OLG Köln: Der Testamentsvollstrecker kann nur dann zu Lasten des Nachlasses Hilfspersonen beauftragen, wenn er dies nicht selbst erledigen kann

Im vorliegenden Fall hatte der Testamentsvollstrecker  ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen für die Erstellung einer von den Erben verlangten Rechenschaft beauftragt. Das OLG Köln nahm an, dass die Beauftragung überflüssig war, da der Testamentsvollstrecker die verlangte Rechenschaft hätte persönlich erledigen können. Daher sei er den Erben zum Schadensersatz nach § 2219 Abs. 1 BGB verpflichtet (OLG Köln Urteil v. 11.1.2012 - 2 U 54/11)

Anmerkung:

Der BGH hat in ähnlichen Fällen (z.B. überflüssige Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Prüfung von Steuerbescheiden,  Urt. v. 19. 1. 2000 - IV ZR 157/98 - ZEV 2000, 195, 196) ebenfalls einen Schadenersatzanspruch angenommen. Es darf aber nicht verkannt werden, dass der Testamentsvollstrecker grundsätzlich Hilfspersonen auf Kosten des Nachlasses beauftragen kann. Dabei sind keine zu Hohen Anforderungen an den Nachweis der Erforderlichkeit zu stellen. Allerdings wird die „Angemessenheit“ der Vergütung des Testamentsvollstreckers kritisch zu prüfen sein, wenn er umfangreiche Aufgaben durch Hilfspersonen erledigen lässt.

Do You have any Questions?

We look forward to assisting you. For the sake of simplicity and efficiency, we request that you use our contact form for your inquiry and describe the matter as clearly as possible. In addition, you can include relevant attachments. After submitting your inquiry, we will contact you either by telephone or e-mail within 2 working days. If we can assist, we will suggest a time and date for an initial consultation. Of course, you can also contact this firm or a particular attorney directly to make an appointment for a personal consultation or telephone consultation (find contact details here). Please be advised that no attorney-client relationship is created by sending us an email or filling out this contact form. For information on our fees, please click here.