Nießbrauch an Immobilien - Rechte und Pflichten

In Deutschland werden oftmals Immobilien (Häuser, Wohnungen und unbebauten Grundstücke) unter Vorbehalt des Nießbrauchs verschenkt oder es wird ein Nießbrauch zugewandt. In solchen Fällen stellt sich oft die Frage, welche Rechte und Pflichten den Nießbraucher und den mit dem Nießbrauch belasteten Eigentümer treffen. Der Beitrag führt ihn diese Fragen ein und verweist auf weiterführende Informationen zum Nießbrauch (z.B. Schenkungssteuer bei Nießbrauch).

Grundsätzliches

§ 1030 BGB definiert den Nießbrauch als das Recht einer Person die Nutzungen einer Sache zu ziehen. Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt (§ 100 BGB).

Der Nießbrauchsberechtigte ist zum Besitz der Sache berechtigt (§ 1036 BGB). Ihm obliegt während der Dauer seines Nutzungsrechts die Sorge für die Erhaltung der Sache (§ 1041 BGB).

Lastenverteilung bei Nießbrauch

Da der Nießbrauchsberechtigte nur einen Anspruch auf die gewöhnlichen Nutzungen und nicht auf die Substanz der Sache hat, treffen ihn auch nur die gewöhnlichen Unterhaltungskosten. Wenn nichts anderes bestimmt/vereinbart wird, gehören hierzu:

  • die laufenden öffentlichen Lasten (§ 1047 BGB), z.B. wie beispielweise Grundsteuer FG Thüringen 2.4.98,II 420/96), Kanalisationsgebühren, Straßenreinigung, Müllabfuhr und Schornsteinfeger;
  • die laufenden privaten Lasten (§ 1047 BGB), z.B. Zinsen für Hypotheken und Grundschulden, wiederkehrende Leistungen aufgrund von Reallasten und Rentenschulden;
  • die Kosten für die übliche Ausbesserungen und Erneuerungen wie beispielweise den Ersatz einzelner beschädigter Dachziegel (§ 1041 BGB).

Den Eigentümer (Nießbrauchsbelasteten) treffen mangels anderer Vereinbarung/Bestimmung 

  • die öffentlichen Lasten, die den Stammwert der Liegenschaft angehen, z.B. Erschließungsbeiträge,    Tilgungsaufwendungen für Hypotheken und Grundschulden und
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