Umfaßt der Nachlaß eines in Südafrika verstorbenen deutschen Erblassers dort gelegenen Grundbesitz, beurteilt sich die Erbfolge wegen des vorrangigen Belegenheitsstatuts insoweit nach südafrikanischem Recht, so daß für die Erteilung eines Erbscheins deutsche Nachlaßgerichte nicht (international) zuständig sind. Für Grundbesitz in Deutschland und bewegliche Gegenstände in Südafrika ist hingegen die Zuständigkeit deutscher Nachlaßgerichte gegeben, wobei für die Beurteilung, ob die Zuwendung eines einzelnen Nachlaßgegenstandes bloß ein Vermächtnis darstellt, der südafrikanische Grundbesitz infolge der eingetretenen Nachlaßspaltung außer Betracht bleiben muß.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.07.1997 (ZEV 1997, 512-514)
Anmerkungen:
1) Grundsätzlich ist aus der Sicht deutscher Gerichte das Recht der Staatsangehörigkeit anzuwenden. Eine Ausnahme wird aber u.A. für in Südafrika belegene Immobilien gemacht.
2) Südafrikanische Gerichte wenden hingegen im Grundsatz das REcht des letzten Domicile an. Hinsichtlich Immobilien wird das Recht des Lageortes angewandt.
3) Durch die unterschiedliche Anknüpfung kommt es oft zu sog. "hinkenden Rechtsverhältnissen", d.h. je nach Gerichtsstand ist das Ergebnis unterschiedlich. Daher kann es sinnvoll sein, vor Klageerhebung zu prüfen, welches Gericht eine günstigere Entscheidung treffen würde (Forum Shopping)