Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft, Nachlass) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über, § 1922 BGB. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so entsteht eine Erbengemeinschaft und der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Miterben, § 2032 Abs. 1 BGB.
Vorbereitung der Erbauseinandersetzung
Um die Erbteilung oder Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (Erbauseinandersetzung) vorzubereiten, sollte vorab Folgendes geklärt werden:
- Welche Personen sind zu beteiligen (Beteiligte)?
- Welche Aktiva und Passiva bestehen?
- Gibt es anzurechnende und auszugleichende lebzeitigen Zuwendungen?
- Hat der Erblasser im Hinblick auf die Erbauseinandersetzung etwas verfügt?
Zu beteiligende Personen (Beteiligte)
Wer bei der Erbauseinandersetzung zu beteiligen ist, richtet sich zunächst nach der letztwilligen Verfügung des Erblassers. Der Erblasser kann z.B. anordnen, dass die gesamte Erbauseinandersetzung durch einen Testamentsvollstrecker erfolgt. Er kann auch für bestimmte Teilungshandlungen einen Testamentsvollstrecker bestimmen.
Mangels anderweitiger Anordnungen des Erblassers erfolgt die Erbauseinandersetzung durch die Erben. Herrscht Unklarheit darüber, wer Erbe ist, sollte diese Unklarheit zunächst beseitigt werden, z.B. im Rahmen eines Erbscheinverfahrens. Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Erbauseinandersetzung bis zur Geburt aufgeschoben, § 2043 Abs. 1 BGB. Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch aussteht, § 2043 Abs. 2 BGB. Andere Personen, deren Interessen zu berücksichtigen sind, sind insbesondere nahe Familienangehörige und Nachlassgläubiger.
Ist ein Miterbe nicht vor Ort (z.B. weil er dauerhaft im Ausland lebt) oder kann er seine Interessen nicht wahrnehmen (z.B. weil er alt und gebrechlich ist), sollte sie einer Person ihres Vertrauens, welche vor Ort ist, Vollmacht für die Erbauseinandersetzung erteilen.
Sind minderjährige Erben beteiligt, ist u.U. nach §§ 1821 Nr. 1, 3 BGB eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vor der Entscheidung beizubringen. Bei unbekannten Miterben ist ein Pfleger zu bestellen, sofern die Voraussetzungen einer Abwesenheitspflegschaft (§ 1961 BGB) vorliegen.
Aktiva und Passiva des Nachlasses
Vor der Erbauseinandersetzung sollten alle Aktiva und Passiva des Nachlasses ermittelt werden und ein entsprechendes Verzeichnis über den Nachlass (Nachlassverzeichnis), erstellt werden.
Aktiva
Im Nachlassverzeichnis sind alle Vermögensgegenstände hinreichend konkret zu bezeichnen. Vorbereitend sind Banken und andere Kreditinstitute, mit denen der Erblasser in Geschäftsbeziehung stand, anzuschreiben und um Übersendung einer Aufstellung per Todestag zu bitten (z.B. steuerliche Verwahranzeige). Sofern Immobilien vorhanden sind, sollte ein aktueller Grundbuchauszug eingeholt und geprüft werden, ob Belastungen bestehen.
Ferner ist der Wert der Nachlassgegenstände zu beziffern. Ist der Wert nicht ohne weiteres zu bestimmen (z.B. Wert einer Forderung oder Kurz eines Wertpapiers) und hat der Erblasser nicht verbindliche Wertbestimmungen getroffen, sollte der Wert durch eine sachverständige Person (Sachverständiger) ermittelt werden. Sofern der Erblasser keinen Sachverständigen bestimmt hat, sollte sich die Erbengemeinschaft auf einen Sachverständigen einigen.
Passiva
Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten (Erbenhaftung), § 1967 Abs. 1 BGB. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserschulden) die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen, § 1967 Abs. 2 BGB. Um zu klären, ob es Erblasserschulden gibt, können die Erben das Aufgebot der Nachlassgläubiger betreiben (§§ 1970 ff. BGB). Bei drohender streitiger Erbauseinandersetzung (Erbauseinandersetzungsklage), kann sich außerdem eine Klage auf Feststellung, ob eine Nachlassverbindlichkeit besteht oder nicht, empfehlen.
Anzurechnende und auszugleichende lebzeitigen Zuwendungen
Kommt eine Ausgleichung in Betracht (z.B. weil die Erben die Kinder des Erblassers sind) oder eine Anrechnung von Vorausempfängen (z.B. weil der Erblasser in einem Schenkungsvertrag die Anrechnung auf den Erbteil angeordnet hat), ist zunächst zu klären, ob es lebzeitige Zuwendungen gegeben hat, welche auszugleichen bzw. anzurechnen sind. Ob der Erblasser die Anrechnung oder Ausgleichung angeordnet hat, kann z.B. durch Prüfung des Schenkungs- oder Übertragungsvertrags oder durch Befragung von Zeugen festgestellt werden.
Verfügungen des Erblassers
Der Erblasser kann in der Form einer letztwilligen Verfügung Regeln für die Erbauseinandersetzung aufstellen, z.B.
- Teilungsanordnungen,
- Vermächtnisse,
- Ausschluss oder Aufschub der Erbauseinandersetzung
Teilungsanordnungen
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen (Teilungsanordnungen des Erblassers), § 2048 Abs. 1 BGB. Durch eine Teilungsanordnung will der Erblasser den Erbteil und deren Wert aber nicht verschieben, sondern gerade unangetastet lassen (BGH FamRZ 85, 6). Der einzelne Miterbe wir also durch eine bloße Teilungsanordnung nicht wertmäßig begünstigt, sondern der Erblasser bestimmt nur, welche Gegenstände aus dem Nachlass der Miterbe (unter Anrechnung auf seinen Erbteil) erhalten soll.
Der Erblasser kann auch anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll, § 2048 Abs. 2 BGB. Dritter kann auch ein Miterbe sein. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.
Vermächtnisse
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis), § 1939 BGB. Anders als der Erbe tritt der Erbe nicht an die Stelle des Erblassers und erwirbt auf den Tod des Erblassers alle Rechte und Verbindlichkeiten, sondern nur einen konkreten Gegenstand oder Sachgesamtheit. Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern, § 2174 BGB. Beschwerter kann ein Erbe alleine sein. Es können aber auch alle Erben zusammen beschwert sein oder ein Vermächtnisnehmer; soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe bzw. die Erben beschwert, § 2147 BGB.
Die Abgrenzung von Vermächtnis, Erbeinsetzung und Teilungsanordnung ist bisweilen schwierig. Maßgebend für die Abgrenzung ist der subjektive Wille des Erblassers, welcher – falls er nicht klar und eindeutig im Testament zum Ausdruck kommt – durch Auslegung zu ermitteln ist.
Führt die Auslegung nicht zu einem unzweifelhaften Ergebnis, sind gesetzliche „Zweifelsfallregelungen“ zu beachten. Hat der Erblasser z.B. sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist, § 2087 Abs. 1 BGB. Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist, § 2087 Abs. 1 BGB.
Besondere Formen des Vermächtnisses sind z.B.
- das Ersatzvermächtnis,
- das Nachvermächtnis,
- das Verschaffungsvermächtnis,
- das Universalvermächtnis und
- das Vorausvermächtnis
Hat der Erblasser ein Vermächtnis ausgesetzt für den Fall, dass der (Erst-) Bedachte bei Eintritt des Erbfalles nicht mehr lebt, spricht vom von einem "Ersatzvermächtnis", § 2190 BGB.
Von einem Nachvermächtnis spricht man, wenn das Vermächtnis mit Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses von dem ersten Vermächtnisnehmer (Vorausvermächtnisnehmer) zu erfüllen, vgl. § 2191 BGB.
Von einem Verschaffungsvermächtnis spricht man, wenn der Beschwerte den Vermächtnisgegenstand mit Mitteln des Nachlasses erwerben und dem Vermächtnisnehmer verschaffen muss, vgl. § 2169 BGB.
Ein Universalvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einem Dritten die gesamte Erbschaft mittels Vermächtnis zuwendet und dabei deutlich gemacht hat, dass die Auslegungsregel des § 2087 BGB nicht gelten soll.
Oft problematisch ist der Fall, dass der Erblasser einem Erben neben seinem Erbteil einen bestimmten Gegenstand zugewandt hat. War es der Wille des Erblassers, dass der Erbe das Vermächtnis zusätzlich zu dem Erteil erhalten soll, spricht man von einem Vorausvermächtnis. Allerdings ist der durch das Vermächtnis begünstigte Miterbe in diesem Fall mangels anderweitiger Anordnung des Erblassers auch neben den anderen Miterben beschwert, § 2150 BGB.
Ausschluss oder Aufschub der Erbauseinandersetzung
Der Erblasser kann auch durch letztwillige Verfügung die Erbauseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen (Ausschluss der Erbteilung) oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen, § 2044 BGB. Die Miterben können aber durch einstimmigen Beschluss hiervon Abweichendes regeln.
Will der Erblasser dies verhindern, muss er eine Testamentsvollstreckung anordnen. Der Testamentsvollstrecker muss sich an die Anordnung des Erblassers halten, wobei auch hier nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Testamentsvollstrecker mit den Erben auf eine sofortige Erbauseinandersetzung einigt (BGHZ 40, 115, 118).
Der Ausschluss der Erbauseinandersetzung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben gelten soll, § 2044 Abs. 2 BGB.
Ferner wird der Ausschluss der Erbauseinandersetzung unwirksam, wenn ein Miterbe stirbt, ein wichtiger Grund vorliegt (§§ 2044 Abs. 1 S. 2, 749 Abs. 2 BGB). Wirkungslos ist die Anordnung auch gegenüber Gläubigern des Erben - sofern der Erbteil auf Grund eines endgültig vollstreckbaren Titels gepfändet wurde - und in der Insolvenz des Miterben (§ 84 Abs. 2 InsO).
Die Erben können jederzeit vertraglich den Ausschluss der Auseinandersetzung vereinbaren. Eine solche Vereinbarung wird lediglich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unwirksam.
Durchführung der Erbauseinandersetzung
Sofern der Erblasser nicht einen Testamentsvollstrecker mit der Teilung betraut hat, können die Erben einvernehmlich die Erbauseinandersetzung regeln und können sich auch über Anordnungen des Erblassers hinwegsetzen.
Hat der Erblasser im Hinblick auf die Erbauseinandersetzung keine Regelungen getroffen (z.B. durch Teilungsanordnung) und können sich die Miterben nicht einigen, so richtet sich die Erbauseinandersetzung nach den gesetzlichen Regeln zur Erbauseinandersetzung. Danach ist Folgendes zu beachten:
- die Erbauseinandersetzung soll erst nach Begleichung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten erfolgen.
- Die Erbauseinandersetzung soll den gesamten Nachlass umfassen.
- Ohne Wertverlust teilbare Nachlassgegenstände sollen in Natur verteilt werden.
- Gegenstände, die nicht in Natur ohne Wertverlust teilbar sind, sollen verkauft oder versteigert werden und der Erlös verteilt werden.
Begleichung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten
Zunächst sind die Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Erblasserschulden) zu berichtigen, § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB. Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten, § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB (Ausnahme vom Ausschluss der Teil-Erbauseinandersetzung).
Hat die Prüfung des Grundbuchs ergeben, dass Grundpfandrechte eingetragen sind, die durch die Grundpfandrechte gesicherten Darlehen aber bereits vom Erblasser getilgt wurden, sollten diese Eintragungen gelöscht werden. Sind die Löschungsbewilligungen nicht aufzufinden, sollte Kontakt mit Bank aufgenommen werden. Ist im Falle der Briefgrundschuld der Brief nicht auffindbar, bedarf es zu seiner Kraftloserklärung im Aufgebotsverfahren. Die Miterben können durch einvernehmlichen Beschluss hiervon abweichen. Allerdings hat dies zur Folge, dass die Haftung des Miterben verschärft ist.
Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses
Nach den gesetzlichen Regeln erfolgt eine teilweise Teilung des Nachlasses (Teilerbauseinandersetzung) nur in folgenden Fällen:
- Es gibt ungewisse Nachlassverbindlichkeiten, für welche Rückstellungen zu bilden waren.
- Keine berechtigten Belange der Erbengemein-schaft und der einzelnen Miterben werden gefährdet (BGH FamRZ 1984, 688-690). Die Miterben können durch einvernehmlichen Beschluss hiervon abweichen.
Erbauseinandersetzung in Natur
Ist eine Erbauseinandersetzung in Natur ohne Wertverlust möglich (z.B. Geld, Forderungen in Geld), erfolgt die Erbauseinandersetzung durch Zuweisung von einzelnen Nachlassgegenständen entsprechend den Erbquoten.
Ist eine Erbauseinandersetzung ohne Wertverlust nicht möglich, hat ein Pfandverkauf der betreffenden Nachlassgegenstände bzw. bei Grundstücken eine Teilungsversteigerung gemäß § 2042 Abs. 2 BGB i. V. m. § 753 BGB stattzufinden.
Die Miterben können allerdings durch einvernehmlichen Beschluss hiervon abweichen (z.B. freihändiger Verkauf von Immobilien, Übernahme von Nachlassgegenständen durch einen Miterben, zunächst nur Verteilung des Barvermögens).
Der Erbauseinandersetzungsvertrag
Die Erbauseinandersetzung erfolgt durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Erben (Erbauseinandersetzungsvertrag oder Erbauseinandersetzungsvertrag). Der Erbauseinandersetzungsvertrag ist nur wirksam, wenn alle Miterben ihre Zustimmung erteilen. Die Miterben können den Erbauseinandersetzungsvertrag frei gestalten, sofern nicht das Recht zur Erbauseinandersetzung einem Testamentsvollstrecker übertragen wurde. Sind nicht alle Miterben mit dem Erbauseinandersetzungsvertrag einverstanden, sollte er allerdings die gesetzlichen Regeln umsetzen, da nur in diesem Fall die Erbauseinandersetzung auch gerichtlich erzwungen werden kann.
Die Erbteilungsklage
Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Erbauseinandersetzung, kann die Erbauseinandersetzung durch Erbteilungsklage erzwungen werden. Streitgegenstand einer Erbteilungsklage ist das Begehren auf Zustimmung zu einem vom Kläger zu erstellenden Erbauseinandersetzungsvertrag.
Ein Anspruch auf Zustimmung besteht aber nur, wenn der Erbauseinandersetzungsvertrag den gesetzlichen Regeln für die Erbauseinandersetzung genügt (siehe oben). Enthält der Erbauseinandersetzungsvertrag auch Regelungen zum dinglichen Vollzug (Vollzugsbestimmungen), so ist die Klage auch insoweit auf Zustimmung gerichtet. Das rechtskräftige Urteil ersetzt die erforderliche Zustimmungserklärung des Beklagten (§ 894 ZPO).
Das Gericht darf den vom Kläger vorgelegten Erbauseinandersetzungsvertrag nicht von sich aus abändern (KG, NJW 1961, 733).
Erbteilungsklage bei unteilbaren Gegenständen
Sind im Nachlass unteilbare Gegenstände (z.B. ein Haus), so stellt sich die Frage, ob dieses vor Erhebung der Erbteilungsklage zu Geld gemacht werden muss (durch Teilungsversteigerung). Da nach den gesetzlichen Regeln eine Verteilung erst nach Versilberung zulässig ist, wird zum Teil vertreten, dass die Erbteilungsklage erst zulässig ist, wenn alle Nachlassgegenstände zu Geld gemacht wurden. Nach herrschender Meinung muss die Versteigerung aber nicht notwendig vor Erhebung der Erbteilungsklage erfolgen. Vielmehr kann der Kläger während oder nach der Erbteilungsklage die notwendige Teilungsversteigerung durchzuführen. Dieser Meinung ist zu folgen, da es sich bei der exakten ziffernmäßigen Verteilbarkeit des Nachlasses lediglich um eine Voraussetzung für den Vollzug eines Teilungsplans handelt, nicht aber um eine Voraussetzung für die Aufstellung eines den gesamten Nachlass erfassenden Teilungsplans. Die erforderlichen Vollzugregelungen sollten allerdings im Erbauseinandersetzungsplan aufgenommen werden. Die tatsächliche Verteilung des Nachlasses unter den Miterben kann allerdings erst nach Abschluss notwendigen Versteigerungen erfolgen.
Hilfs- und Feststellungsanträge
Bestehen Unklarheiten über Umfang und Teilbarkeit des Nachlasses nach §§ 752, 753 BGB, kann sich ein Feststellungsklage empfehlen. Die Rechtsprechung hat hierfür ein Feststellungsinteresse anerkannt (BGH, NJW-RR 1990, 1220).
Auch das Bestehen von Ausgleichungspflichten gem. §§ 2050 ff. BGB kann durch Feststellungsklage geklärt werden (BGH, FamRZ 1992, 665; OLG Koblenz, FamRZ 2002, 1513).