Nachlassabwicklung in Andalusien (Marbella, Estepona, Malaga)

Stirbt ein Deutscher mit Vermögen in Andalusien, z.B. eine Immobilie (Haus, Finca, Wohnung) und Kapitalvermögen, so ist müssen die Erben Vieles beachten. Der Beitrag gibt eine Einführung über die erforderlichen Schritte bei einer Erbschaft in Andalusien, inbesondere Marbella, Estepona und Málaga).

Nachweis des Erbrechts und anderer von Todes wegen erworbener Rechte

Nachweis gegenüber Grundbuch

In der Regel ist das Erbrecht durch ein öffentliches Dokument nachzuweisen. So sieht z.B. das spanische Grundbuchordnung (Ley Hipotecaria) - nachfolgend LH -  im Verfahren zur Eintragung des Rechtsnachfolgers von Todes wegen im Eigentumsregister (Registro de la Propiedad) vor, dass das Erbrecht durch einen erbrechtlichen Titel (título de la sucesión hereditaria) nachzuweisen ist, Art. 14 LH. Ein solcher Titel ist nach Art. 14 Abs. 1 LH

Auch ein vor einem deutschen Notar errichtetes Testament (notarielles Testament) sind ein Titel im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LH. 

Bei Zuständigkeit deutscher Gerichte werden außerdem auch ein deutscher Erbschein oder ein Urteil eines deutschen Gerichts über die Feststellung der Erben (Feststellungsurteil) anerkannt.

Nachweis gegenüber Banken und anderen Stellen

Banken in Spanien verlangen regelmäßig die gleichen Nachweise über das Erbrecht wie Grundbuchämter. Allerdings steht es immer im Ermessen der Bank, hiervon Ausnahmen zuzulassen. 

Zuständigkeit für Erteilung des Erbnachweises

Die Zuständigkeit für die Feststellung des Erbrechts bestimmt sich für Erbfälle ab dem 17. August 2015 nach der Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Danach ist Spanien im Grundsatz zuständig, wenn gewöhnlicher Aufenthalt (domicilio habitual) des Erblassers Spanien war. Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Zuständiges Gericht im internationalen Erbfall. Welches Recht angewendet wird, ist eine andere Frage (siehe hierzu den Beitrag Spanisches Erbrecht oder deutsches Erbrecht – welches Recht ist bei einem Erbfall mit Bezügen zu Spanien anzuwenden?

Notarielle Erbschaftsannahme in Spanien/Andalusien

Erforderlichkeit einer Erbschaftsannahme

Voraussetzung für den Erwerb der Erbschaft ist bei Anwendbarkeit spanischen Rechts eine Erbschaftsannahme (aceptación de la herencia).

Erbschaftssannahme und Eintragung ins Grundbuch

Bei Grundvermögen ist für die Eintragung des Erben als Eigentümer ins Eigentumsregister (Registro de la Propiedad) - auch als Grundbuch bezeichnet - in der Regel der Nachweis der Erbschaftsannahme in öffentlicher Form verlangt. Dieser Nachweis erfolgt entweder durch eine notarielle Urkunde (escritura pública) - die Notarielle Erbschaftsannahme (aceptación notarial de herencia herencia) - oder ein Urteil.

Bei mehreren Erben ist ferner vor Eintragung eine Erbteilung (partición de la herencia) und eine Zuweisung (adjudicación) des Eigentums erforderlich. Dies wird oftmals in einer Urkunde verbunden (escritura de aceptación y partición de herencia o adjudicación por título sucesorio).

Erbschaftsannahme bei Konten und Depots bei spanischen Banken

Auch spanische Banken verlangen in der Regel eine notarielle Erbschaftsannahme. Wir sind allerdings der Auffassung, dass eine Erbschaftsannahme nicht in jedem Fall verlangt werden kann und oftmals ein Inventar und Nachweis der Zahlung der Steuern genügen muss. In der Regel ist es aber einfacher dem Verlangen der Bank nachzukommen als sich mit der Bank über diese Frage zu streiten. 

Zuständige Behörde für die Erbschaftsannahme und Aufgaben des Rechtsanwalts

Zuständig für die notarielle Erbschaftsannahme ist jeder Notar in Andalusien oder einem anderen Teil Spaniens. In Berlin werden Erbschaftsannahmen auch in der Botschaft vom Konsul beurkundet. Bei notarieller Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar in Spanien können Sie sich auch durch eine notariell bevollmächtigte Person (z.B. Anwalt) vertreten lassen. 

Bei Bezügen zu Deutschland wird die Erbschaftsannahme in der Regel durch einen auf deutsch-spanisches Erbrecht spezialisierten deutschen oder spanischen Anwalt vorbereitet, da spanische Notare oft keine ausreichende Kenntnis des spanischen Steuerrecht und deutschen Rechts haben. Seine Aufgaben umfassen die Klärung von Vorfragen (z.B. wer erbt? Was ist im Nachlass?), die Beschaffung von fehlenden Unterlagen und Steuerfragen. Von erheblicher Bedeutung ist insbesondere die Klärung des anzugebenden Wertes der Immobilie (siehe hierzu Bewertung von Spanien-Immobilien für Zwecke der spanischen Erbschaftsteuer). 

Benötigte Unterlagen für notarielle Erbschaftsannahme

Zur Vorbereitung der Beurkundung werden regelmäßig folgende Dokumente benötigt:

Daneben können - je nach Ausgestaltung des Falls -  natürlich weitere Dokumente erforderlich sein.

Dokumente, welche nicht in spanischer Sprache sind, müssen nebst Übersetzung eines vereidigten Übersetzers vorgelegt werden. Ausländische Urkunden, welche nicht nach der EuErbVO oder internationalem Recht anzuerkennen sind (siehe hierzu Beitrag Anerkennung ausländische Urkunden im deutsch-spanischen Erbfall), bedürfen unter Umständen der Überbeglaubigung, z.B. Apostille oder Legalisation.

Auflösung des ehelichen Gemeinschaftsvermögens und Erbteilung

Oftmals ist es sinnvoll, die Auflösung des ehelichen Gemeinschaftsvermögens (bei Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemeinschaft) und die Auflösung der Erbengemeinschaft (Erbteilung) mit der Erbschaftsannahme in Spanien zu verbinden. Dies kann auch steuerliche Vorteile haben. Wurde dies bereits vor einem deutschen Notar gemacht, ist zu prüfen, ob bei ungünstiger Regelung eine Korrektur möglich ist.

Sofern dies vorab in Deutschland erfolgen soll, empfehlen wir sich vorzeitig mit einem  Experten für deutsch-spanisches Erbrecht in Verbindung zu setzen, damit es nicht zu vermeidbaren Fehlern kommt.

Erklärung der andalusischen Erbschaftsteuer und gemeindlichen Wertzuwachssteuer

Vor Eintragungsantrag sollte die spanische Erbschaftsteuer erklärt und gezahlt werden, da andernfalls ein Sicherungsvermerk für die etwaige Steuerschuld eingetragen wird bzw. eine Eintragung nicht erfolgt (cierre registral).

Zur Berechnung der Steuer verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer Andalusien.

Daneben fällt die Gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plusvalía) an. 

Umschreibung auf die Erben

Nach Beurkundung der Urkunde über die Annahme der Erbschaft und Zuweisung des Eigentums kann Umschreibungsantrag gestellt werden. Sofern der Grundbuchführer die beantragte Eintragung verweigert, kann hiergegen Einspruch eingelegt werden. 

Rate this article
 
 
 
 
 
 
 
3 Rates (100 %)
Rate
 
 
 
 
 
 
1
5
5
 

Do You have any Questions?

We look forward to assisting you. For the sake of simplicity and efficiency, we request that you use our contact form for your inquiry and describe the matter as clearly as possible. In addition, you can include relevant attachments. After submitting your inquiry, we will contact you either by telephone or e-mail within 2 working days. If we can assist, we will suggest a time and date for an initial consultation. Of course, you can also contact this firm or a particular attorney directly to make an appointment for a personal consultation or telephone consultation (find contact details here). Please be advised that no attorney-client relationship is created by sending us an email or filling out this contact form. For information on our fees, please click here.