Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.09.1999, 4 K 2557/98, entschieden, dass die aufrund einer Schenkung in Kanada dort zu zahlenden Kanadische Kapitalgewinnsteuer (Capital Gains Tax, CGT) nicht nach § 21 ErbStG auf die deutsche Schenkungssteuer angerechnet werden kann, da sie keine der deutschen Schenkungssteuer vergleichbare Steuer i.S.v. § 21 ErbStG ist. Die Übernahme der Steuer mindert jedoch als Gegenleistung des Beschenkten den Wert der steuerpflichtigen Zuwendung.
Anmerkung:
Auch im Fall eines Erwerbs von Todes wegen scheidet eine Anrechnung aus (BFH 26.4.1995 II R 13/92, BStBl. II 1995, 540). Die gezahlte Steuer kann allerdings als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht werden.