Anerkennung eines deutschen Testamentes in Kanada

Als Fachanwalt für Erbrecht und Spezialist für deutsch-kanadisches Erbrecht berate ich Mandanten öfters im Hinblick auf das die Anerkennung eines in der Form des deutschen Rechts errichteten Testaments. Der Beitrag erläutert die grundlegenden Prinzipien und verweist auf weiterführende Informationen.

Umfang der Darstellung

Die Darstellung konzentriert sich auf die Frage, wann ein deutsches Testament in Kanada anzuerkennen ist. Zu weiteren Fragen des kanadischen Erbrechts und zu deutsch-kanadischen Erbfällen verweisen wir auf den einführenden Beitrag Erbrecht Kanada – Einführung und die dort verlinkten vertiefenden Informationen.

Form des Testaments nach deutschem Recht

Wie ein Testament bei Anwendbarkeit deutschen Rechts der Form nach zu errichten ist, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 2231 BGB kann regelmäßig wie folgt ein Testament errichtet werden:

Für die Wirksamkeit ist es dabei keine Voraussetzung, dass Zeugen die Unterschrift des Testators bestätigen.

Form des Testaments im kanadischen Erbrecht

Einführung

Kanada hat kein einheitliches Erbrecht. Vielmehr haben alle Provinzen ihr eigenes Erbrecht (Mehrrechtsstaat). Ein "kanadisches Erbrecht" oder "Erbrecht von Kanada" gibt es daher nicht. Allerdings gibt es gewisse Prinzipien, die in allen Provinzen gleich ohne ähnlich sind. Wenn nachfolgend daher von "Erbrecht von Kanada" oder "kanadischen Erbrecht" gesprochen wird, so sind hiermit solche einheitlichen Prinzipien gemeint.

Nach den (in ganz Kanada im Grundsatz anwendbaren) common law-Regeln richtet sich die Wirksamkeit eines Testaments der Form nach

Testamentsform nach dem Recht der Provinzen von Kanada

In allen Provinzen Kanadas ist es üblich, ein Testament in der Form eines Zwei-Zeugen-Testaments zu errichten.

Das eigenhändige Testament (holographic Will) ist nach dem Recht einiger Provinzen (z.B. Ontario, British Columbia, Prince Edward Island) zulässig. 

Notarielle Testamente im Sinne des deutschen Rechts können in keiner kanadischen Provinz errichtet werden (da es keine Notare im Sinne des deutschen Rechts gibt). 

Anerkennung von nach dem Recht eines anderen Staates errichteten Testaments

Kanada ist kein Mitgliedstaat des Haager Testamentsformübereinkommen.

Das Recht einiger Provinzen (z.B. Ontario oder British Columbia) enthält aber Regelungen, die den Regeln des Haager Testamentsformübereinkommens in etwa entsprechen.

Andere Provinzen (z.B. Alberta) erkennen nur "internationale Testamente" in der Form des Washingtoner Übereikommens an. 

Verfahren zur Anerkennung eines deutschen Testaments in Kanada

Für das Testament einer Person mit Domizil in Deutschland ist im Grundsatz eine Testamentsbestätigung (probate) durch ein kanadisches Gericht erforderlich. Zum weiteren Verfahren verweisen wir auf den Beitrag Probate and Administration - das Nachlassverfahren in British Columbia (Kanada) und den Beitrag Probate and Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in Ontario .

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