Beantragt der überlebende Ehegatte unter Einreichung eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments seine Eintragung als Alleinerbe nach dem Erblasser sowie einen Nacherbenvermerk zugunsten des gemeinsamen Kindes und weicht die Auslegung des Grundbuchamts in Bezug auf die letztwillige Verfügung vom Eintragungsantrag ab (hier: Einheitslösung des "Berliner Testaments"), so hat das Grundbuchamt zum Nachweis der Erbfolge die Vorlegung eines Erbscheins zu verlangen.
Beschluss vom 01.06.2012 - 3 Wx 113/12