Testament für Deutsche mit Vermögen in Australien

Als Rechtsanwälte für deutsch-australisches Erbrecht beraten wir auch bei der deutsch-australischen Nachlassplanung. Insbesondere beraten wir Deutsche mit Vermögen in Australien bei der Errichtung eines Testaments. Der Beitrag erläutert einführend, was zu beachten ist und gibt praktische Hinweise.

Grundlagen

Anwendbares Erbrecht im Hinblick auf die testamentarische Erbfolge 

Aus der Sicht von Australien bestimmt sich die testamentarische Erbfolge

Aus deutscher Sicht bestimmt sich das anwendbare Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). 

Hinweis: Eine Ausnahme für Immobilien in Australien ist in der EuErbVO nicht mehr vorgesehen. Dies führt dazu, dass deutsche Gerichte und Gerichte von Australien im Hinblick auf Immobilien in Austraiien unter Umständen unterschiedliches Recht anwenden.

Zulässiger Inhalt des Testaments  und Form

Das australische Erbrecht ist vom Grundsatz vom Prinzip der Testierfreiheit geprägt. Der Erblasser ist daher - im Grundsatz - in der Gestaltung seines Testaments frei. Zweckmäßig sind Bestimmungen zu 

  1. Einzelzuwendungen (specific gift)
  2. Zuwendung des Restnachlasses (residuary beneficiary)
  3. Person und Befugnissen des Nachlassabwicklers (executor)

In Australien ist es üblich, ein Testament in der Form eines Zwei-Zeugen-Testaments zu errichten. Bei einem Zwei-Zeugen-Testament bezeugen mindestens zwei Personen die Echtheit des Testaments. In den meisten Rechtsgebieten ist es erforderlich, dass die Zeugen zeitgleich anwesend sein müssen und die Errichtung des Testaments durch den Erblasser (oder eine durch diese beauftragte Person) bezeugen. Ausgeschlossen sind oftmals Personen, welche durch das Testament begünstigt werden. Außerdem ist ein Testament der Form nach wirksam, wenn es der Form des Rechts 

  1. des Errichtungsortes oder
  2. des Domizils oder gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder zum Zeitpunkt des Todes oder
  3. des Staates der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder zum Zeitpunkt des Todes genügte;
  4. wenn es auf einem Schiff oder Flugzeug in Übereinstimmung mit dem Recht, mit dem das Schiff oder das Flugzeug in Ansehung der Registrierung und anderer Umstände die stärksten verbunden ist, errichtet wurde oder,
  5. soweit darin über Immobilien verfügt wird, es dem Recht des Lageort genügt.

Hinweis: Auch wenn "deutsche Testamente" somit der Form nach in der Regel in Australien anerkannt werden, gibt es gute Gründe, auch der australischen Form zu genügen. So ist ansonsten z.B. im Nachlassverfahren glaubhaft zu machen, dass die Form des deutschen Rechts gewahrt wurde. Das kostet Zeit und auch Geld. 

Vorsicht: Bei Erwerb durch Testament ist der Erwerb kann nach den Regeln des Foreign Acquisitions and Takeovers Act 1975 durch die FIRB zu genehmigen sein. Diese kann auch auferlegen, insbesondere im Falle von Wohnimmobilien anordnen, dass diese innerhalb einer bestimmten Zeit verkauft werden muss. 

Gesondertes Testament für Australien

Oftmals wird empfohlen, für Australien ein gesondertes Testament zu errichten. Hierfür spricht, dass

  • sichergestellt ist, dass das Testament formal wirksam ist,
  • das Original beim australischen Nachlassgericht eingereicht werden kann,
  • eine Übersetzung ins Englische entbehrlich ist,
  • das Testament auch dem Inhalt nach für ein australisches Nachlassgericht leichter verständlich ist und
  • das - immer - anwendbare Recht der Nachlassabwicklung besser berücksichtigt werden kann.

Gegen ein gesondertes Testament für Australien spricht, dass es leicht zu Widersprüchen zwischen dem "deutschen Testament" und dem "australischen Testament" kommen kann.

Hinweise: Ein gesondertes Testament für Australien sollte daher immer von einem Experten für internationales Erbrecht entworfen werden. Darin muss insbesondere der Wirkungsbereich genau abgegrenzt werden (das ist z.B. im Hinblick auf die Schuldenhaftung schwierig!). 

Problematisch ist außerdem, dass die Gefahr eines "versehentlichen Widerrufs" bei späterer Änderung eines Testaments besteht. 

Beispiel: A hat für Deutschland und Australien gesonderte Testamente errichtet. Kurz vor seinem Tod will er sein deutsches Testament ändern und Schreibt: „ich widerrufe meine vorherigen Testamente“. Dabei meint er sein deutsches Testament, nicht aber das australische Testament. Das Nachlassgericht wird nun zu prüfen haben, ob das australische Testament widerrufen wurde oder nicht. Dafür spricht der Wortlaut. 

Größte Vorsicht ist geboten, wenn man das Vermögen nach Ländern unterschiedlichen Personen zuwendet.

Beispiel: Erblasser E wendet sein australisches Vermögen seinen Kindern zu und das deutsche Vermögen der neuen Lebensgefährtin. Die Kinder verlangen im Hinblick auf das deutsche Vermögen den Pflichtteil und argumentieren, dass sie in Deutschland enterbt wurden. Die Lebensgefährtin wendet ein, dass sie doch das australische Vermögen bekommen haben. Die Kinder meinen allerdings, da im Hinblick auf den "australischen Nachlass" australisches Erbrecht anzuwenden sei, sei dies egal.

Einheitliches Testament

Rechtlich möglich ist es natürlich auch ein einheitliches Testament zu errichten. Ob dies zweckmäßig ist, ist allerdings eine andere Frage. Hiergegen spricht, dass

  • zunächst geprüft werden muss, ob es in Australien der Form nach anerkannt wird,
  • im Erbfall erklärt werden muss, warum das Original beim australischen Nachlassgericht nicht eingereicht werden kann,
  • eine Übersetzung ins Englische erforderlich ist, 
  • das Testament auch australischem Recht (z.B. Nachlassabwicklung) berücksichtigen muss. 

Hinweis: Wenn man sich entscheidet, ein einheitliches Testament zu errichten, sollte man sich daher immer von einem Experten für deutsch-australisches Erbrecht beraten lassen. Hierauf weisen Notare auch in aller Regel hin. 

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