September 2011 ein Gesetz verabschiedet, mit dem die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen reformiert wurde.
I. Besteuerungsgegenstand
Besteuert wird der bei Immobiliengeschäften erzielte Veräußerungsgewinn
II. Internationales Steuerrecht
Nach § 3 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Frankreich für den Bereich der Einkommensteuern ist der bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielte Veräußerungsgewinn in dem Staat besteuert, in dem dieses Vermögen belegen ist.
II. Steuerbefreiungen und Freibeträge
Nach Artikels 150 U des allgemeinen französischen Steuergesetzbuches („Code Général des Impôts“) gelten folgende Steuerbefreiungen:
1. Steuerbefreiung für den Verkauf des Hauptwohnsitzes
Steuerfrei ist der bei Verkauf des Hauptwohnsitzes erzielte Veräußerungsgewinn.
Der Hauptwohnsitz ist der Ort des tatsächlichen und gewöhnlichen Aufenthaltes des Verkäufers am Tag der Veräußerung,
2. Verkauf des Nebenwohnsitzes für Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Frankreich haben
Steuerfrei ist unter bestimmten Voraussetzungen auch der Verkauf einer Wohnimmobilie durch einen EU-Bürger, der seinen Hauptwohnsitz nicht in Frankreich hat. Hierzu muss der Veräußerer zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit für mindestens zwei Jahre in Frankreich seinen steuerlichen Wohnsitz innegehabt haben. Er muss desweiteren in Bezug auf die Immobilie mindestens seit dem 01.01. des Jahres vor der Veräußerung unbeschränkt verfügungsbefugt sein. Die Steuerbefreiung wird außerdem jeweils nur für die erste Veräußerung einer Wohnimmobilie gewährt, die diese Person tätigt.
3. Steuerbefreiung für Kleinverkäufe
Jede Veräußerung, bei der der Kaufpreis EUR 15.000 nicht überschreitet, ist steuerfrei.
3. Freibeträge für Erwerbe ab dem 01.02.2012
Nach Artikel 150 VC des französischen allgemeinen Steuergesetzes („Code Général des Impôts“), der im Ergänzungshaushaltsgesetz 2011 (französisches Gesetz vom 20.09.2011) geändert wurde, sind folgende Freibeträge für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen zu berücksichtigen:
- 2 % für jedes Jahr nach dem 5. Jahr;
- 4 % für jedes Jahr nach dem 17. Jahr;
- 4 % für jedes Jahr nach dem 24. Jahr.
Unter Berücksichtigung dieser Regelung ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei, wenn die Immobilie mindestens 30 Jahre vor der Veräußerung erworben wurde.
Der feste Freibetrag von EUR 1.000, der bisher von dem zu besteuernden Veräußerungsgewinn abzuziehen war, wird nicht mehr gewährt.
III. Berechnung des Veräußerungsgewinns
Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich des Wertes bei Erwerb und der Erwerbsnebenkosten.
IV. Steuersatz
Die Höhe des Steuersatzes insgesamt ist abhängig davon, ob der Veräußerer seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich oder im Ausland unterhält.In jedem Fall ist auf den Veräußerungsgewinn französische Einkommenssteuer in Höhe von 19 % zu zahlen. Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich zahlen darüber hinaus Sozialabgaben in Höhe von 13,5 % des Veräußerungserlöses.
V. Erklärungs- und Zahlungsfrist
Ab dem 1. November 2011 muss die Steuer auf den Veräußerungsgewinn innerhalb von einem Monat deklariert und entrichtet werden (bisher betrug diese Frist zwei Monate).
Jan-Hendrik Frank, Julia Küster