Vorlagebeschluss des KG Berlin vom 25.10.2016, Az.: 6 W 80/16
Auszüge aus den Gründen des Beschlusses
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Die Beteiligte zu 1.) begehrt die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses aufgrund gesetzlicher Erbfolge, das in Anwendung deutschen Rechts sie und den Beteiligten zu 2.) als Erben je zur Hälfte ausweist.
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Der am 29. August 2015 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verstorbene Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Im Zeitpunkt seines Todes war der Erblasser mit der Beteiligten zu 1.) verheiratet und lebte mit ihr nach deutschem Recht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beide besaßen zum Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit und hatten ihren Wohnsitz in Deutschland. Einen Ehevertrag hatten sie nicht abgeschlossen.
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Der Beteiligte zu 2.) ist das einzige gemeinsame Kind des Erblassers und der Beteiligten zu 1.) und zugleich der einzige Abkömmling des Erblassers.
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Der Erblasser hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen.
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Zum Nachlass des Erblassers gehört neben Vermögenswerten in Deutschland auch ein hälftiger Miteigentumsanteil an einer Immobilie in Schweden.
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Auf Antrag der Beteiligten zu 1.) hat das Nachlassgericht unter dem 30.05.2016 (Bl. 19 d.A.) einen nationalen Erbschein erteilt, wonach der Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge unter Anwendung deutschen Rechts von den Beteiligten zu 1.) und 2.) je zur Hälfte beerbt worden ist.
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In notarieller Verhandlung vom 16.06.2016 (Bl. 24/25 d.A.) hat die Beteiligte zu 1.) beantragt, ihr ein Europäisches Nachlasszeugnis nach der EuErbVO auszustellen, das ebenfalls sie und den Beteiligten zu 2.) aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Miterben je zur Hälfte ausweist. Als Zweck des Nachlasszeugnisses gibt sie an, es solle für die Umschreibung der Eigentümerstellung an dem in Schweden gelegenen Grundstück verwendet werden.
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Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch in § 1931 BGB geregelt und lautet wie folgt:
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“(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
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(2)…
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(4) …”
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“(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
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(2) …
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(3) …
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(4) …”
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Das Nachlassgericht –Amtsgericht Schöneberg– hat den Antrag der Beteiligten zu 1.) auf Erlass des Europäischen Nachlasszeugnis zurückgewiesen mit der Begründung, der Erbteil der Beteiligten zu 1.) könne, soweit er auf der Regelung des §1371 Abs. 1 BGB beruhe, nicht in das Nachlasszeugnis aufgenommen werden, weil es sich um eine Regelung des ehelichen Güterrechts handele, die nicht unter den Anwendungsbereich der EuErbVO falle.
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Dagegen richtet sich die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1.) vom 27.07.2016 (Bl. 35/36 d.A.), mit der sie ergänzend hilfsweise beantragt, das Europäische Nachlasszeugnis mit den Erbquoten wie beantragt zu erteilen mit dem Hinweis, dass das Erbrecht der Ehefrau zu einem Viertel auf einer güterrechtlichen Regelung beruht und dieses Viertel deshalb lediglich informatorisch aufgenommen worden sei.
II.
(....)
aa.) Gemäß Art. 1 Abs. 1 EuErbVO ist die Verordnung anzuwenden “auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen”. Gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuErbVO sind vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen “Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten.”
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Davon ausgehend kann der Erbteil der Beschwerdeführerin, soweit er auf der Regelung des § 1371 Abs. 1 BGB (ein Viertel) beruht, dann in das Europäische Nachlasszeugnis aufgenommen werden, wenn es sich bei § 1371 Abs. 1 BGB um eine Regelung der “Rechtsnachfolge von Todes wegen” im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuErbVO, also um eine erbrechtlich zu qualifizierende Norm handelt.
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Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a) bezeichnet der Begriff “Rechtsnachfolge von Todes wegen” jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge.
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In der deutschen Literatur ist streitig, ob die Regelung des § 1371 Abs. 1 BGB danach als erbrechtliche oder als eine güterrechtliche Norm im Sinne des Art. 1 EuErbVO anzusehen ist.
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Nationalrechtlich wird sie von der weit überwiegenden Meinung (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.05.2015 zum Az. IV ZB 30/14, ErbR 2015, 433 – 436, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rdnr. 19 ff) als güterrechtlich qualifiziert.
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Auch aus europarechtlicher Sicht wird die Norm überwiegend nicht dem Erbrecht, sondern dem ehelichen Güterrecht zugeordnet (vgl. Weber, Interdependenzen zwischen Europäischer Erbrechtsverordnung und Ehegüterrecht, DNotZ 2016, 424 ff., 430, 434; Dutta, Die europäische Erbrechtsverordnung vor ihrem Anwendungsbeginn, IPRax 2015, 32, 33 je m.w.N., insbesondere zur EuGH-Rspr.; Dörner, EuErbVO: Die Verordnung zum Internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht ist in Kraft!, ZEV 2012, 505 ff., 507; Mankowski, Das erbrechtliche Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB im deutschen und europäischen Internationalen Privatrecht, ZEV 2014, 121 ff., 125 f. m.w.N.; Looschelders in Nomos-Kommentar BGB, 2. Aufl., Art. 1 EuErbVO Rn. 29 ff., 31). Nur wenige sprechen sich für eine erbrechtliche Qualifikation aus (Fornasier in Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, 2016, Art. 63 Rn. 30, Kleinschmidt, Optionales Erbrecht: Das Europäische Nachlasszeugnis, RabelsZ 77 (2013), 723 ff., 757; Süß, Das Europäische Nachlasszeugnis, ZEuP 2013, 725 ff., 743).
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Verlässliche Kriterien zur Grenzziehung zeigen weder die EuErbVO noch die zwischenzeitlich mit Wirkung ab 29. Januar 2019 in Kraft getretene Verordnung 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO) bzw. der entsprechenden, parallel erlassenen Verordnung zu den vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften auf (vgl. dazu anschaulich Mankowski, ZEV 2014 a.a.O., 126 f.).
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Der Senat ist mit dem Nachlassgericht der Ansicht, die Frage, ob die Regelung des § 1371 Abs. 1 BGB im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuErbVO als erbrechtliche Norm zu qualifizieren ist, müsste im Hinblick auf ihren Zweck, den Ausgleich des ehelichen Zugewinns nach Beendigung der Gütergemeinschaft herbeizuführen, verneint werden. Denn der Sinn und Zweck der Regelung ist es, den ehelichen Zugewinn im Falle der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines der Ehegatten auszugleichen; sie soll immer dann zur Anwendung kommen, wenn sich die Ehewirkungen, und damit auch die Fragen des ehelichen Güterrechts nach deutschem Recht richten. Dies wäre nicht gewährleistet, wenn man die Regelung dem Erbstatut unterstellen würde, weil ihr Anwendungsbereich dann auf die Fälle beschränkt würde, in denen sich die Rechtsnachfolge gemäß Art. 21 und 22 EuErbVO nach deutschem Erbrecht bestimmt.
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bb.) Die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses mit den im Hauptantrag begehrten Quoten wäre aber auch dann möglich, wenn sich der Anwendungsbereich der EuErbVO –trotz des Wortlautes des Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuErbVO – jedenfalls auf solche güterrechtlichen Regelungen erstreckt, die – wie z.B. § 1371 Abs. 1 BGB– die Folgen der Auflösung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten regeln, indem sie eine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten anordnen.
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Aus der Sicht des Senates lassen die in der EuErbVO enthaltenen Bestimmungen allerdings eine solche Auslegung nicht zweifelsfrei zu.
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Gegen eine solche Auslegung spricht zunächst der klare Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuErbVO, wonach Fragen des ehelichen Güterrechts umfassend aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen werden.
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Auch die Erwägungsgründe (EG) 11 und 12 Satz 1 sprechen gegen eine solche Auslegung. Dort heißt es:
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EG 11: “Diese Verordnung sollte nicht für Bereiche des Zivilrechts gelten, die nicht die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffen. Aus Gründen der Klarheit sollte eine Reihe von Fragen, die als mit Erbsachen zusammenhängend betrachtet werden könnten, ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.”
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EG 12 S. 1: “Dementsprechend sollte diese Verordnung nicht für Fragen des ehelichen Güterrechts, einschließlich der in einigen Rechtsverordnungen vorkommenden Eheverträge, soweit diese keine erbrechtliche Fragen regeln, und des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die mit der Ehe vergleichbare Wirkungen haben, gelten.”
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Für eine solche Auslegung könnte jedoch der nachfolgende 2. Satz des Erwägungsgrundes 12 sprechen. Denn hier heißt es:
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“Die Behörden, die mit einer bestimmten Erbsache nach dieser Verordnung befasst sind, sollten allerdings je nach den Umständen des Einzelfalls die Beendigung des ehelichen oder sonstigen Güterstandes des Erblassers bei der Bestimmung des Nachlasses und der jeweiligen Anteile der Berechtigten berücksichtigen.”
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Auch könnte die Formulierung in Art. 23 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) EuErbVO dafür sprechen, dass Regelungen zur Beendigung des ehelichen Güterstandes, soweit sie sich auf die jeweiligen Erbanteile auswirken, dem Anwendungsbereich der Verordnung unterfallen. Denn hier heißt es:
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Dem anwendbaren Recht unterliegen insbesondere “die Berufung der Berechtigten, die Bestimmung ihrer jeweiligen Anteile und etwaiger ihnen vom Erblasser auferlegter Pflichten sowie die Bestimmung sonstiger Rechte an dem Nachlass, einschließlich der Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners;” (Abs. 2 lit. b)).
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Die Befürworter dieser Auslegung (z.B. Dutta in Münchener Kommentar BGB Bd. 10, 2015, Art. 1 Rn. 18, Art. 63 EuErbVO Rn. 8, 16; Looschelders in Nomos Kommentar BGB a.a.O., Rn. 35) weisen darauf hin, dass dadurch vermieden werden könnte, dass im deutschen Erbschein und dem Europäischen Nachlasszeugnis unterschiedlich große Erbanteile des überlebenden Ehegatten und damit auch möglicher anderer gesetzlicher Erben ausgewiesen werden müssen.
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Allerdings stellt es sich in diesem Zusammenhang als Problem dar, dass – solange es an einer Harmonisierung der Vorschriften zum ehelichen Güterrecht fehlt – jeder mit der Sache befasste Mitgliedstaat die Frage nach den Ehewirkungen bzw. nach dem anwendbaren Güterrecht nach seinem eigenen Kollisionsrecht prüfen müsste, was zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnte. Dadurch würde es an dem Entscheidungseinklang fehlen, den die EuErbVO in ihrem Anwendungsbereich herbeiführen soll, und der gerade die Basis für die Vermutungswirkung und den Gutglaubenschutz ist (Art. 69 Abs. 2 und 3 EuErbVO), die an die im Nachlasszeugnis enthaltenen Eintragungen anknüpfen. Deshalb verbietet es sich nach Ansicht des Senats, das güterrechtliche Ehegattenviertel des überlebenden Ehegatten im Nachlasszeugnis bei der Angabe des Erbrechts generell zu berücksichtigen und den erhöhten Erbteil auszuweisen (so auch die überwiegende Auffassung in der Literatur, die dieses Viertel deshalb nur informatorisch aufnehmen will: Müller-Lukoscheck, Die neue EU-Erbrechtsverordnung, 2. Aufl., § 2 Rn. 335; Mankowski, ZEV 2014 a.a.O., 126; Weber a.a.O., 439 f., Dörner a.a.O., 508; Nordmeier in Nomos Kommentar BGB a.a.O., Art. 68 EuErbVO Rn. 20; für die Beschränkung auf ein gesetzliches Erbrecht, vergleichbar einem Teilerbschein: Krauß in Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 2015, X. Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis, Rn. 311, zitiert nach juris).
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b) Der Senat ist jedoch der Ansicht, dass der aufgrund einer güterrechtlichen Regelung erhöhte Erbteil jedenfalls dann im Europäischen Nachlasszeugnis mit angegeben werden kann, wenn der Sachverhalt so liegt, dass sich das durch Art. 21/22 EuErbVO bestimmte Erbstatut und das Güterstatut der Eheleute –unabhängig davon, welches Kollisionsrecht zur Anwendung kommt – nach dem Recht desselben Mitgliedstaates bestimmen. Die Formulierungen in Art. 67 Abs. 1/69 Abs. 2 EuErbVO, wonach der zu bescheinigende Sachverhalt nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht “oder jedem anderen auf einen spezifischen Sachverhalt anzuwendenden Recht” feststeht bzw. festgestellt wurde, könnten für diese Auslegung sprechen. Gestützt wird diese Auslegung neben dem Erwägungsgrund (EG) 12 S. 2 auch durch den Sinn und Zweck des Europäischen Nachlasszeugnisses, eine Vereinfachung und Beschleunigung der Durchsetzung von Erbrechten mit grenzüberschreiendem Bezug zu fördern.
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In der vorliegenden Fallkonstellation bestimmt sich das Erbstatut wie auch das Güterstatut der Eheleute ausschließlich nach deutschem Recht:
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Deutsches Erbrecht ist nach Art. 21 EuErbVO anwendbar, weil der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin hatte;
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Deutsches Güterrecht ist anwendbar, weil beide Eheleute zur Zeit der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik hatten. Das gilt im Inland nach Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1, 15 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) und in Schweden nach § 4 des Gesetzes über internationale Fragen betreffend das eheliche Güterrecht und das Güterrecht Zusammenlebender vom 23. Mai 1990, (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Mai 2015, Schweden, S. 45).
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Da aufgrund der Zweckbestimmung, die die Beteiligte zu 1.) im Antrag angegeben hat, die Verwendung des Nachlasszeugnisses zudem auf den im Antrag genannten Einsatz in Schweden beschränkt bleibt, befürwortet der Senat im vorliegenden Fall die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses mit den von der Beteiligten zu 1.) im Hauptantrag begehrten Quoten.
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2. Nur wenn die Fragen zu 1. und 2. insgesamt verneint werden, müsste der Senat über den mit der Beschwerde gestellten Hilfsantrag der Beteiligten zu 1.) entscheiden. Dann stellt sich die Frage, ob Art. 68 lit. h) oder lit. l) EuErbVO in Verbindung mit dem Erwägungsgrund (EG) 12 eine “wenigstens” informatorische Aufnahme des erhöhten Erbteils nach § 1371 Abs. 1 BGB gestattet. Der Senat würde diese Frage verneinen wollen, weil eine solche “Information”, der ohnehin nicht die Vermutungswirkung und der Vertrauensschutz nach Art. 69 Abs. 2 und 3 EuErbVO zukommen könnte, dem Bestreben, mit dem Europäischen Nachlasszeugnis ein Instrument mit einem formalisierten Inhalt (vgl. Art. 67 Abs. 1 S. 2 EuErbVO) zu schaffen, das in jedem Mitgliedstaat unproblematisch verwendet werden kann, zuwider liefe."
Anmerkung
1.
Das Verfahren wird beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-558/16 - Mahnkopf geführt.
Die "vermittelnde Lösung" des KG überzeugt nicht, da die Differenzierung weder im Wortlaut noch in den Materialien eine Stütze findet.
2.
Dem Willen des Gesetzgebers dürfte eher die von Dutta vertretene Auffassung entsprechen. Hierfür spricht eindeutig Erwägungsgrund Nr. 12 S. 2, auf den Dutta seine Auffassung stützt.
3.
Nur in Einzelfällen kann die Auffassung von Dutta zwar zu einer Entscheidungsdissonanz führen (solange die Europäische Güterrechtsverordnung nicht anzuwenden ist), von solchen Ausnahmefällen die Auslegung abhängig zu machen, erscheint aber nicht sachgerecht; außerdem ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren zur Erteilung eines Europäische Nachlasszeugnis ein reines Nicht-Streitverfahren ist und die Europäische Güterrechtsverordnung alsbald in Kraft treten soll.
4.
Im Hinblick auf die Praktikabilitätserwägungen sei noch angemerkt, dass die Regelungen des gesetzlichen deutschen Güterstands und speziell § 1371 BGB für ausländische Justizorgane schwer nachvollziehbar sind. So stellt sich z.B. oft die Frage, ob der Ehegattenerbteil der Erbschaftsteuer unterliegt.
5.
Im Sinne einer europäischen Harmonisierung sollte § 1371 BGB überdacht werden.