Notar darf Erben nicht vertreten, wenn er das Testament beurkundet hat

Der Anwaltsgerichtshof Schleswig hat mit Urteil vom 19.08.2013 entschieden, dass ein (Anwalts-) Notar den Erben nicht gegen einen Pflichtteilsberechtigten vertreten darf, wenn er zuvor als Notar das Testament beurkundet hat (AnwGH Schleswig, Urteil vom 19.08.2013 - 1 AGH 3/13).

Hintergrund

In vielen Bundesländern sind Notare auch als Anwalt tätig (Anwaltsnotar). Nicht unüblich ist es, dass solche Anwaltsnotare zunächst ein Testament beurkunden und nach dem Erbfall den oder die Erben vertreten. In dem vom Anwaltsgerichtshof Schleswig entschiedenen Fall vertrat der Anwaltsnotar den Erben als Rechtsanwalt gegen den Pflichtteilsberechtigten. Der Anwaltsgerichtshof sah hierin einen Verstoß gegen § 45 Absatz 1 Nr. 1 BRAO. Danach darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache bereits als Notar tätig geworden ist. 

Wegen der Verletzung von § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verlor der Notar seinen Vergütungsanspruch. 

Anmerkungen:

  • Die Entscheidung ist zu begrüßen, da der Pflichtteilsberechtigte ansonsten in der mißlichen Lage ist, den - an sich neutralen - Notar auf der Gegenseite zu haben. Dies kann insbesondere bei unklaren Testamenten und der erforderlichen Auslegung von Bedeutung sein. 
  • Ein Verstoß gegen Berufsrecht dürfte auch vorliegen, wenn ein Sozius oder Partner des Notars in der gleichen Angelegenheit tätig wird.
  • In nicht wenigen Fällen eröffnet die Entscheidung die Möglichkeit einen unliebsamen Gegenanwalt auszuschalten. Ob dies im Interesse des Mandanten und der Sache ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. 

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