Erbrecht: Verjährungsfristen und andere wichtige Fristen im Erbrecht

Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Erbrecht ist es unsere Aufgabe für die Wahrung der Fristen unserer Mandanten zu sorgen. Damit unsere Mandanten keine Fristen versäumen, haben wir eine Liste der wichtigsten Fristen im Erbrecht erstellt.

Dingliche Ansprüche (Lange Verjährungsfrist)

Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB)

30 Jahre, §§ 2026197 (1) Nr. 2 BGB

Ab Erlangung des Besitzes durch den Erbschaftsbesitzer

Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe der Erbschaft (§ 2130 BGB)

30 Jahre, §§ 2026197 (1) Nr. 2 BGB

Ab Eintritt des Nacherfalls

Anspruch auf Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins an das Nachlassgericht (§ 2362 BGB)

30 Jahre, §§ 2026197 (1) Nr. 2 BGB

Ab Erbfall

Pflichtteilsrecht

Anspruch auf Pflichtteil (§ 2303 BGB). 

3 Jahre, § 195 BGB

ab Ende des Kalenderjahres in dem Kenntnis vom Tod und der Enterbung erlangt wurde

Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Erben 2325 BGB)

3 Jahre, § 195 BGB

ab Ende des Kalenderjahres in dem Kenntnis vom Tod und der Schenkung erlangt wurde

Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Herausgabe des Geschenks gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB)

3 Jahre

ab Erbfall, § 2332 BGB

Vermächtnis

Vermächtnisanspruchs (§ 2174 BGB)

3 Jahre bei beweglichem Vermögen und 10 Jahre bei Grundstücken (str.), §§ 195, 196 BGB

ab Ende des Kalenderjahres in dem Kenntnis vom Erbfall erlangt wurde

Verletzung der Bindungswirkung von Erbvertrag und wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

Anspruchs des Vertragserben gegen den Erben auf Herausgabe des Geschenks (§ 2287 (1) BGB)

3 Jahre, § 2287 (2) BGB

Ab Erbfall

Anspruchs des Schlusserben gegen den Erben auf Herausgabe des Geschenks (§ 2287 BGB analog, wechselbezügliche Verfügung). 

3 Jahre, § 2287 (2) BGB

Rückforderung lebzeitiger Schenkung

Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkenden (§ 528 BGB)

10 Jahre, § 529 BGB

Zeitdauer zwischen Eintritt der Bedürftigkeit und Verarmung

Rückforderung der Schenkung wegen Undank (§ 530 BGB)

1 Jahr, § 532 BGB

Kenntnis von dem Ereignis (grober Undank)

Unwirksamkeit und Anfechtung von letztwilligen Verfügungen

Unwirksamkeit eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses bei Nichteintritt der Bedingung

30 Jahre, § 2162 BGB

Erbfall

Anfechtung des Erbvertrages (§ 2281 BGB)

1 Jahr, § 2283 BGB

Kenntniserlangung des Erben vom Anfall der Erbschaft. Bei Anfechtung wegen Drohung mit Beendigung der durch die Drohung herbeigeführten Zwangslage.

Anfechtung eines Testamentes

1 Jahr; in jedem Fall aber nach 30 Jahren, § 2082 BGB

Kenntniserlangung des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund.

Unwirksamkeit eines Nottestaments bei Weiterleben des Testierenden

3 Monate, § 2252 BGB

Errichtung des Nottestament

Eröffnung des Testaments

Eröffnung des Testaments, welche sich in öffentlicher Verwahrung befindet, bei Ungewissheit über Fortleben des Testierenden (§ 2263 a BGB)

30 Jahre, § 2263 a BGB

Verwahrungsnahme

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft 

 Ausschlagung der Erbschaft

6 Wochen, § 1944 (1) BGB

Kenntniserlangung des Erben vom Anfall der Erbschaft; nicht aber vor Eröffnung des Testaments

Ausschlagung der Erbschaft bei Aufenthalt oder alleinigem Wohnsitz des Erblasser im Ausland

6 Monate, § 1944 (3) BGB

Kenntniserlangung des Erben vom Anfall der Erbschaft; nicht aber vor Eröffnung des Testaments

Anfechtung der Annahme/Ausschlagung der Erbschaft

6 Wochen, § 1954 (1) BGB

Kenntniserlangung des Erben vom Anfall der Erbschaft oder Ende der Zwangslage bei Drohung

Anfechtung der Ausschlagung oder der Versäumung der Ausschlagungsfrist bei alleinigem Wohnsitz oder Aufenthalt des Erblassers im Ausland

6 Monate, § 1954 (2) BGB

Kenntnis des Anfechtungsgrundes

Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft durch Pflichtteilsberechtigten (§ 2308 BGB)

6 Wochen, § 2308 (2) BGB i.V.  § 1954 (1) BGB

Haftung der Erben 

Anmeldung der Forderungen gegen den Nachlass durch Nachlassgläubiger

6 Monate, § 2061 BGB

Letzten Einrückung im jeweiligen Blatt

Anmeldung der Erbrechte nach öffentlicher Aufforderung

3 Monate, § 1965 BGB

Ab Ablauf der Anmeldefrist

Antrag auf Nachlassverwaltung durch Nachlassgläubiger

2 Jahre, § 1981 BGB

Annahme der Erbschaft

Fristen bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

Berücksichtigung früherer Erwerbe, § 14 ErbStG

10 Jahre, § 14 ErbStG

Vertragserfüllung Entreicherung

Anzeige der Erbschaft (Erwerbsanzeige), § 30 ErbStG

3 Monate, § 30 Abs. 1 ErbStG

Ab Kenntniserlangung von dem Anfall des Erwerbs

Abgabe der Erbschaftsteuererklärung

Angemessene Frist, mindestens 1 Monat

Ab Aufforderung durch Erbschaftsteuerfinanzamt

Festsetzungsverjährung

4 Jahre bzw. bei 10 Jahre (Steuerhinterziehung) bzw. 5 Jahre (leichtfertige Steuerverkürzung), siehe § 169 AO. 

Ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, § 170 (1) Alt. 1 AO. Siehe aber § 170 Abs. 5 AO. 

Mietvertrag und Vorkaufsrecht

Erklärung in einen Mietvertrag eintreten zu wollen

1 Monat, § 563 BGB

Kenntnis vom Tod

Geldendmachung des Vorkaufsrechts des Miterben bei Verkauf eines Erbteils (§ 2034 (2) BGB)

2 Monate, § 2034, Abs. 2 BGB

Kenntnis von dem Verkauf

Testamentsvollstreckung

Verwaltung des Nachlasses durch Testamentsvollstrecker (§§ 2209 BGB)

30 Jahre, § 2210 BGB

Eintritt des Erbfalls

Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch gegen Testamentsvollstrecker (§ 2218 BGB)

3 Jahre, § 195 BGB

Schadenersatzanspruch gegen Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzung (§ 2219 BGB)

3 Jahre, § 195 BGB
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