Testamentarische Erbfolge nach dem Erbrecht von New South Wales (Australien)

Als Rechtsanwalt für deutsch-australisches Erbrecht werde ich oft gefragt, unter welchen Voraussetzungen ein Testament nach australischem Recht wirksam ist und ob ein deutsches Testament in Australien anerkannt wird. Der Beitrag gibt einen Überblick die testamentarische Erbfolge nach dem Recht von New South Wales und verweist auf weiterführende Informationen.

Einführung

Die testamentarische Erbfolge ist  in Kapitel 2 (Wills) des Succession Act 2006 geregelt. Im internationalen Erbfall sind diese Regeln anwendbar, soweit das Erbrecht von New South Wales (NSW) anzuwenden ist (siehe zur Bestimmung des anwendbares Rechts den Beitrag Australisches Erbrecht - Einführung). 

Testierfähigkeit

Das Testament eines Minderjährigen ist unwirksam, Sec. 5 Succession Act 2006. Das Testament eines Minderjährigen ist wirksam, wenn er/sie

  • in Ansehung einer bevorstehenden Eheschließung testiert, die Ehe aber nicht geschlossen wird oder
  • der Minderjährige verheiratet ist.

Wenn ein Minderjähriger verheiratet war, kann ein während des Bestehens der Ehe geschlossenes Testament oder ein in Ansehung der bevorstehenden Ehe errichtetes Testament widerrufen.  

Testierfähigkeit setzt ferner voraus

  • der Testator muss die Natur des Rechtsgeschäfts und was die Folgen sind verstehen;
  • er muss den Umfang des Vermögens, über welches er verfügt, verstehen;
  • er muss wissen, wer seine Begünstigten sind und ihre Berechtigung am Nachlass einschätzen können und
  • er muss frei von geistigen Abnormalitäten sein (z.B. Wahnvorstellungen) sein, welche die Gefühle oder die Entscheidungsfähigkeit stören können, welche für ein Testament erheblich sind (Banks v Goodfellow (1870) LR 5 QB 549). 

Zulässiger Inhalt des Testaments

Der Erblasser ist im Grundsatz frei im Testament anzuordnen, was er will. Er kann z.B. anordnen,

  • wer einen bestimmten Vermögensgegenstand erhalten soll,
  • wer den Restnachlass (residuary beneficiary) erhalten soll,
  • wer Nachlassabwickler (executor) sein soll und
  • eine bestimmte Person für den Erblasser einen Begünstigten bestimmen kann (Power of appointment).

Form des Testaments 

Die Form des Testaments ist im Kapitel 2 ("Wills") des Succession Act 2006 bezeichnete "Sec." beziehen sich auf dieses Gesetz) in der Fassung vom 10. September 2012  geregelt. Nach Sec. 6 Succession Act 2006 ist ein Testament unter folgenden Voraussetzungen der Form nach wirksam:  

  • es muss schriftlich sein und von dem Testierenden unterzeichnet werden. Es kann auch von einer anderen Person unterschrieben werden, wenn der Testator bei Leistung der Unterschrift dieser Person anwesend ist und diese Person anweist zu unterschreiben.
  • die Unterschrift wurde bei gleichzeitiger Anwesenheit von zwei oder mehr Zeugen anerkannt oder geleistet.
  • Jeder Zeuge bestätigt entweder das Testament oder unterschreibt es in der Gegenwart des Testierenden (nicht notwendig in der Gegenwart des anderen Zeugen).
  • die Unterschrift muss mit dem erkennbaren Willen gleistet werden, dem Testament Wirkung zu geben. 

Außerdem ist ein Testament nach Sec. 48 (1) Succession Act 2006 der Form nach wirksam, wenn es der Form des Rechts 

  • des Errichtungsortes oder
  • des Domizils oder gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder zum Zeitpunkt des Todes oder
  • des Staates der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder zum Zeitpunkt des Todes.

Schließlich ist nach Sec. 48 (2) Succession Act 2006 ein Testament der Form nach wirksam errichtet,

  • wenn es auf einem Schiff oder Flugzeug in Übereinstimmung mit dem Recht, mit dem das Schiff oder das Flugzeug in Ansehung der Registrierung und anderer Umstände die stärksten verbunden ist, errichtet wurde.
  • soweit darin über Immobilien verfügt wird und dem Recht des Lageort genügt wird.

Gemeinschaftliche und wechselbezügliche Testamente 

Zulässig (aber eher unüblich) ist es, dass 2 (oder mehr) Personen auf einem Dokument ein Testament errichten (joint will). 

Wenn sich zwei Personen in einem gemeinschaftlichen Testament (joint will) oder in zwei Einzel-Testamenten (single will) gegenseitig begünstigen oder vereinbaren, dass ein Dritter begünstigt sein soll, wird von einem wechselbezüglichem Testament (mutual will) gesprochen. Voraussetzung für die Wechselbezüglichkeit ist, dass der Wille der Parteien bestand, dass

  • der Nachlass in einer bestimmten Art und Weise verteilt wird und
  • die letztwilligen Verfügungen nicht einseitig widerrufen werden können. 

Erklärt ein Testator gleichwohl den Widerruf seiner Verfügungen, so können die Begünstigten des mutual will gleichwohl Herausgabe des Nachlasses nach den Regeln der Billigkeit (equity) verlangen. 

Derjenige, der sich auf die Bindung beruft, muss diese nachweisen. Die Vereinbarung muss bestimmt und eindeutig (“certain and unequivocal”) und klar und überzeugend (“clear and satisfactory”) sein. Das bloße gemeinsame Verständnis betreffend die Erbfolge auf den Tod des Überlebenden genügt nicht. Beweis muss auch dafür erbracht werden, dass der Überlebende zustimmte das Testament nicht zu ändern und daher müssen mutual wills immer eine ausdrückliche Regelung über die Bindung enthalten. In der Sache  Charles v Fraser [2010] EW HC Civ (Ch) 2154 stellte das Gericht fest, dass es gute Übung ist, die Bestimmungen der Vereinbarung im Testament niederzulegen.  

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