Der lebzeitige Trust im Erbrecht von New York

Trusts sind in New York ein verbreitetes Mittel zur Regelung der Vermögensnachfolge (estate planning). Der Beitrag gibt eine Einführung zum Recht des lebzeitigen Trusts nach dem Recht von New York und verweist auf weiterführende Informationen.

Rechtsgrundlagen

Das Trust-Recht von New York ist im 7. Kapitel des EPTL und den common-law Regeln von New York geregelt.

Grundstruktur des Trusts

Der Trust wird durch eine 3-Personen-Struktur gekennzeichnet: 

  • Der Errichter (grantor, auch als settlor, creator oder trustor bezeichnet) überträgt Bestandteile seines Vermögens auf
  • den Treuhänder (trustee), der diese Vermögensgegenstände (trust assets, trust property) zugunsten eines
  • Begünstigten (beneficiary) oder mehrerer Begünstigter treuhänderisch für einen bestimmten Zweck verwaltet.

Gründe für die Errichtung eines Trusts in New York

Mit der Errichtung eines Trusts in New York können unterschiedliche Zwecke verfolgt werden, z.B.

  • die Vermeidung eines förmlichen Nachlassverfahrens (siehe hierzu den Beitrag Probate und Administration - das Nachlassverfahren im US-Bundesstaat New York).
  • der Schutz von minderjährigen Begünstigten (child protection trust),
  • Verstetigung des Familien-Vermögens über mehrere Generationen (family trust),
  • steuerliche Vorteile (z.B. Nutzung aktuell günstiger Freibeträge),
  • Vorsorge für den Betreuungsfall oder Geschäftsunfähigkeit oder
  • Sicherung des Vermögens des (verschuldeten) Begünstigten gegen den Zugriff der Gläubiger des Begünstigten (asset protection).

Form der Errichtung

Ein lebzeitiger Trust bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform und muss durch den Errichter und mindestens einen Treuhänder in der für die Übertragung von Grundvermögen in New York vorgeschriebenen Form ausgefertigt und anerkannt werden.

Formwirksam kann ein Trust aber auch dadurch errichtet werden, dass der Errichter das Trust-Dokument in der Gegenwart von zwei Zeugen unterschreibt und die Zeugen ihre Unterschriften unter das Trust-Dokument setzen (EPTL § 7-1.17[a]).

Übertragung/Widmung von Vermögen

Weitere Voraussetzung für die Rechtswirkungen eines Trusts ist die Übertragung von Vermögen auf den Trust. 

Auf einen lebzeitigen Trust wird allerdings oft (zunächst) nur ein symbolischer Betrag, z.B. 10 USD, übertragen (unfunded trust). Die Ausstattung des Trusts erfolgt in solchen Fällen entweder im (unmittelbaren) Anschluss durch gesondertes Rechtsgeschäft, z.B.

  • bei Grundvermögen: mittels quitclaim deed
  • bei Wertpapieren: durch Vereinbarung mit dem verwahrenden Finanzinstitut oder
  • auf den Tod des Errichters durch Testament (pour-over Will) oder Todesfallbegünstigung (TOD-designation). 

Vorbehalt des Widerrufs und weiterer Rechte am Trust-Vermögen

Der Errichter kann sich einzelne oder alle Rechte am Trust-Vermögen vorbehalten. Er kann sich, z.B. vorbehalten das Recht

  • den Trust zu widerrufen (power to revoke),
  • den Trust zu ändern (power to amend),
  • Rückübertragung des Trust-Vermögens zu verlangen (power to reclaim),
  • Vermögensgegenstände des Trusts durch gleichwertige Vermögensgegenstände auszutauschen (power to substitute assets).

Bei einem widerruflichen Trust (revocable trust) hat der Errichter in der Regel auch alle anderen Befugnisse. 

Wird im Trust-Dokument nichts ausdrücklich bestimmt, ist ein lebzeitiger Trust nach dem Recht von New York unwiderruflich (irrevocable).

Begünstigte und Modalitäten der Begünstigung

Auch die Begünstigung kann er weitgehend frei ausgestalten. So kann z.B. dem Treuhänder aufgegeben werden, dass er dem Begünstigen

  • einen monatlichen Betrag,
  • alle Einkünfte (income) und/oder
  • den Vermögensstamm (corpus) in einem Betrag oder in Raten (bei Erreichen bestimmter Altersgrenzen) auszuzahlen.

Die Treuhänder kann verpflichtet sein die Ausschüttungen (distributions) an die Begünstigten zu tätigen oder die Ausschüttungen können in seinem Ermessen (discretion) sein, sog. Ermessens-Trust (discretionary trust). Das Ermessen des Treuhänders kann frei oder in gewissen Umfang durch Anweisung des Errichters   (standard) beschränkt sein. Am verbreitetsten ist der ascertainable standard.

Es kann auch angeordnet werden, dass Begünstigter zunächst eine Person und nach ihrem Tod eine andere Person sein soll. So erhält z.B. der überlebende Ehegatte oftmals zunächst das Einkommen des Trusts (und Zahlungen aus dem Vermögensstamm) und auf seinen Tod fällt das Rest-Vermögen an Dritte, z.B. die Kinder (QTIP Trust). Ist der überlebende Ehegatte ein Ausländer, wird oftmals der Übergang auf einen QDOT / QDT angeordnet oder erlaubt. 

Der Errichter kann auch den Zugriff der Begünstigungen bewusst einschränken, um den Zugriff von Gläubigern des Begünstigten zu verhindern. So wird bei einem verschuldeten Begünstigten oftmals auch ein spendthrift trust angeordnet. 

Es kann bestimmt werden, dass zunächst eine (oder mehrere) Personen begünstigt sein sollen und zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. Tod des Begünstigten) eine andere Person Ausschüttungen erhält oder ihr das verbleibende Vermögen vollständig anfällt (residuary beneficiary).

Auflösung und Änderung des Trusts

Der Trust endet durch

  • Zeitablauf,
  • Zweckerreichung,
  • Unmöglichkeit der Zweckerreichung,
  • Ungesetzlichkeit,
  • gerichtliche Anordnung (z.B. bei Unwirtschaftlichkeit),
  • oder Widerruf.

Der Widerruf kann auch durch Testament erklärt werden, wobei allerdings ausdrücklich auf den Trust Bezug genommen werden muss. 

Der New York-Trust und Vermögen in Deutschland

Bisweilen kommt es vor, dass mittels eines Trusts auch Vermögen in Deutschland übergehen soll. Nach Auffassung der Rechtsprechung und h.M. in der Literatur kann an Vermögen in Deutschland aber kein Trust bestehen; d.h. allerdings nicht, dass der Trust in jedem Fall ohne Rechtsfolgen ist. Vielmehr können die meisten Trust in ein deutsches Rechtsinstitut umgedeutet werden, das dem Trust am nächsten kommt. Im Ergebnis werden daher in der Regel die gewünschten Rechtsfolgen erreicht. Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Der US-amerikanische Trust bei Bezügen zu Deutschland - Anerkennung, Nachlassverfahren, Pflichtteil.

Unsere Leistungen: Wenn es Vermögen in Deutschland gibt, sind wir bei der Vereinnahmung behilflich. Insbesondere vertreten wir Sie gerne in einem Verfahren zur Erlangung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Erbscheins. 

Deutsche Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

Ob einen Trustee in Deutschland im Erbfall steuerliche Pflichten treffen, hängt von der Art des Trusts und seines Vermögens ab. Betreffend die Folgen bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer verweisen wir auf den Beitrag Der US-amerikanische Trust und deutsche Erbschaftsteuer bzw. Schenkungssteuer.

Unsere Leistungen: Wir stellen sicher, dass bei der Abwicklung des Trusts die Wirkungen bei der deutschen Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer berücksichtigt werden und etwaige Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden. Ferner bereiten wir auch gerne für Sie die Erbschaftsteuererklärung und/oder Schenkungssteuererklärung vor, wobei wir sicherstellen, dass der Sachverhalt umfassend ausgewertet wird und alle möglichen Argumente zur Reduzierung der Steuerlast gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt vorgetragen werden. 

Deutsche Einkommensteuer

Einkünfte des New York-Trusts können nach den Grundsätzen der Rechtsnachfolge von Todes wegen oder nach § 15 AStG (Zurechnungsbesteuerung) anteilig den Einkünften des Begünstigten bei der deutschen Einkommensteuer zuzurechnen sein. Daher kann für die Steuerjahre, in denen der Trust Einkünfte erzielt hat, eine gesonderte Erklärung nach § 18 AStG abzugeben sein bzw. die Einkünfte des US-amerikanischen Trusts sind bei der persönlichen Steuererklärung des Begünstigten zu berücksichtigen.  

Unsere Leistungen: Wir unterstützen ihren persönlichen Steuerberater bei der Veranlagung der US-Einkünfte. Falls gewünscht bereiten wir auch Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 1 – 3 AStG (hier finden Sie Formulare). 

Rate this article
 
 
 
 
 
 
 
2 Rates (100 %)
Rate
 
 
 
 
 
 
1
5
5
 

Do You have any Questions?

We look forward to assisting you. For the sake of simplicity and efficiency, we request that you use our contact form for your inquiry and describe the matter as clearly as possible. In addition, you can include relevant attachments. After submitting your inquiry, we will contact you either by telephone or e-mail within 2 working days. If we can assist, we will suggest a time and date for an initial consultation. Of course, you can also contact this firm or a particular attorney directly to make an appointment for a personal consultation or telephone consultation (find contact details here). Please be advised that no attorney-client relationship is created by sending us an email or filling out this contact form. For information on our fees, please click here.