Information des Finanzamtes im Erbfall
Das Finanzamt erhält im Erbfall Informationen von verschiedenen Behörden und Institutionen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Information des Erbschaftsteuerfinanzamtes im Erbfall. Ferner trifft nach § 30 Abs. 1 ErbStG den Erwerber und bestimmte andere Personen oftmals eine Pflicht zur Anzeige, insbesondere bei einer Erbschaft im Ausland. Für weitere Informationen verweisen wir auf den Beitrag Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall. Diese Informationen erlauben es dem Finanzamt zu prüfen, ob die Erhebung der Erbschaftsteuer in Betracht kommt.
Aufforderung zur Abgabe einer Erbschafsteuererklärung
Wenn das für die Veranlagung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (Erbschaftsteuerfinanzamt) zu dem Ergebnis kommt, dass die Erhebung von Erbschaftsteuer in Betracht kommt, gibt es die Erklärung der Erbschaftsteuer auf. Ohne eine solche Aufforderung besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung.
Das Erbschaftsteuerfinanzamt kann jeden an einem Erbfall Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verlangen (§ 31 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Die Frist muss mindestens einen Monat betragen (§ 31 Abs. 1 S. 2 ErbStG). Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, Fristverlängerung und Steuerzahlung.
Angaben in der Erbschaftsteuererklärung
Die Erklärung hat mittels der amtlichen Formulare zu erfolgen. Die Formulare können auf den Seiten der Länderfinanzbehörden (z.B. Bayern) oder über www.elster.de aufgerufen werden. Immer sind abzugen
- das Formular Erbschaftsteuererklärung, auch als "Mantelbogen" bezeichnet und
- das Formular Anlage Erwerber.
Daneben kann es erforderlich sein, weitere Formulare abzugeben, z.B. die Anlage Steuerbefreiung Familienheim.
Im Mantelbogen sind u.a. Angaben zu machen
- zum Erblasser (z.B. letzte Anschrift, Todestag, Familienstand, Güterstand)
- zur Art des Erwerbs (z.B. im Wege der gesetzlichen Erbfolge, Testament, transparenter Trust, Erbvertrag);
- zur Verwaltung des Nachlasses (durch einen Testamentsvollstrecker);
- zu den Vermögenswerten des Nachlasses (Aktiva);
- zu den Nachlassverbindlichkeiten (Passiva);
- zu Schenkungen und anderen Zuwendungen von Seiten des Erblassers.
In der Anlage Erwerber sind u.a. Angaben zu machen
- zum Erwerber,
- zum Erbanteil (also Quote vom Nachlass),
- zu sonstigen Erwerben (z.B. durch Vermächtnis oder Vertrag zu Gunsten Dritter),
- zu Schenkungen,
- zur Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer.
Hinweis: Wurden unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen, ist dies unverzüglich anzuzeigen (§ 153 AO).
Für die Nachlassverbindlichkeiten sind Belege beizufügen. Zweckmäßig ist es auch Unterlagen zu den Aktiva (z.B. Kontoauszüge) vorzulegen.
Wenn dies nicht bereits zuvor (z.B. im Rahmen der Erwerbsanzeige) erfolgt ist, sind ferner Sterbeurkunde und Unterlagen zum Erwerbsgrund (z.B. Testament) beizufügen.
Nicht eingereicht werden die Formulare zur gesonderten Feststellung des Bedarfswertes (z.B. bei Grundvermögen). Diese werden gesondert beim zuständigen Lagefinanzamt eingereicht.
Abgabe der Erbschaftsteuererklärung
Die Erbschaftssteuererklärung ist durch den Abgabepflichtigen zu unterschreiben. Sind mehrere Erben vorhanden, sind sie berechtigt, die Steuererklärung gemeinsam abzugeben. In diesem Fall ist die Steuererklärung von allen Beteiligten zu unterschreiben. Sind an dem Erbfall außer den Erben noch weitere Personen beteiligt, können diese im Einverständnis mit den Erben in die gemeinsame Steuererklärung einbezogen werden, § 31 Abs. 4 ErbStG.
Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter vorhanden, ist die Steuererklärung von diesem abzugeben, § 31 Abs. 5 ErbStG. Das Finanzamt kann verlangen, dass die Steuererklärung auch von einem oder mehreren Erben mitunterschrieben wird, § 31 Abs. 5 ErbStG.
Ist ein Nachlaßpfleger bestellt, ist dieser zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, § 31 Abs. 6 ErbStG.
Anders als bei der Einkommensteuer ist es weiterhin möglich und üblich, die Erbschaftsteuererklärung in Papierform einzureichen. Die Einreichung kann aber auch über ELSTER erfolgen.
Berechnung der Steuer
Im Grundsatz muss der Erklärungspflichtige nicht die Steuer selbst berechnen. Vielmehr wird die Steuer vom Finanzamt auf der Grundlage der Angaben des Erklärenden berechnet.
Das Finanzamt kann aber verlangen, dass eine Steuererklärung auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem Muster abzugeben ist, in der der Steuerschuldner die Steuer selbst zu berechnen hat. Der Steuerschuldner hat die selbstberechnete Steuer innerhalb eines Monats nach Abgabe der Steuererklärung zu entrichten, § 31 Abs. 7 ErbStG. Dies ist in der Praxis aber unüblich.
Prüfung der Erbschaftsteuererklärung
Das Finanzamt soll nach Eingang die Erbschaftsteuererklärung unverzüglich prüfen. Fehlen erhebliche Angaben oder Belege, kann Nachreichung verlangt werden.
Die Prüfungsdauer des Finanzamtes hängt von der Komplexität des Erbfalls und der Ausstattung des zuständigen Finanzamtes ab. Da viele Finanzämter für Erbschaftsteuer derzeit überlastet sind, vergehen bis zur Bescheidung oft Monate, in manchen Fällen auch Jahre.
Bescheid über die Festsetzung der Erbschaftsteuer
Wenn die Voraussetzungen der Festsetzung der Erbschaftsteuer vorliegen, setzt das Finanzamt die Erbschaftsteuer fest und erteilt für jeden Steuerschuldner unter einer besonderen Steuernummer einen Steuerbescheid (Erbschaftsteuerbescheid).
Gemäß § 122 Abs. 1 AO ist der Steuerbescheid demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Da der Erbschaftsteuerbescheid grundsätzlich für den Schuldner der Erbschaftsteuer bestimmt ist, wird er in der Regel diesem bekanntgegeben.
Soweit ein Testamentsvollstrecker steuererklärungsverpflichtet war (hierzu verweisen wir auf den Beitrag Testamentsvollstreckung: Steuerliche Pflichten des Testamentsvollstreckers), ist der Erbschaftsteuerbescheid dem Testamentsvollstrecker mit Wirkung für und gegen die Erwerber bekanntzugeben (§ 32 Abs. 1 ErbStG). Einer (weiteren) Bekanntgabe an den Erwerber bedarf es nicht.
Kann die Steuer nicht sofort endgültig festgesetzt werden, kann sie gemäß §§ 164, 165 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig festgesetzt werden.
Fälligkeit der Erbschaftsteuer
Die Fälligkeit der Erbschaftsteuer tritt nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein (§ 220 Abs. 2 S. 2 AO). In der Regel wird eine Zahlungsfrist von einem Monat gesetzt, mit deren Ablauf die Steuer fällig wird. Auf Antrag kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. § 222 AO, § 28 ErbStG) Stundung gewährt werden.
Änderung des Erbschaftsteuerbescheids
Erbschaftsteuerbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder die vorläufig ergangen sind, können geändert werden.
Steuerbescheide, die nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig ergangen sind (endgültige Steuerbescheide), können nur geändert werden, wenn und soweit hierfür eine der gesetzlichen Vorschriften erfüllt ist (materielle Bestandskraft eines Steuerbescheides), z.B. § 172 AO (Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden) oder § 173 AO (Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel). Zeitlich sind die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden durch die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO beschränkt.
Steuerbescheide können gem. § 132 Satz 1 AO auch während des Einspruchs- und Klageverfahrens geändert und aufgehoben werden.
Soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10 ErbStG), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, ist der Erbschaftsteuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, § 175 AO. Dies ist insbesondere der Fall, wenn im Rahmen des Verfahrens zur gesonderten Feststellung des Wertes einer Immobilie ein Bescheid ergeht.
Einspruch gegen die Festsetzung der Erbschaftsteuer
Der Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen (§ 355 AO).
War der Erwerber ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen, § 110 AO. Wiedereinsetzung ist insbesondere zu gewähren, wenn der Erwerber die Frist versäumt, weil der Testamentsvollstrecker den Bescheid ihm nicht zur Kenntnis gebracht hat.
Vorbereitung der Erbschaftsteuererklärung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt
Beauftragung eines Steuerberaters oder spezialisierten Rechtsanwalts für die Erklärung der Erbschaftsteuer
In vielen Fällen kann und wird der Steuerpflichtige selbst die Erklärung der Erbschaftssteuer abgeben. In komplexeren Fällen ist es aber ratsam einen Experten mit der Anfertigung der Erklärung zu beauftragen. Oftmals ist der Steuerberater des Mandanten der richtige Ansprechpartner. Bei einer Erbschaft aus dem Ausland werden diese aber oftmals auf einen spezialisierten Rechtsanwalt verweisen, da die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung die Beherrschung der ausländischen Sprache und ein grundsätzliches Verständnis des ausländischen Steuersystems verlangt. Ferner kann der Rechtsanwalt betreffend Gestaltungen (z.B. durch Ausschlagung) beraten und die entsprechenden Unterlagen (in Abstimmung mit ausländischen Anwälten) vorbereiten.
Vergütung des Steuerberaters oder Rechtsanwaltes für Erstellung der Erbschaftsteuererklärung
Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Erstellung einer Erbschaftssteuererklärung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abgerechnet. Dies gilt auch im Fall der Anfertigung durch einen Rechtsanwalt, da das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Steuersachen im Grundsatz auf die StbVV verweist.
Zulässig und angemessen (bei komplexen Angelegenheiten) können aber auch Zeitvergütungen oder Pauschalen sein.
Die Kosten für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung können in der Erbschaftssteuererklärung vom Wert des Erwerbs abgesetzt werden.
Unsere Leistung: Gerne erstellen wir für Sie die Erwerbsanzeige und die Erbschaftsteuererklärung und beantragen in diesem Rahmen in Ihrem Auftrag die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer. Weitere Informationen zu unseren Leistungen im Bereich Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer finden Sie in unserer ausführlichen Leistungsbeschreibung hierzu.