Grundlagen
Die gesetzliche Erbfolge ist in Kapitel 3 (Family Provision) des Succession Act 2006 geregelt. Im internationalen Erbfall sind diese Regeln anwendbar, soweit das Erbrecht von New South Wales (NSW) anzuwenden ist (siehe zur Bestimmung des anwendbares Rechts den Beitrag Australisches Erbrecht - Einführung).
Berechtigte Personen
Berechtigte Personen (eligible person) sind gemäß Sec. 57
- der überlebende Ehegatte,
- der Lebensgefährte,
- ein Kind des Erblassers,
- ein ehemaliger Ehegatte des Erblassers,
- eine Person, die zu einer Zeit ganz oder teilweise vom Erblasser abhängig war,
- ein Enkel des Erblassers, welcher im Haushalt des Erblassers lebte und
- eine Person, zu welcher der Erblasser eine enge Beziehung hatte.
Frist zur Antragstellung
Der Antrag auf Zahlung aus dem Nachlass muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod des Erblassers gestellt werden, es sei denn das Gericht bestimmt aus guten Gründen etwas anderes (Sec. 58 Succession Act). Bei seiner Entscheidung über die Fristverlängerung ist das Interesse des Antragstellers an der Fristverlängerung und das (schutzwürdige) Vertrauen der Begünstigten abzuwägen.
Zuerkennung durch das Gericht
Das das Gericht kann einer berechtigten Person eine Leistung zuerkennen, wenn nach Überzeugung des Gerichts für Unterhalt, Ausbildung oder allgemeines Fortkommen der Person nicht ausreichend durch Testament oder gesetzliche Erbfolge gesorgt ist (Sec. 59 (1) (c) des Succession Act 2006).
Das Gericht kann einer Person, der es bereits eine Leistung zugesprochen hat, noch weitere Leistungen zuerkennen, wenn
- sich die Vermögensverhältnisse des Berechtigten seit der Anordnung wesentliche verschlechtert haben.
- wenn Vermögenswerte bei der (ersten) Anordnung nicht berücksichtigt wurde und dies Einfluss auf die Anordnung hatte (Section 59 (3) des Succession Act).
Das Gericht entscheidet hierbei unter Berücksichtigung aller Umstände nach seinem Ermessen. Gemäß Sec. 60 soll es dabei unter anderem berücksichtigen
- Dauer und Natur der Beziehung zum Berechtigten,
- Dauer und Natur der Beziehung zu anderen Personen,
- Dauer und Umfang des Vermögens des Erblassers,
- finanzielle Verhältnisse und Bedürfnisse der berechtigten Personen und aller anderen Begünstigten des Nachlasses,
- Behinderung des Antragstellers,
- Verhalten des Antragstellers,
- lebzeitige Zuwendungen,
- Alter des Antragstellers und
- Zuwendungen des Antragstellers an den Erblasser.
Vermögen, welches für den postmortalen Unterhalt verwendet werden kann
Im Grundsatz kann nur der Nachlass - und auch dieser nur soweit er nicht rechtmäßig verteilt wurde - für den postmortalen Unterhalt verwendet werden (Sec. 63 Succession Act 2006). Allerdings kann das Gericht bei Bedarf auch anderes Vermögen, z.B. solches, welches über einen Trust oder eine Joint Tenancy übergeht, nach den Regeln der Sec.74 bis 90 Succession Act 2006 (Notional Estate Orders) in den Nachlass ziehen.
Inhalt der gerichtlichen Anordnung
Das Gericht kann Folgendes anordnen:
- eine einmalige Zahlung aus dem Nachlass;
- wiederkehrende, regelmäßige Zahlungen aus dem Nachlass;
- Nutzungsrechte an bestimmten gegenwärtigen oder zukünftigen Vermögensgegenständen
- die volle oder teilweise Übertragung einzelner Vermögensgegenstände aus dem Nachlass;
- die Errichtung eines Treuhandvermögens aus dem Nachlass zu Gunsten zweier oder mehrerer Personen;
- jede andere Leistung, die das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls für angemessen befindet (Section 65 (2) Succession Act 2006).