Gesetz zur Vermeidung des Steuerbetruges in Spanien in Kraft getreten

Das “Gesetz zur Vermeidung des Steuerbetruges” wurde am 30. Oktober 2012 im spanischen Staatsanzeiger (Boletín Oficial del Estado) veröffentlicht. Das Gesetz sieht eine Reihe von Regelungen zur Bekämpfung des Steuerbetrugs in Spanien vor. Für Privatpersonen sind vor allem die Pflicht Vermögen außerhalb Spaniens zu melden und das Verbot von Barzahlungen von mehr als EUR 2.500,- bedeutsam.

 

Pflicht zur Meldung von Auslandsvermögen

In Spanien unbeschränkt steuerpflichtige Personen (Residenten) müssen sich über ihr im Ausland belegenes Vermögen innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. März 2013 erklären. Unterbleibt die Erklärung oder erfolgt sie verspätet, drohen Geldbußen. Die Geldbuße beträgt mindestens EUR 10.000,--. Wurden aus dem Vermögen Erträge erzielt, welche nicht bei der Einkommensteuer angegeben wurden, drohen außerdem weitere Steuerstrafen. Kann der Steuerpflichtige allerdings nachweisen, dass entsprechenden Veranlagungszeitraum noch nicht unbeschränkt Steuerpflichtig in Spanien war, ist der Vorgang steuerlich unproblematisch.

 

Verbot der Bargeldzahlung

Ab dem 19. November 2012 sind außerdem Bargeldzahlungen von über EUR 2.500,-- verboten, wenn einer der Beteiligten ein Unternehmen oder juristische Person ist.
Ist die zahlende Person eine in Spanien nur beschränkt steuerpflichtige Privatperson (No Residente) kann der Betrag auf EUR 15.000,-- erhöht werden. Belege über die Barzahlung müssen für mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden. Bei Verletzung des Verbots der Bargeldzahlung droht eine Geldbuße in Höhe von 25% des Barbetrags.
Sowohl der Zahlende als auch der Zahlungsempfänger sind straffrei, wenn sie innerhalb von 3 Monaten die Barzahlung der zuständigen Steuerbehörde unter Nennung des Namens und der Zustelladresse des anderen anzeigen. Erstatten beide Seiten innerhalb der 3-Monatsfrist Anzeige, wird nur derjenige von der Sanktion befreit, dessen Anzeige zuerst bei der Steuerbehörde eingegangen ist.

 

Fazit

Die Kontrollmöglichkeiten der Steuerbehörden werden – nachdem diese bereits durch das neue   Doppelbesteuerungsabkommens und die EU-Beitreibungsrichtlinie die Rechte gestärkt wurden – nochmals erweitert. Wie effektiv von diesen neuen Möglichkeiten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr Gebrauch gemacht wird, wird sich zeigen. 

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