Amtliche Verwahrung eines Testaments

Im Rahmen der Nachlassplanung und Nachlassabwicklung stellen sich oft Fragen zur amtlichen Verwahrung eines Testaments (Testamentshinterlegung). Der Beitrag gibt eine Einführung und verweist auf weiterführende Informationen.

Einführung

Durch die amtliche Verwahrung (Testamentshinterlegung) soll gesichert werden, dass eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) im Erbfall aufgefunden wird und nicht etwa unauffindbar ist oder (ohne Widerrufswillen) vernichtet wird.

Amtliche Verwahrung notarieller und privatschriftlicher Testamente

Ein notarielles Testament wird von dem beurkundenden Notar unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung gebracht (§ 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG). In der Urkundensammlung des Notars verbleibt dann nur noch ein Vermerkblatt. 

Ein eigenhändiges Testament ist auf Verlangen in amtliche Verwahrung zu geben (vgl. § 2248 BGB).

Stellvertretung ist zulässig (OLG München, Beschluss vom 25.6.2012, 31 Wx 213/12).

Die Einreichung kann vor Ort beim Verwahrgericht erfolgen oder per Post (KG OLGE 1, 294; KGJ 20 (1900), A 259, 260). Das Gesetz sieht keine besondere Form für den Antrag vor. Allerdings haben viele Verwahrgerichte eigene Formulare entwickelt, deren Verwendung sich empfiehlt. Beigefügt werden soll eine Geburtsurkunde, da das Verwahrgericht verpflichtet ist, das Testament im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer erfassen zu lassen und für die Registrierung die Angaben aus der Geburtsurkunde benötigt werden. Kann eine Geburtsurkunde nicht beigefügt werden, sollte eine Kopie des Reisepasses oder Personalausweises beigefügt werden. 

In analoger Anwendung von § 2248 BGB können auch Nottestamente in amtliche Verwahrung gegeben werden (MüKoBGB/Sticherling, 9. Aufl. 2022, BGB § 2248 Rn. 4). Begründet wird dies mit einem "dringenden Bedürfnis". Diesem Gedanken folgend können auch nach dem Recht eines anderen Staates errichtete privatschriftliche Testamente, z.B. Zwei-Zeugen-Testamente, in amtliche Verwahrung gegeben werden. 

Für die besondere amtliche Verwahrung von eigenhändigen Testamenten ist jedes Nachlassgericht zuständig. Die Verwahrung von notariellen Testamenten und Erbverträgen erfolgt bei dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk die Notarin oder der Notar ihren/seinen Amtssitz hat. Auf Antrag erfolgt eine Verwahrung bei einem anderen Nachlassgericht (§ 344 FamFG). Funktional ist gemäß § 3 Nr. 2 RpflG der Rechtspfleger zuständig.

Ihnen wird ein Hinterlegungsschein über die Verwahrung ausgestellt. Wenn Sie ein gemeinschaftliches Testament hinterlegen, erhält jeder einen Hinterlegungsschein.

Das Nachlassgericht bestätigt die Annahme der  Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung  durch sog. Annahmeverfügung. Es erfolgt dann ein Eintrag in dem Verwahrungsbuch des Amtsgerichts und das Testament wird im Testamentsschrank eingeschlossen. Dem Testator wird ein Hinterlegungsschein erteilt (§ 346 Abs. 3 FamFG).

Für die Hinterlegung eines jeden Testaments fällt eine einmalige pauschale Gebühr in Höhe von EUR 75,00 an (GNotkG, Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2), Kostenverzeichnis Nr. 12100). 

Registrierung des hinterlegten Testamentes beim Zentralen Testamentsregister

Das Verwahrgericht übermittelt unverzüglich nach Testamentshinterlegung die in § 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung bestimmten Angaben (Verwahrangaben) elektronisch an das Zentrale Testamentsregister

Rückgabe des hinterlegten Testaments aus amtlicher Verwahrung

Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen (§ 2256 Abs. 2 S. 1 BGB). Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden (§ 2256 Abs. 2 S. 2 BGB). Bei einem gemeinschaftlichen Testament können die Testatoren nur gemeinsam Rückgabe aus amtlicher Verwahrung verlangen. Nach dem Tod eines Ehegatten ist eine Rücknahme nicht mehr zulässig. Mit dem Rückgabeverlangen sollte der Hinterlegungsschein vorgelegt werden.

Bei Rückgabe eines notariellen Testaments oder eines nach § 2249 BGB errichteten Testaments gilt das Testament als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird (§ 2256 Abs. 1 BGB). Die Rückgabe hat auf die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments keinen Einfluss (§ 2256 Abs. 3 BGB).

Benachrichtigung vom Sterbefall und Testamentseröffnung 

Bei einem Todesfall im Inland stellen die Standesämter in Deutschland Sterbeurkunden aus und benachrichtigen das Zentrale Testamentsregister elektronisch über den Todesfall gemäß § 78e Satz 1 BNotO (Sterbefallmitteilung). Von Sterbefällen im Ausland erhält das Zentrale Testamentsregister nur dann Kenntnis, wenn der Sterbefall auf Antrag im Inland nachbeurkundet wird oder bei manueller Erfassung des Auslandssterbefalls durch das Zentrale Testamentsregister.

Findet das Zentrale Testamentsregister eine Registrierung, informiert es das Verwahrgericht über die Pflicht zur Ablieferung an das zuständige Nachlassgericht. Das Nachlassgericht eröffnet alle Testamente, die es in Verwahrung hat (ggf. nach Ablieferung). Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem Beitrag Testamentseröffnung – Ablauf, Dauer, Kosten

Befindet sich das Testament seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, soll die verwahrende Stelle von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch lebt. Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln, dass der Erblasser noch lebt, ist die Verfügung von Todes wegen zu eröffnen (§ 351 FamFG). 

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