Amtliche Leitsätze:
1. Nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters kann das Grundbuch auf Bewilligung seines Erben nebst Tatsachenangaben berichtigt werden, aus denen sich ergibt, dass es durch die bewilligte Eintragung richtig wird („schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit“). Die Buchposition des verstorbenen GbR-Gesellschafters geht immer auf den Erben über (Fortführung von Senat, NZG 2016, 555). Soll der Verstorbene ersatzlos gelöscht werden, bedarf es keiner Bewilligung der weiteren eingetragenen Gesellschafter (Fortführung von Senat FGPrax 2011, 217; 2015, 153).
2. Das Grundbuch kann nicht auf Grund privatschriftlicher Erklärungen berichtigt werden, wenn
diese ohne weiteres in der Form des GBO § 29 Abs. 1 GBO abgegeben werden könnten (entgegen OLG München, NZG 2020, 191, NZG 2020, 191)
KG, Beschl. v. 8.7.2020 – 1 W 35/20
Anmerkung
Im vorliegenden Fall enthielt der GbR-Vertrag eine qualifizierte Nachfolgeklausel und der GbR-Anteil ging somit auf den Erben unmittelbar im Wege der Sondererbfolge über. Eine Grundbuchberichtigung ist in einem solchen Fall entweder mittels Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 Abs. 1 GBO) oder Berichtigungsbewilligung (§§ 19, 22 Abs. 1 GBO) möglich.
Für einen Unrichtigkeitsnachweis ist neben dem Nachweis der Erbfolge (§ 35 GBO) auch der Gesellschaftsvertrag in Form öffentlicher Urkunden vorzulegen (§§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 GBO). Während das OLG München (v. 7.1.2020 – 34 Wx 420/19) einen privatschriftlichen Vertrag ausreichen lässt, hält das KG zutreffend an dem Erfordernis der öffentlicher Form fest.
Im Fall der Berichtigungsbewilligung müssen nach § 19 GBO diejenigen die Eintragung bewilligen, die in ihren Rechten betroffen sind. Ob - neben den Erben des verstorbenen Gesellschafters - auch die anderen Gesellschafter "betroffen" im Sinne von § 19 GBO sind, ist streitig. Das KG verneint dies entgegen OLG München, Beschluss vom 28.7.2015 - 34 Wx 106/15.