Pflichten des Vermögensverwalters beim Tod des Kunden

Wir werden immer wieder gefragt, welche Pflichten Vermögensverwalter beim Tod ihres Kunden treffen. Der Beitrag gibt eine Einführung zu den steuerlichen und vertraglichen Pflichten.

Vermögensverwalter und Vermögensverwaltung

Bevor die Rechte und Pflichten des Vermögensverwalters dargestellt werden, soll zunächst erläutert werden, was ein Vermögensverwalter überhaupt ist.

Die "Finanzportofolioverwaltung" wird im Gesetz als „die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum“ definiert, vgl. § 1 Abs. 1a Nr. 3 KWG. Kennzeichnend für die "Finanzportofolioverwaltung" ist also insbesondere das Verwaltungsrecht des Vermögensverwalters. Ein solcher Vermögensverwalter wird daher auch als "echter Vermögensverwalter" bezeichnet.

Von Vermögensverwaltung wird allerdings auch gesprochen, wenn dem Vermögensverwalter kein Verwaltungsrecht zusteht und er eher beratend tätig ist (Anlageberatung). In diesem Fall wird er auch als "unechter Vermögensverwalter" bezeichnet.

Die nachfolgenden Ausführungen betreffen im Grundsatz sowohl den "echten Vermögensverwalter" als auch den "unechten Vermögensverwalter". Soweit Pflichten sich nur auf den "echten Vermögensverwalter" beziehen, wird dies klargestellt.

Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Verwaltervertrag auf den oder die Erben

Mit dem Tod des Kunden gehen – im Grundsatz -  alle Rechte und Pflichten auf den oder die Erben über, § 1922 BGB  (sog. Universalsukzession).

Rechte der Erben

Zu den Rechten, welche mit dem Tod des Kunden auf die Erben übergehen, gehören im Grundsatz alle Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Vermögensverwalter und Kunden (Vermögensverwaltungsvertrag).

Wurde allerdings ein Begünstigter auf den Tod benannt, so hat dieser einen (vertraglichen) Anspruch auf Auszahlung, und nicht die Erben („Erwerb am Nachlass vorbei“).

Auch in diesem Fall gehen allerdings alle anderen Rechte, insbesondere Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche, auf den oder die Erben über.  

Nach unserer Auffassung kann allerdings im Hinblick auf die Pflicht zur nochmaligen Rechenschaft vertraglich vereinbart werden, dass diese den Erben nicht zustehen.

Pflichten der Erben

Grundsätzlich gehen auch alle Pflichten aus dem Vermögensverwaltungsvertrag auf die Erben über. Dies betrifft insbesondere die Pflicht die vereinbarte Vergütung des Vermögensverwalters für die Zeit vor und nach dem Tod des Kunden zu zahlen.

Hinweis: Die Erben können allerdings den Vermögensverwaltervertrag außerordentlich kündigen.

Einige Pflichten enden allerdings mit dem Tod, z.B. die Verpflichtung zur Zahlung der Prämie einer Lebensversicherung.

Hinweis: Sofern die zum vertraglichen Leistungsumfang des Vermögensverwalters gehört, sollte er in einem solchen Fall sicherstellen, dass keine Überzahlungen erfolgen.

Nachweis der Erbenstellung

Im Hinblick auf die vertraglichen Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten sollte der Vermögensverwalter bereits im Hinblick auf Auskunftsersuchen die Legitimation der Erbprätendenten prüfen. Am sichersten ist es dabei, Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, da dieser "öffentlichen Glauben" hat und der Vermögensverwalter sich auf die Richtigkeit verlassen kann.

Allerdings hat der BGH wiederholt entschieden, dass es keinen Rechtssatz gibt, dass das Erbrecht nur durch Erschein nachgewiesen werden kann. Vertragliche Regelungen über den Nachweis des Erbrechts sind zwar im Grundsatz zulässig, AGB-Regelungen unterliegen aber der Inhaltskontrolle.

Aktuelles Urteil: Der BGH hat mit Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12 entschieden, dass die AGB einer Sparkasse, wonach die Sparkasse stets Vorlage eines Erbscheins verlangen kann, unwirksam sind. Dies bedeutet aber nicht, dass durch AGB nicht die Auskunft oder Zahlung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht werden kann; wichtig ist nur, dass das Recht nicht ohne Ansehung der Umstände vereinbart werden darf.  

Der Vermögensverwalter sollte das Urteil zum Anlass nehmen, um seine vertraglichen Abreden mit dem Kunden zu überprüfen. Nach unserer Erfahrung entsprechen die Klauseln in fast allen Vermögensverwaltungsverträgen der vom BGH beanstandeten Klausel und sind daher unwirksam.

Empfehlung: Sofern die verwendete Klausel in Ansehung des Urteils unwirksam ist, sollte eine Neuregelung erfolgen, welche den Anforderungen des Urteils genügt.

Ohne eine (wirksame) vertragliche Regelung muss der Vermögensverwalter im Einzelfall prüfen, ob die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis des Erbrechts genügen. Wird ein eröffnetes Testament mit Protokoll über die Testamentseröffnung (Eröffnungsprotokoll) vorgelegt und gibt es keine vernünftigen Gründe an der Erbenstellung zu zweifeln, so ist der Vermögensverwahrer verpflichtet, auf dieser Grundlage auszahlen.

Vorsicht: Verlangt der Vermögensverwalter dennoch einen Erbschein, kann er unter Umständen zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet sein.

Allerdings wird man dem Vermögensverwalter wohl zugestehen müssen, zunächst die gesetzlichen Erben und Personen, die nach vorgehenden Testamenten zur Erbschaft berufen waren, anzuhören, damit diese die Möglichkeit haben, Einwende gegen die Wirksamkeit des Testaments vorzubringen. Vorsorglich sollte dies in dem Vermögensverwaltungsvertrag vereinbart werden.

Verwaltung des Vermögens nach dem Tod des Kunden

Den Vermögensverwalter treffen auch nach dem Tod seines Kunden die Pflichten aus dem Vermögensverwaltungsvertrag. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vertragliche Pflicht des echten Vermögensverwalters zur ordnungsgemäßen Verwaltung des anvertrauten Vermögens. Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich, wenn der Erblasser eine riskante Anlage wünschte und der Vermögensverwalter keine neuen Anweisungen von den Erben erhält (z.B. weil zunächst unklar ist, wer Erbe ist oder weil sich die Erbengemeinschaft nicht einigen kann). In einem solchen Fall empfiehlt sich zur Vermeidung einer etwaigen Haftung von weiteren riskanten Vermögensanlagen abzusehen. Im Hinblick auf bereits bestehende risikoreiche Vermögensanlagen ist eine Abwägung erforderlich, wobei die bisherige Wertentwicklung, die Interessen der Erben und die Anweisungen des Erblassers abzuwägen sind.

Der "erbenlose" Kunde

Reagiert der Kunde ohne ersichtlichen Grund nicht mehr auf Schreiben des Vermögensverwalters und meldet sich keine Vertretungsberechtigte Person (z.B. Betreuer) oder Erbe, sollte der Vermögensverwalter früher oder später Nachforschungen nach dem Verbleib des Kunden anstellen. In Betracht kommt z.B. eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt oder bei dem Wohnsitzstandesamt. Ergibt dies keine Aufklärung und hört der echte Vermögensverwalter auch nach längerer Zeit nichts von seinem Kunden, sollte das Nachlassgericht um Hilfe ersucht werden.  Ergibt sich aus den Akten des Nachlassgerichts, dass der Kunde verstorben ist und dass es einen oder mehrere Erben gibt, sollte das Nachlassgericht um Vermittlung des Kontakts ersucht werden. Ist zwar der Tod bekannt, aber kein Erbe, sollte eine Nachlasspflegschaft angeregt werden. Der Nachlasspfleger übt dann für die unbekannten Erben das Verwaltungs- und Verfügungsrecht aus.

Steuerliche Pflichten des Vermögensverwalters beim Tod des Kunden

Beim Tod des Kunden ist ein „Vermögensverwahrer“ verpflichtet, eine Anzeige über das von ihm verwaltete Vermögen an das Finanzamt machen, § 33 ErbStG. Der "echte Vermögensverwalter", also der Vermögensverwalter, welcher das Vermögen für seinen Kunden treuhänderisch verwaltet, ist in der Regel "Vermögensverwahrer" i.S.v. § 33 ErbStG. Hingegen ist ein ausschließlich beratender Vermögensverwalter in der Regel kein Vermögensverwahrer i.S.v. § 33 ErbStG.

Verletzt ein Vermögensverwalter, der „Vermögensverwahrer“ i.S.v. § 33 ErbStG ist, die Pflicht zur Anzeige, kann er für zu wenig abgeführte Steuer haftbar sein, vgl. § 34 Abs. 3 AO. Außerdem kann in diesem Fall eine Steuerordnungswidrigkeit begangen werden. Nach zum Teil vertretener Auffassung kann auch eine Steuerhinterziehung begangen werden.

Bei Zahlungen an ausländische Erben ist besondere Vorsicht geboten: Zahlt der Vermögensverwahrer an Begünstigte mit Wohnsitz im Ausland,  haftet er in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer, § 20 (6) S. 2 ErbStG.  

Die Erwerbsanzeige hat in der Regel binnen eines Monats, nachdem der Todesfall dem Vermögensverwahrer bekannt geworden ist, zu erfolgen, § 33 (1) S. 2 Ziff. 1 ErbStG. 

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