Güterstandsschaukel: Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung und zurück
Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind, können durch notariellen Vertrag in den Güterstand der Gütertrennung wechseln. Hierdurch wird der Zugewinnausgleichsanspruch (§§ 1372, 1378 Abs. 3 BGB) ausgelöst. Der so ausgelöste Zugewinnausgleichsanspruch unterliegt nicht der Schenkungssteuer, § 5 (2) 2 ErbStG. Etwa anderes gilt auch nicht dann, wenn die Eheleute sogleich wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück wechseln (sog. Güterstandsschaukel).
Beispiel Güterstandsschaukel: E und F leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen des E beträgt 2 Million EUR. F hat kein Vermögen. Die Eheleute vereinbaren durch notariellen Vertrag Gütertrennung und sodann wieder Zugewinngemeinschaft. F erhält zum Ausgleich des Zugewinns EUR 1 Million steuerfrei.
Ein Gestaltungsmißbrauch ist hierin regelmäßig nicht zu sehen. Vielmehr ist die Neuordnung des ehelichen Vermögens ein legitimes Interesse der Ehegatten (BFH ZErb 05, 419). Die Güterstandsschaukel kann daher auch zur legalen Verringerung der Erbschafts- und Schenkungssteuer genutzt werden.
Hinweis: Die Güterstandsschaukel sollte nicht in einer Urkunde erfolgen, da ansonsten zweifel an der Wirksamkeit des Güterstandswechsels bestehen könnten.
Die umgekehrte Güterstandsschaukel für Unternehmer mit Ehevertrag?
Diskutiert wird auch die "umgekehrte Güterstandsschaukel", bei welcher die Ehegatten vom Wahlgüterstand der Gütertrennung in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln und sodann wieder zurück in den Güterstand der Gütertrennung. Der Clou: Der Wechsel in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft soll auch rückwirkend möglich sein.
Beispiel umgekehrte Güterstandsschaukel: E und F haben bei Eingehung der Ehe durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, da F Unternehmerin ist. Das Vermögen der F beträgt EUR 2 Million. E ist vermögenslos. F möchte E EUR 1 Million zuwenden. Hierzu vereinbaren die Eheleute durch notariellen Vertrag rückwirkend auf die Eheschließung den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und kehren nach einer gewissen Zeit in den Güterstand der Gütertrennung zurück. E erhält im Wege des Zugewinnausgleichs EUR 1 Million steuerfrei.
Ob hier noch legitime Interessen der Ehegatten vorliegen oder ob nicht ein Gestaltungsmißbrauch vorliegt, ist bisher nicht geklärt.
Güterstandschaukel und Pflichtteil
Durch die Güterstandsschaukel kann nach verbreiteter Auffassung auch der Pflichtteil vermieden werden, da der Zugewinnausgleichsanspruch keine Schenkung i. S. d. § 2325 BGB ist.
Beispiel Güterstandsschaukel zur Vermeidung des Pflichtteils: E und F leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen des M beträgt 1 Million EUR. F hat kein Vermögen. E hat aus erster Ehe zwei Kinder, mit denen er sich zerstritten hat. Die Eheleute vereinbaren Gütertrennung. F erhält zum Ausgleich des Zugewinns EUR 500.000,--. Sodann wechseln die Eheleute erneut in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beim Tod des E beträgt der gesetzliche Erbteil der Kinder zwar wie vor der „Güterstandsschaukel“ ½ und der Pflichtteil ¼, der Anspruch bezieht sich aber nur noch auf EUR 500.000!
Allerdings kann im Einzelfall die Güterstandsschaukel im Hinblick auf den Pflichtteil als missbräuchlich zu betachten sein (BGHZ 116, 178).
Hinweis: Es sollten daher nachvollziehbar die Gründe für die Güterstandsschaukel dargelegt werden und eine Schamfrist gewahrt werden.