Deutsche Erbschaftssteuer
Der Erwerber (z.B. Erbe oder Vermächtnisnehmer) hat den Erwerb von Todes wegen anzuzeigen, wenn die Anzeige nicht ausnahmsweise nach § 30 (3) ErbStG entbehrlich ist, § 30 ErbStG. Auf der Grundlage der Erwerbsanzeige oder der Meldung nach § 34 ErbStG (z.B. durch ein Nachlassgericht) entscheidet die Finanzverwaltung, ob sie die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung nach § 31 ErbStG verlangt. Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, trifft die Pflicht zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung aber ausschließlich den Testamentsvollstrecker (§ 31 (5) ErbStG, § 149 (1) 1 AO). Die Finanzverwaltung kann aber von jedem an einem Erbfall Beteiligten verlangen, dass eine Erbschaftsteuererklärung abgibt, § 31 (1) 1 ErbStG, § 149 (1) 1 AO.
Ausländische Erbschaftsteuer
Gibt es Bezüge zum Ausland, z.B. weil Vermögen im Ausland ist oder der Begünstigte im Ausland lebt, so kann auch die Pflicht zur Erklärung einer ausländischen Steuer bestehen. Diese kann unter Umständen auf die deutsche Steuer angerechnet werden.
Vorsicht: Nach dem Recht vieler Staaten ist die Erbschaftsteuer in kurzer Frist zu erklären. So ist z.B. die Frist für die Erklärung der spanischen Erbschaftsteuer 6 Monate ab Eintritt (nicht Kenntnis!) des Erbfalls.
Vor dem Erbfall in der Person des Erblassers entstandene Steuern
Hat der Erblasser keine Steuererklärungen abgegeben, obwohl er hierzu verpflichtet war, sind seine Erben verpflichtet, die Steuererklärung nachzuholen. Er ist außerdem nach den §§ 90 ff. AO zur Ermittlung des Sachverhalts, zur Auskunft und zur Vorlage von (Bank-)Unterlagen, Urkunden und Wertsachen verpflichtet und muss ggf. eine Betriebsprüfung für Zeiträume vor dem Erbfall hinsichtlich der Verhältnisse des Erblassers hinnehmen (BFH v. 9. 5. 1978, VII R 96/75, BStBl II 1978, 201).
Hat der Erblasser unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen abgegeben, so ist der Erbe nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO in der Regel verpflichtet, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Steuererklärungen des Erblassers richtig zu stellen (Berichtigungspflicht). Dies hat ohne schuldhaftes Zögern zu geschehen. Voraussetzung der Berichtigungspflicht ist, dass der Erbe positive Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Erklärung des Erblassers hat; Erkennen müssen oder Erkennen-Können reicht nach unserer Auffassung nicht aus. Der Erbe muss auch erkannt haben, dass durch die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Erklärung eine Steuerverkürzung eingetreten ist bzw. eintreten kann. Allein der Umstand, dass der Erblassers im Ausland ein Konto hatte (z.B. Schweiz), begründet noch keine Verpflichtung nach § 153 AO. § 153 AO begründet auch keine Pflicht für den Erben, nach Unrichtigkeiten zu suchen. In den vorgenannten Fällen besteht für den Erben die Möglichkeit der Selbstanzeige (§ 371 AO).
Hinweis: Zu beachten ist, dass zwar die deutsche Quellensteuer Abgeltungswirkung hat, nicht hingegen die auf Grund der EU-Zinsrichtlinie (gilt auch für die Schweiz!) abgeführte Steuer.
Nach dem Erbfall entstandene Steuer
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über, § 1922 BGB. Daher stehen die Früchte des Nachlasses (z.B. Kapitalerträge) ab dem Todestag den Erben zu. Die Erben erzielen daher unter Umständen nach dem Tod aus dem Nachlass einen steuerpflichtigen Erwerb, welcher im Rahmen der Steuererklärung zu berücksichtigen ist (z.B. Zinsen bei der Einkommensteuer). Unterbleibt dies, kann sich der Erwerber unter Umständen einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bzw. einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) strafbar machen. Zu beachten ist, dass zwar die deutsche Quellensteuer Abgeltungswirkung hat, nicht hingegen die auf Grund der EU-Zinsrichtlinie (gilt auch für die Schweiz!) abgeführte Steuer.