Erste Kontaktaufnahme mit Finanzinstitut
Beim Tod des Inhabers eines Wertpapier-Depots (investment account) bei einem US-Finanzinstitut (z.B. Bank, Sparkasse, Vermögensverwalter) sollte zunächst die depotführende Stelle über den Tod des Inhabers informiert werden.
Vorsicht: Ab Benachrichtigung können Bevollmächtigte nicht mehr über das Konto verfügen und über den Online-Kunden-Account kann nicht mehr oder nur noch beschränkt Zugriff auf Daten genommen werden.
Eine solche Benachrichtigung (notification) kann oftmals über ein Formular auf der Webseite des Finanzinstituts oder eine Service-Rufnummer erfolgen. Der Tod wird in der Regel durch eine Sterbeurkunde (death certificate) oder einen Bescheinigung über den Tod eines US-Staatsangehörigen (report of the death of a U.S. citizen abroad) nachgewiesen, wobei bei der Benachrichtigung eine einfache (PDF) Kopie genügen kann. Das Finanzinstitut soll sodann den (aus ihrer Sicht) Berechtigten über die für die Übertragung und Freigabe erforderlichen Unterlagen und Erklärungen informieren.
Nachweis der Berechtigung
Was zum Nachweis der Berechtigung erforderlich ist, hängt von dem Vertrag mit dem Finanzinstitut ab:
- Bei einem gemeinschaftlichen Depot (joint investment account) mit Anwachsungsrecht auf den Tod über (joint tenancy oder tenancy by the entireties for married couples) geht das Depot auf den überlebenden Depot-Mitinhaber über und für den Nachweis des Erwerbs genügt der Todesnachweis.
- Wurde ein Todesfallbegünstigter benannt (transfer-on-death account, kurz TOD Account) hat der Begünstigte (designated beneficiary) einen direkten Auszahlungsanspruch und zum Nachweis der Berechtigung genügt der Nachweis des Todes.
In allen anderen Fällen fallen die Wertpapiere in den Nachlass und der somit Berechtigte (z.B. Erbe, Testamentsvollstrecker) muss sich als Berechtigter für die Regelung des Nachlasses ausweisen. Wenn das Domizil (domicile) des Erblassers in Deutschland war, wird hierzu oft auch ein Erbschein oder Testamentsvollstreckerzeugnis ausreichen (wobei allerdings schwierige Steuerfragen entstehen können). Ansonsten ist ein (unter Umständen vereinfachtes) US-Nachlassverfahren (probate-administration) erforderlich; insoweit verweisen wir auf den Betrag Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in den USA.
Zusätzlich zum Nachweis der Berechtigung ist in der Regel ein Formular über die Geltendmachung der Forderung (claimants statement) einzureichen. Das Dokument ist zu unterschreiben, wobei manche US-Finanzinstitute (z.B. Fidelity) verlangen, dass die Echtheit der Unterschrift durch eine Medallion Signature Guarantee nachgewiesen wird.
Verfügung über Wertpapiere
Sofern die Berechtigung nachgewiesen ist, stellt sich die Frage, ob die Wertpapiere
- verkauft,
- in ein neues US-Depot des Berechtigten übertragen oder
- nach Deutschland transferiert werden sollen.
Viele US-Finanzinstitute bieten für eine nicht-ansässige Person (nonresident) keine Dienste mehr an. Sollen die Wertpapiere gleichwohl weiter in den USA verwaltet werden, ist daher oft der Übertrag (transfer) zu einem anderen US-Finanzinstitut erforderlich, z.B. zu Charles Schwab.
Die Übertragung der Wertpapiere nach Deutschland kann nur erfolgen, wenn das Wertpapier auch in Deutschland gehandelt wird. Ob ein Verkauf sinnvoll ist, hängt auch von den steuerlichen Folgen des Verkaufs ab (siehe hierzu unten).
US-Einkommensteuer: Besteuerung des Veräußerungsgewinns
Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen (personal property), z.B. Aktien (shares, stocks), Fondsanteile / Investmentfonds (mutual funds) in den USA, die ein nicht-ansässigen Ausländer (nonresident alien) erzielt, unterliegen nicht der US-Einkommensteuer, vgl. IRC § 865(a),(g).
Wenn die Wertpapiere hingegen im Rahmen eines US-Nachlassverfahrens durch den Nachlassabwickler (personal representative) eines heimischen Nachlasses (domestic estate) veräußert werden, kann der Gewinn in den USA zu versteuern sein, wobei allerdings die stepped-up basis Anwendung findet. Hierzu verweisen wir auf den Betrag Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in den USA.
US-Quellensteuer
Die USA erheben eine Quellensteuer (withholding tax) in Höhe von 30% auf die (meisten) Zahlungen an einen nicht-ansässigen Ausländer (nonresident alien), vgl. IRC §§871(a).
Hinweis: Bei Zahlung an den Nachlassabwickler (personal representative) eines heimischen Nachlass (domestic estate) wird die Quellensteuer nicht erhoben. Bei Zahlungen an einem eines ausländischen Nachlasses (foreign estate) fällt hingegen (vorbehaltich dem DBA-USA-ESt, siehe unten) US-Quellensteuer an.
Nach IRC § 1441 wird der entsprechende Betrag vom Steueragenten (withholding agent) - dies ist in der Regel eine Bank oder anderes Finanzinstitut - einbehalten und unmittelbar an die US-Steuerbehörde IRS abgeführt. Der Begünstige erhält hierüber eine Bescheinigung (Form 1042-S).
Bei Anwendbarkeit des DBA-USA-ESt sind allerdings keine 30 % des Wertes der Wertpapiere einzubehalten, sondern nur 15 % und dies auch nur bezogen auf die Dividenden und nicht den Veräußerungsgewinn. Um diese Vergünstigung zu erhalten, ist das Formular W-8BEN bzw. - im Falle eines ausländischen Nachlasses (foreign estate) das W-8BEN-E - auszufüllen und bei dem Finanzinstitut unmittelbar einzureichen.
Oftmals wird verlangt, dass eine US-Steuernummer (ITIN) im W-8BEN angegeben wird. Wir meinen allerdings, dass eine ausländische Steuernummer (Deutschland: Steuer-ID) ausreichen muss.
Hinweis: Oftmals wird auch bei einem ordnungsgemäß ausgefüllen W-8BEN ein Betrag einbehalten. In diesem Fall kann unter Umständen eine Rückerstattung überzahlter US-Quellensteuer erfolgen.
US-Bundes-Nachlasssteuer
Kein Besteuerungsrecht im Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens
Private Aktien von US-Unternehmen und ausländischen Unternehmen, Anleihen (bonds), Zertifikate (z.B. ETF) und andere Wertpapiere eines nicht in den USA ansässigen Erblassers ohne US-Staatsangehörigkeit, unterfallen im Anwendungsbereich des Deutsch-Amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen Erbschaftsteuer (DBA-USA-Erb) nicht der US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax); hierzu verweisen wir auf den Beitrag Die Besteuerung deutsch-amerikanischer Erbfälle nach dem Doppelbesteuerungsabkommen.
Vorsicht: Ist das DBA-USA-Erb (oder ein anderes DBA mit entsprechenden Regeln) nicht anwendbar, unterfallen bestimmte Wertpapiere der US-Bundes-Nachlasssteuer.
US-Unbedenklichkeitsbescheinigung
War der Erblasser ein nicht-ansässigen Erblasser (nonresident decedent), haften US-Finanzinstitute (im Grundsatz) für die Abführung der US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax). Dies gilt aber dann nicht, wenn durch eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (transfer certificate) gegenüber dem Finanzinstitut nachgewiesen wurde, dass keine US-Bundes-Nachlasssteuer zu zahlen ist (Treas. Reg. § 20.6325-1). Folglich machen US-Finanzinstitute die Verfügung oder Auszahlung oftmals von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (transfer certificate) abhängig.
Die IRS erteilt die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (transfer certificate) für den Nachlass eines nicht-ansässigen Erblassers (nonresident decedent), der kein US-Staatsangehöriger war, nur, wenn
- bei einem steuerbaren US-Vermögen von mehr USD 60.000 die US-Bundes-Nachlasssteuer mittels des Formulars 706-NA erklärt und die Steuer gezahlt wurde,
- bei einem geringeren steuerbaren US-Nachlass bestimmte Angaben gegenüber der IRS gemacht wurden.
Weiterführende Informationen: Zur Erklärung der US-Nachlasssteuer verweisen wir auf den Abschnitt Abgabe der Steuererklärung in dem Aufsatz "Nachlasssteuer und Erbschaftsteuer in den USA".
Im Falle des Nachlasses eines US-Staatsangehörigen, der nicht in den USA ansässig ist, sind die Anforderungen etwas geringer.
Deutsche Einkommensteuer
Ist der Begünstige (Erbe, Todesfallbegünstiger, Anwachsungsbereichtigter) in Deutschland ansässig, kann Deutschland Veräußerungsgewinne aus Aktien und Fonds besteuern, siehe Art. 13 Abs. 5 und Abs. 6 sowie Art. 21 DBA-USA-ESt. Dabei kommt de Abgeltungssteuersatz in Ansatz, d.h. 25 % zzgl. Soli und Kirchensteuer. Die Doppelbesteuerung wird durch Anrechnung der gezahlten US-Steuer in Höhe von 15 % vermieden, wenn der Begünstigte kein US-Staatsangehöriger war.
Zur Berechnung des Veräußerungsgewinns sind die Anschaffungskosten zu ermitteln. Können die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen werden, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter (Ersatzbemessungsgrundlage). Da die US-Einkommensteuer insoweit auf den Wert per Todestag abstellt, genügen die US-Einkommensteuererklärungen nicht.
Unsere Leistung: Wir helfen Ihnen bei der Beschaffung von Nachweise über die Anschaffungskosten.
Deutsche Erbschaftsteuer
Der Erwerb eines Inländers unterfällt der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Allerdings ist das Besteuerungsrecht Deutschlands ausgeschlossen, wenn weder der Erblasser noch der Erwerber seinen Wohnsitz im Sinne des DBA-USA-Erb in Deutschland hatte; hierzu verweisen wir ergänzend auf den Beitrag Die Besteuerung deutsch-amerikanischer Erbfälle nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen.
Aber auch bei fehlendem Besteuerungsrecht sind inländische Begünstigte nach § 30 ErbStG verpflichtet, dem deutschen Erbschaftsteuerfinanzamt ihren Erwerb binnen 3 Monaten ab "Kenntnis vom Erwerb" anzuzeigen (siehe hierzu Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall). Dabei hindert der Umstand, dass der Nachlass durch einen Nachlassabwickler in den USA abgewickelt wird und dieser noch nicht an den Begünstigten ausgekehrt hat, nicht den Fristlauf (vgl. BFH, Urteil vom 8.6.1988, II R 243/82. BStBl. 1988 II S. 808, 810). Daher ist umgehend der Erwerb gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen, wobei gleichzeitig unter Hinweis auf das laufende Verfahren eine großzügige Frist (und später Fristverlängerung) für die Erklärung erbeten werden sollte.
Unsere Leistung: Wir begleiten die gesamte Nachlassabwicklung in den USA steuerlich und beschaffen die für die Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer benötigten Informationen. Gerne helfen wir auch bei der Anzeige nach § 30 ErbStG und der Erbschaftssteuererklärung. Dabei stellen wir sicher, dass alle Fristen gewahrt werden und Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuer ausgeschöpft werden. Oftmals sorgen wir auch dafür, dass die Steuer aus dem Nachlass gezahlt wird, was zu erheblicher Ersparnis für unsere Mandanten führen kann.