Notarielles Nachlassverzeichnis
Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird, § 2314 Abs. 2 BGB.
Hinweis: Der Notar muss eigene Ermittlungen tätigen. Strittig ist allerdings, wie weit diese Ermittlungen zu gehen haben.
Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
Der Pflichtteilsberechtigte, der nicht Erbe geworden ist, kann auch verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird (Wertermittlungsanspruch), § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Wertermittlung hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erfolgen.
Hinweis: Dieses Gutachten ist nicht bindend. Im Pflichtteilsprozess kann daher Beweis für einen höheren Wert durch ein vom Gericht bestellten Gutachter erbracht werden.