Anerkennung der Form nach
Nach deutschem Recht (§2231 BGB) in ordentlicher Form ein Testament errichtet werden
- zur Niederschrift eines Notars (notarielles Testament) oder
- durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB (eigenhändiges Testament) abgegebene Erklärung.
In den USA werden Testamente aber fast immer als Zwei-Zeugen-Testament errichtet. Oftmals werden die Unterschriften des Testators und der Zeugen zwar durch einen US-Notar (notary public) beglaubigt, dieser steht aber einem deutschen Notar nicht gleich, so dass US-Testamente fast nie dem deutschen Recht genügen. Allerdings ist ein amerikanisches Testament hinsichtlich der Form nach dem Haager Testamentsformübereinkommen (TestFormÜbk) gleichwohl als gültig anzusehen, wenn es dem innerstaatlichen Recht entspricht:
- des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat (Ortsform), oder
- eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat (Heimatrecht), oder
- eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat (Wohnsitzrecht), oder
- des Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, oder
- soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, des Ortes, an dem sich dieses befindet (lex rei sitae, Belegenheitsrecht).
In den USA errichtete Testamente werden der Form nach in Deutschland daher fast immer anerkannt. Unwirksam ist aber z.B. ein in einer US-Botschaft oder in einem US-Konsulat in US-Form errichtetes Testament, wenn der Testator kein US-Staatsangehöriger war und in Deutschland dauerhaft lebte. Auch ein US-Testament, dessen einziger Inhalt die Übertragung des Nachlasses auf einen US-amerikanischen Trust ist, sog. Überfließ-Testament (pour-over Will) kann unwirksam sein, wenn der Trust nicht die Testamentsform wahrt.
Anerkennung des Inhalts des US-amerikanischen Testaments
Zur Prüfung der Wirksamkeit des US-amerikanischen Testaments im Hinblick auf alle Fragen, die nicht der Form zuzuordnen sind, ist zunächst das anwendbare Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung zu bestimmen. Danach kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Testamentserrichtung an. War dieser die USA, verweist deren Recht aber im Hinblick auf Immobilien in Deutschland auf deutsches Recht zurück. Allerdings hat ein US-Amerikaner die Möglichkeit zur Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO. Dies kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erfolgen. Ferner kann die Rechtswahl eines US-Staatsangehörigen auch fingiert werden, wenn der Testator "in der Form des US-Rechts" testiert hat. Hat er ein Zwei-Zeugen-Testament errichtet, wird dies oft der Fall sein.
Gründe für die Unwirksamkeit des Testaments oder einzelner Verfügungen hierin nach deutschem oder US-Recht können z.B. sein
- Willensmängel (Täuschung, Nötigung, Irrtum),
- Testierunfähigkeit (z.B. wegen Demenz),
- Verletzung des Verbots der Testierstellvertretung,
- Verletzung des Verbots, dass ein anderer den Erben benennt oder
- Unmöglichkeit der Erfüllung des Vermächtnisses.
Hinweis: Im Hinblick auf die Wirksamkeit eines testamentarischen Trusts verweisen wir auf den Beitrag Der US-amerikanische Trust - Anerkennung, Nachlassverfahren und Pflichtteil in Deutschland.
Erfordernis eines deutschen Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses
Banken, Sparkassen, Volksbanken und andere Geldinstitute
Unter welchen Voraussetzungen Banken, Sparkassen, Volksbanken und andere Geldinstitute an die Berechtigten (z.B. Erben oder Testamentsvollstrecker) auszahlen oder das Guthaben verfügbar machen, ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. So heißt es z.B. in den AGB der Deutsche Bank nun wie folgt:
"Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist."
Die Bank "darf" in diesen Fällen die Person verfügen lassen. Sie muss es aber nur, wenn das Testament hinreichend deutlich ist und ein Testamentseröffnungsprotokoll vorgelegt wird. Dies wird bei einem Testament, das nach US-amerikanischen Recht errichtet wurde, aus der Sicht der Bank oft nicht der Fall sein. In der Regel verlangen deutsche Geldinstitute daher einen Erbschein und/oder Testamentsvollstreckerzeugnis, wobei einem US-Nachlassabwickler (personal representative) nur dann ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt werden kann, wenn er nach dem Willen des Erblassers auch in Deutschland handeln sollte und nicht Alleinerbe ist.
Grundbuch
Gemäß § 35 GBO kann der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein/ein Europäisches Nachlasszeugnis oder durch ein notarielles Testament nebst Testamentseröffnungsprotokoll geführt werden.
Ein Zwei-Zeugen-Testament genügt daher nicht. Dies gilt auch dann, wenn ein US-Notar (notary public) die Unterschriften beglaubigt hat, da ein notarielles Testament der Beurkundung bedarf. Eine US-amerikanische Testamentsbestätigung (probate) oder ein US-amerikanisches Testamentsvollstreckerzeugnis (letters of administration) stehen einem Testamentsvollstreckerzeugnis nicht gleich (für einen englischen Grant of probate: KG v. 25.09.2012, Az: 1 W 270 - 271/12, 1 W 270/12, 1 W 271/12).
Handelsregister
Bei Anmeldungen, die der Rechtsnachfolger eines im Handelsregister eingetragenen Beteiligten vornimmt, ist die Erbfolge regelmäßig durch Erbschein (§ 2353 BGB) nachzuweisen, soweit sie auf gesetzlicher Erbfolge oder auf einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen beruht. Beruht die Erbfolge auf einem notariellen Testament, so kann das Registergericht (in Anlehnung an § 35 Abs. 1 GBO) diese zusammen mit dem Testamentseröffnungsprotokoll nach pflichtgemäßem Ermessen als ausreichend ansehen, sofern die letztwillige Verfügung keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Solche Schwierigkeiten ergeben sich regelmäßig bei Rechtsnachfolge aufgrund eines US-amerikanischen Testaments.