Rechtsgrundlagen
Das Erbrecht des Staates New York ist im Estates, Powers and Trusts Law (EPTL) und im Surrogate's Court Procedure Act (SCPA) geregelt.
Anwendbares Erbrecht
Gerichte von New York wenden
- im Hinblick auf bewegliches Vermögen (movables) das Recht des letzten Domizils (domicile) des Erblassers und
- im Hinblick auf das unbewegliches Vermögen (immovables) das Belegenheitsrecht (lex rei sitae) an.
War das Domizil des Erblassers nicht im Bundesstaat New York, kann der Erblasser durch Testament im Hinblick auf das bewegliche Vermögen in New York das Recht von New York wohlen, soweit es Testierfähigkeit, Inhalt, Wirkung, Auslegung, Änderung und Widerruf angeht. § 3-5.1 (h) EPTL.
Für die Nachlassabwicklung (administration) - siehe dazu unten - gilt abweichend vom Vorgesagten das Recht des Staates, dessen Gerichte für die Bestellung des Nachlassabwicklers (personal representative) zuständig sind.
Wichtig: Diese Regeln gelten nicht für andere Formen des Vermögensübergangs von Todes wegen, z.B. über einen Trust, ein Anwachsungsrecht auf den Tod (z.B. joint tenancy), eine Todesfallbegünstigung aus einem Bankvertrag, z.B. POD Account, ein TOD Account, oder einen US-amerikanischen Altersvorsorgeplan, z.B. einem IRA oder 401(k). Aus deutscher Sicht kann ein solcher Vermögensübergang bei Anwendbarkeit deutschen Erbrechts aber einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen.
Testamentarische Erbfolge nach dem Recht von New York
Der Testator ist im Grundsatz in der Gestaltung seines Testaments frei (Testierfreiheit). Grenze ist Wahlteil des Ehegatten.
Testierfähig ist, wer über 18 Jahre ist oder für volljährig erklärt wurde und in vollem Besitz seiner Geisteskräfte ist, § 3-1.1 EPTL. Der Testator ist im Grundsatz in der Gestaltung seines Testaments frei. Ein Testament ist nach dem Recht von New York als Zwei-Zeugen-Testament zu errichten, § 3-2.1 EPTL. Internationale Testamente, welche dieser Form nicht genügen, können in bestimmten Fällen anerkannt werden. In diesem Fall erben die Ehegatten neben den Kindern.
Weiterführende Informationen finden Sie in dem Beitrag Testamentarische Erbfolge nach dem Recht des US-Bundesstaates New York.
Pflichtteil in New York
Eine dem deutschen Pflichtteil vergleichbaren Anspruch gibt es nicht. Allerdings kann der überlebende Ehegatten statt den ihm durch Testament zugewandten Erbteil den ihm sonst zustehenden gesetzlichen Erbteil wählen. Für vertiefende Informationen verweise ich auf den Beitrag Pflichtteil und gesetzliche Rechte des überlebenden Ehegatten in New York.
Gesetzlichen Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, soweit keine (wirksamen) testamentarischen Verfügungen getroffen wurden. In diesem Fall erben die Ehegatten neben den Kindern. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in dem Beitrag Gesetzliche Erbfolge im US-Bundesstaat New York.
Nachlassverfahren
Anders als in Deutschland geht der Nachlass regelmäßig zunächst auf einen Nachlassabwickler über, welcher den Nachlass unter der Aufsicht des Gerichts abwickelt. Lesen Sie hierzu mehr in unserem Beitrag zum Nachlassverfahren in New York.
Trusts in New York
Ein verbreitetes Mittel der Nachlassplanung in New York ist der Trust. Das Vermögen, welches auf den Trust übertragen wurde, geht im Erbfall nach den Regeln des Trusts über und muss nicht erst über das probate-Nachlassverfahren übertragen werden. Weitere Informationen finden Sie in dem Beitrag Der zu Lebzeiten errichtete Trust im Erbrecht von New York.
Todesfallbegünstigung aus einer Vereinbarung mit einer Bank oder anderem Finanzinstitut
Ein Erwerb außerhalb des Nachlasses kann daneben auch durch Vereinbarung einer Begünstigung auf den Tod in einem Bankvertrag erfolgen (Totten Trust bzw. TOD Account).
Nachlasssteuer des Staates New York
Der Bundesstaat New York erhebt eine eigene Nachlasssteuer - die New York Estate Tax. Dies ist in Art. 26 der New York Consolidated Laws, Tax Laws (TAX) geregelt. Die Steuer wird auf den Übergang des New York Nachlasses (New York estate) einer in New York residenten Person (TAX § 952) und des beweglichen und unbeweglichen Vermögen in New York eines Nicht-Residenten erhoben (TAX § 960). Eine Erbschaftssteuer erhebt New York nicht. Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem Beitrag Erbschaftsteuer und Nachlasssteuer im US-Bundesstaat New York.
US-Bundes-Nachlasssteuer
Neben der Nachlasssteuer kann auch US-Bundes-Nachlasssteuer erhoben werden. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Nachlasssteuer und Erbschaftsteuer in den USA.
Deutsche Erbschaftssteuer und Vermeidung der Doppelbesteuerung
Auch deutsche Erbschaftsteuer kann anfallen. Allerdings haben die USA und Deutschland auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, durch welches die Doppelbesteuerung in der Regel vermieden wird. Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem Beitrag Die Besteuerung deutsch-amerikanischer Erbfälle nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen.