Deutschland und Spanien haben am 18. Juli 2012 die Ratifikationsurkunden über das „Abkommen vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen“ (DBA-Spanien-Einkommensteuer) (DBA Deutschland-Spanien Einkommen und Vermögen) ausgetauscht. Damit tritt das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2 am 18. Oktober 2012 in Kraft. Wirkungen entfaltet das Abkommen allerdings erst zum 1. Januar 2013.
Die wichtigsten Neuerungen für Privatpersonen betreffen:
- Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien können zukünftig auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, nach Artikel 13 (1) Doppelbesteuerungsabkommen Spanien / Deutschland.
- Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft – oder vergleichbarer Beteiligungen – erzielt, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, kann auch im anderen Staat besteuert werden, Artikel 13 (2) Doppelbesteuerungsabkommen Spanien / Deutschland.
- Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden, Artikel 17 (1) Doppelbesteuerungsabkommen Spanien / Deutschland; dies gilt allerdings nicht im Hinblick auf Zahlungen aus den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen (Art. 17 (2) Doppelbesteuerungsabkommen Spanien / Deutschland) und für Einkünfte im öffentlichen Dienst, z.B. Pensionen (Art. 18 Doppelbesteuerungsabkommen).
- Die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Spanien wird verbessert, der Informationsaustausch verbessert und die Vollstreckung von Steuerforderungen erleichtert, Art. 26 Doppelbesteuerungsabkommen.