Das OLG Zweibrücken hat Beschluss vom 23. 10. 2012 - 3 W 120/12 - entschieden, dass die Testamentsvollstreckung endet, wenn zwar der Erblasser das Nachlassgericht mit der Auswahl eines Ersatzvollstreckers beauftragt hat, das Nachlassgericht aber von dem ihm eingeräumten Ermessen in der Weise Gebrauch macht, dass es die Auswahl eines Testamentsvollstreckers ablehnt.
Anmerkungen:
Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen, § 2197 (1) BGB. Der Erblasser kann aber auch das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, § 2200 BGB. Das OLG Karlsruhe hat nun entschienden, dass die Testamentsvollstreckung insgesamt entfällt, wenn das Gericht von der Befugnis keinen Gebrauch macht.