Information des Erbschaftsteuerfinanzamtes im Erbfall

Im Erbfall erhalten die Finanzämter aus verschiedenen Quellen Informationen über den Nachlass. Der Artikel gibt eine Einführung.

Erwerber

Der Erwerber hat seinen Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Weiteres hierzu finden Sie in unserem Beitrag Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall

Banken, Kreditinstitute und Versicherungen

Banken und andere Geldinstitute sind verpflichtet, dem Finanzamt beim Tod ihres Kunden unaufgefordert den Stand der Konten und des Wertpapierdepots zum Todestag mitzuteilen, sofern ein Betrag von EUR 1250,00 überschritten wird (§ 33 ErbStG, § 1 Abs. IV Nr. 2 ErbStDV). 

Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn an dem in Verwahrung oder Verwaltung befindlichen Wirtschaftsgut außer dem Erblasser auch noch andere Personen beteiligt sind, also z.B. bei einem Gemeinschaftskonten mit dem Ehegatten. 

Ausländischen Niederlassungen einer deutschen Bank sind ebenfalls meldepflichtig. 

 Befinden sich am Todestag des Erblassers bei dem Anzeigepflichtigen Wirtschaftsgüter in Gewahrsam, die vom Erblasser verschlossen oder unter Mitverschluß gehalten wurden (z.B. in Schließfächern), genügt die Mitteilung über das Bestehen eines derartigen Gewahrsams und, soweit er dem Anzeigepflichtigen bekannt ist, die Mitteilung des Versicherungswerts.

Automatischer Informationsaustausch

Der automatische Informationsaustausch (AIA) über Finanzkonten hat zum 30.09.2017 zwischen Deutschland und 49 Staaten und Gebieten nach dem gemeinsamen Meldestandard der OECD begonnen. Meldepflichtig sind u. a. Name des Kontoinhabers bzw. wirtschaftlich Berechtigten, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Kontonummer, Zinsen, Dividenden, Einnahmen aus bestimmten Versicherungsverträgen, Guthaben auf Konten, Barwert oder Rückkaufswert bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen und Erlöse aus der Veräußerung. 

Standesämter

Das Sterbestandesamt übersendet Kopie Sterbeurkunde an das örtliche Erbschaftsteuerfinanzamt. Damit erfahren die Finanzämter von jedem in Deutschland aktenkundigen Sterbefall (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG, § 9 ErbStDV).

Notariate, Nachlassgerichte und deutsche Konsuln

Gerichte (z.B. Nachlassgericht), Behörden (z.B. Konsulat), Beamten und Notare haben nach § 34 ErbStG dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (Erbschaftsteuerfinanzamt) schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können; dies sind z.B. folgende Dokumente:

  • Eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung;
  • Erbschein;
  • Europäisches Nachlasszeugnis;
  • Testamentsvollstreckerzeugnis;
  • Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft;
  • Beschlüsse über die Eröffnung oder das Ende einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung;
  • Beurkundete Erbauseinandersetzungsverträge.

Aus diesen Dokumenten können sich auch Hinweise auf Nachlassgegenstände ergeben; so finden sich z.B. in Testamenten oft detaillierte Aufstellungen der Vermögenswerte. 

Information der Finanzämter untereinander

Nach der Allgemeinen Verwaltungsanweisung für die Erbschaftsteuer (ErbStVA) teilen Finanzämter dem Erbschaftsteuerfinanzamt relevante Sachverhalte mit.

Umgekehrt informieren die Bewertungsstellen die Erbschaftssteuerfinanzämter bei Übergang von Grundbesitz im Wege der Erbfolge und das Erbschaftsteuerfinanzamt informiert das Wohnsitzfinanzamt, wenn der Reinwert des Nachlasses EUR 250.000,00 übersteigt oder das Kapitalvermögen mehr als EUR 50.000,00 beträgt. 

Zoll 

Verbringt der Bürger Bargeld oder gleichgestellte Wertgegenstände im Wert von EUR 10.000,00 oder mehr in oder durch die Zollgebiete der Europäischen Union, muss der Bürger dies anzeigen (§ 12 a Abs. 1 ZollVG).  Dabei hat er Art, Zahl und Wert, die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen. Die Einfuhr von Erbschaftsgut ist zwar zollfrei; gleichwohl ist dieses anzuzeigen.  Die Zollbehörden sind aufgefordert, die Informationen an die Landesfinanzbehörden weiter zu geben.

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