US-Bundes-Nachlasssteuer
Nach IRC § 2001(a) unterliegt der (weltweite) Nachlass (estate) eines Erblassers (decedent), der US-Staatsangehöriger (U.S. citizen) oder US-Ansässiger (U.S. resident) ist, der US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax). Außerdem unterliegt nach IRC § 2107 der Nachlass einer Person, welche die US-amerikanische Staatsangehörigkeit aufgegeben und sein Domizil (domicile) ins Ausland verlegt hat, für den Rest des Steuerjahrs der US-Bundes-Nachlasssteuer, es sei denn der Nachweis der fehlenden Umgehungsabsicht wird erbracht. Ist der Erblasser ein Nicht-ansässiger Ausländer (nonresident alien) unterliegt nur der Übergang von US-Vermögen der US-Bundes-Nachlasssteuer.
Der bloße Umstand, dass der Erwerber (z.B. Erbe oder Vermächtnisnehmer) eine US-Person ist, begründet also keine Steuerpflicht.
Todesfallsteuern der US-Bundesstaaten
Manche US-Bundesstaaten erheben eine Nachlasssteuer oder Erbschaftsteuer oder beides. Eine Übersicht finden Sie hier. Während für Nachlasssteuern der US-Bundesstaaten das gleiche wie für die US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax) gilt, ist bei Wohnsitz des Erben in einem US-Bundesstaat, der eine Erbschaftsteuer (inheritance tax) erhebt, zu prüfen, ob diese auch auf den Erwerb von Vermögen im Ausland erhoben wird.
Erwerbe von Seiten eines Covered Expatriate
War der Zuwender ein covered expatriate, ist der Erwerb eines US-Staatsangehörigen (U.S. citizen) oder Ansässigen (resident) von einer solchen Person nach IRC § 877A und 2801 steuerbar.
Anzeigepflicht in den USA bei Erbschaft aus dem Ausland
Gemäß IRC § 6039F muss eine US-Person (U.S. person) eine Schenkung, Erbschaft oder andere unentgeltliche Zuwendung von einer fremden Person (foreign person), welche eine bestimmte Wertgrenze übersteigt, gegenüber der US-Steuerbehörde IRS anzeigen.
Eine fremde Person (foreign person) in diesem Sinne ist
- ein nicht-ansässiger Ausländer (nonresdient alien),
- eine ausländische Körperschaft (foreign corporation),
- eine ausländische Personengesellschaft (foreign association) oder
- ein ausländischer Nachlass (foreign estate).
Eine US-Person (U.S. person) ist z.B. ein US-Staatsangehöriger (U.S. citizen) oder Ansässiger (resident), siehe Treas. Reg § 120.15.
Die Wertobergrenze bei Schenkungen durch eine natürliche Person ist derzeit USD 100,000.
Vorsicht: Die Anzeigepflicht setzt nicht voraus, dass US-Bundes-Nachlasssteuer anfällt.
Bei der Anzeige ist das US-Steuerformular 3520 zu verwenden.
Frist für die Einreichung des Formulars 3520 ist der 15. des vierten Monats nach dem Ende des Steuerjahres für Einkommenssteuerzwecke dieser Person, für natürliche Personen also am 15. April.
Wird die Pflicht verletzt, kann eine Strafe von 5 % des Wertes der Schenkung für jeden Monat der Verspätung, aber maximal 25 % verhängt werden. Wird nachgewiesen, dass die Pflicht nicht willentlich verletzt wurde und es gute Gründe für die Pflichtverletzung gab, wird keine Strafe verhängt.
US-Bundes-Einkommensteuer
Einer US-Person zuzurechnende Einkünfte aus den geerbten Vermögen (z.B. Dividenden) können nach den Regeln des DBA-USA-ESt oftmals in den USA besteuert werden. Allerdings wird der Wert für Steuerzwecke auf den Wert per Todestag angehoben, sog. stepped-up-basis, so dass oftmals ein etwaiger Gewinn aus der Veräußerung von geerbtem Vermögen in den USA keine Einkommensteuer auslöst.
Deutsche Erbschaftsteuer
Für den gesamten Vermögensanfall tritt die Steuerpflicht in Deutschland ein, wenn der Erblasser zur Zeit der Erbschaft oder der Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer) zur Zeit der Entstehung der Steuer (i.d.R. also Zeitpunkt des Todes) ein Inländer ist (§ 2 (1) ErbStG).
Nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiete der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungssteuern (DBA-USA-Erb) kann die Bundesrepublik Deutschland den weltweiten Vermögensanfall besteuern, wenn der Erblasser seinen steuerlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 4 DBA-USA-Erb in Deutschland hatte.