Grundlagen
Rechtliche Grundlagen
Das Nachlassverfahren ist im Administration Act 1969 und im Trustee Act 1956 geregelt.
Erforderlichkeit eines Nachlassverfahrens
Ein Nachlassverfahren ist immer erforderlich, wenn in Neuseeland registrierte Vermögensgegenstände (z.B. Haus, Aktien, Sparguthaben) vorhanden sind, es sei denn dass
- diese "außerhalb des Nachlasses" übergehen,
- der Verwahrer des Vermögens (z.B. Bank) bereit ist ohne förmlichen Nachweis Nachlassgegenstände herauszugeben oder
- ein ausländisches Zeugnis anerkannt wird.
Außerhalb des Nachlasses kann ein Vermögensgegenstand z.B. im Wege der Joint Tenancy oder mittels eines Trusts übergehen.
Zeugnisse aus dem UK oder Commonwealth-Staaten können nach Prüfung durch das Gericht anerkannt (resealed) werden. Ein deutscher Erbschein oder ein deutsches Testamentsvollstreckerzeugnis kann hingegen nicht durch das Gericht anerkannt werden. Allerdings akzeptieren manche Banken (bei einem Deutschen mit ständigem Aufenthalt in Deutschland) auch einen Erbschein oder Testamentsvollstreckerzeugnis, wenn sonst kein Streit besteht und auch sonst alles für die Berechtigung der bezeichneten Personen spricht. Soweit aus Sicht des Nachlassgerichts deutsches Recht anzuwenden ist, kann der Erbschein außerdem den Nachweis des deutschen Rechts vereinfachen.
Das Nachlassverfahren in Neuseeland
Gerichtliche Prüfung der Wirksamkeit des Testaments und Bestellung/Betätigung des Nachlassabwicklers
Gibt es ein Testament, prüft das Nachlassgericht (probate court) auf Antrag die Wirksamkeit des Testaments und erteilt dem im Testament bestimmten Nachlassabwickler (executor) ein Zeugnis über seine Verfügungsberechtigung (grant of probate).
Hat der Erblasser nicht oder nicht wirksam einen Nachlassabwickler bestimmt, wird nach Ermessen des Gerichtes ein Nachlassabwickler (administrator) ernannt, 6 Administration Act 1969. Dieser hat die gleichen Befugnisse wie ein "executor", Sec. 10 Administration Act 1969. Auch diesem Nachlassabwickler wird ein Zeugnis erteilt (certificate of administration), s18 Administration Act 1969.
Sicherung, Inbesitznahme, Verwaltung und Verteilung des Nachlasses
Die Aufgaben des Nachlassabwicklers umfassen die Sicherung, die Besitznahme, Verwaltung (einschließlich der Erklärung und Zahlung der Steuern) und die Verteilung des Nachlasses an die Begünstigten.
Sicherung des Nachlasses, Inbesitznahme und Verwaltung
Nach Sicherung des Nachlasses soll der Nachlassabwicklers die möglichen Begünstigten, gesetzlichen Erben und andere mögliche Berechtigte feststellen und über ihre (etwaigen) Rechte informieren. Als nächstes soll er den Nachlass in Besitz nehmen und - sofern noch nicht geschehen - ein Nachlassverzeichnis (estate inventory) erstellen.
Zu den Aufgaben des Nachlassabwicklers (personal representative) gehört ferner die Regelung der Nachlassverbindlichkeiten. Bekannte Nachlassverbindlichkeiten soll tilgen und Hinweisen auf Verbindlichkeiten nachgehen. Zur Vermeidung der Haftung wird er regelmäßig Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufrufen (Gläubigeraufruf); dies geschieht durch eine Anzeige in einer lokalen Zeitung, siehe s35 des Trustee Act 1956.
Der Nachlassabwickler kann den Nachlass alleine verwalten und über Nachlassgegenstände im Grundsatz auch verfügen (legal ownership). Allerdings darf der Nachlassabwickler von diesen Befugnissen nur insoweit Gebrauch machen, als dies zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich erscheint.
Verteilung des Nachlasses
Nach Tilgung der Verbindlichkeiten soll der Nachlass verteilt werden. Eine Verteilung soll aber nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach Erteilung des Grant erfolgen, damit Gläubiger ausreichend Zeit haben ihre Forderungen geltend zu machen. Wenn eine Person erklärt hat, Ansprüche nach dem Family Protection Act 1955, Law Reform (Testamentary) Promises Act 1949 oder Property (Relationships) Act 1976, zu erheben wird er aber auch nicht vor Ablauf von 12 Monaten verteilen, da ein entsprechender Antrag binnen 12 Monaten gestellt werden kann. Besondere Zuwendungen (specific gifts) werden vorrangig verteilt. Der Restnachlass (residue) wird als letztes verteilt.
Steuerliche Pflichten in Deutschland bei Erbschaft in Neuseeland
Deutsche Erbschaftssteuer
Bei Bezügen zu Deutschland kann deutsche Erbschaftsteuer anfallen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer: Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland.
Die deutschen Begünstigten sind nach § 30 ErbStG verpflichtet, dem deutschen Erbschaftsteuerfinanzamt ihren Erwerb binnen 3 Monaten ab "Kenntnis vom Erwerb" anzuzeigen (siehe hierzu Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall). Dabei hindert der Umstand, dass der Nachlass durch einen Nachlassabwickler in den Neuseeland abgewickelt wird und dieser noch nicht an den Begünstigten ausgekehrt hat, nicht den Fristlauf (vgl. BFH, Urteil vom 8.6.1988, II R 243/82. BStBl. 1988 II S. 808, 810). Daher ist umgehend der Erwerb gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen, wobei gleichzeitig unter Hinweis auf das laufende Verfahren eine großzügige Frist (und später Fristverlängerung) für die Erklärung erbeten werden sollte.
Hinweis: Wir begleiten die gesamte Nachlassabwicklung in Neuseeland steuerlich und beschaffen die für die Erklärung benötigten Informationen. Gerne helfen wir auch bei der Anzeige nach § 30 ErbStG und der Erbschaftssteuererklärung. Dabei stellen wir sicher, dass alle Fristen gewahrt werden und Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuer ausgeschöpft werden. Oftmals sorgen wir auch dafür, dass die Steuer aus dem Nachlass gezahlt wird, was zu erheblicher Ersparnis für unsere Mandanten führen kann.
Deutsche Einkommensteuer
Einkünfte des Nachlasses in Neuseeland können nach den Grundsätzen der Rechtsnachfolge von Todes wegen oder nach § 15 AStG (Zurechnungsbesteuerung) anteilig den Einkünften des Begünstigten bei der deutschen Einkommensteuer zuzurechnen sein. Daher kann für die Steuerjahre, in denen der Nachlass Einkünfte erzielt hat, eine gesonderte Erklärung nach § 18 AStG abzugeben sein (hier finden Sie Formulare) bzw. die Einkünfte des US-Nachlasses sind bei der persönlichen Steuererklärung des Begünstigten zu berücksichtigen.
Hinweis: Wir unterstützen Sie und ihren persönlichen Steuerberater gerne bei der Veranlagung der Einkünfte in Neuseeland. Falls gewünscht bereiten wir auch eine Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 1 – 3 AStG vor.