Grundlagen
Das probate-administration Nachlassverfahren ist im Administration of Estates Act 66 aus dem Jahr 1965 (nachfolgend AEA) geregelt.
Mitteilung des Todes
Stirbt eine Person in Südafrika mit Vermögen in Südafrika oder unter Hinterlassung eines Dokuments, welches ein Testament sein könnte, so soll der überlebende Ehegatte - oder wenn es diesen nicht gibt die nächsten Angehörigen oder eine andere nahe stehende Person aus dem Bezirk - den Todesfall binnen 14 Tagen beim Nachlassgericht (Master), in dessen Bezirk, der Verstorbene im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt (ordinary residence) hatte, melden (death notice), Sec. 7 (1) AEA. Hatte der Verstorbene keinen Wohnsitz in Südafrika ist der Master zuständig der durch den Antrag auf Bestellung eines executor mit der Sache befasst worden ist. Verstirbt eine Person im Ausland und hinterlässt diese Person Vermögen oder ein Testament in Südafrika, so hat der derjenige, in dessen Gewahrsam oder unter dessen Aufsicht sich das Vermögen bzw. Testament befindet, die Anzeige zu erstatten, Sec. 7 (2) AEA.
Registrierung und Annahme von Testamenten
Wer ein Testament auffindet oder sonst im Besitz hat, ist verpflichtet dieses bei dem Master einzureichen. Die dem Master eingereichte Urkunde wird in das Nachlassregister (register of estates) eingetragen. Wenn sich das Original des Testaments im Ausland befindet genügt auch eine von der zuständigen ausländischen Behörde beglaubigte Kopie. Sofern das Gericht nicht die Auffassung vertritt, dass das Testament ungültig ist, erklärt es darauf auch die Annahme (acceptance). Wenn der Master der Ansicht ist, dass das Testament ungültig ist, erfolgt eine Eintragung erst nachdem das Gericht über seine Gültigkeit entschieden hat.
Die Nachlassabwicklung
Sofern der Erblasser unter Hinterlassung von Vermögen verstorben ist und das Vermögen nicht außerhalb des Nachlasses übergeht, ist ein förmliches Verfahren zur Nachlassabwicklung (probate-administration) durchzuführen.
Bestellung eines Nachlassabwicklers
Zunächst ist ein Nachlassabwickler (executor) zu bestellen, welcher für die Zeit des Nachlassverfahrens (administration) den Nachlass verwaltet.
Hat der Erblasser (im Testament) selbst den Nachlassabwickler bestimmt, wird diesem nach Annahme (acceptance) auf Antrag vom Nachlassgericht ein Zeugnis (letters of executorship) über seine Bestellung erteilt, Sec. 14 (l) AEA.
Hat der Erblasser den Nachlassabwickler nicht selbst in seinem Testament benannt, erfolgt die Ernennung zum Nachlassabwickler nach folgender Rangfolge:
- Der Ehegatte oder sein Beauftragter,
- Der Erbe oder sein Beauftragter,
- Ein Gläubiger oder sein Beauftragter,
Das Gericht erteilt der Person mit Ernennung ein Zeugnis über die Ernennung (letters of Executorship).
Bei Nachlässen mit einem Wert von weniger als R250.000 kann das Gericht anstelle der letters of executorship auch letters of authority nach Sec. 18(3) AEA erteilen.
Verwaltung
Nach seiner Ernennung soll der Nachlassabwickler - so noch nicht geschehen - den Nachlass in seinen Gewahrsam nehmen. Aufgefundenes Bargeld soll er auf ein Treuhandkonto einzahlen und binnen 30 Tagen ein Nachlassverzeichnis (inventory) erstellen und hierfür den Nachlass bewerten.
Der Nachlassabwickler hat während des Verfahrens das alleinige Verwaltungs- und Verfügungsrecht. Er muss den Nachlass allerdings ordnungsgemäß verwalten und darf von dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht nur in diesem Rahmen Gebrauch machen.
Grundsätzlich soll er den Nachlass verwahren und nicht verwerten. Die Verwertung des Nachlasses kommt aber dann in Betracht, wenn es zur Deckung der Nachlassverbindlichkeiten erforderlich ist.
Außerdem ist er bei der Verwertung an Anordnungen des Erblassers gebunden. Ist eine solche nicht vorhanden, hat er sich zunächst grundsätzlich mit den Erben abzustimmen, welcher Vermögensgegenstand veräußert werden soll. Wenn sich die Erben über eine Verwertung nicht einigen können, erteilt der Master die Genehmigung.
Der Nachlassabwickler soll in der Government Gazette und einer örtlichen Zeitung die Gläubiger aufrufen binnen 30 Tagen ihre Ansprüche anzumelden.
Sofern angemeldete oder sonst bekannte Forderungen berechtigt sind, soll er diese aus dem Nachlass begleichen. Die südafrikanische Nachlasssteuer (estate duty) soll er erklären und eine etwaig festgesetzte Steuer aus dem Nachlass zahlen.
Verteilung
Der Nachlassabwickler entwirft einen Liquidations- und Verteilungsbericht (Liquidation and Distribution Account) entsprechend den Regeln des AEA und legt es dem Gericht vor. Ist das Gericht der Auffassung, dass der Bericht ordnungsgemäß ist, erlaubt es die Veröffentlichung in der Government Gazette und einer örtlichen Zeitung, dass jede interessierte Person 21 Tag hat um ihre Ansprüche anzumelden.
Sofern keine Einwendungen erhoben werden, verteilt er den Nachlass an die Begünstigten.