Testamentsanfechtung und Unwirksamkeit des Testaments
Von einer Testamentsanfechtung spricht der Jurist, wenn für den Eintritt der Rechtsfolge - der Unwirksamkeit des Testaments - eine (Anfechtungs-) Erklärung erforderlich ist. Hingegen spricht der Jurist nicht von einer Anfechtung, wenn die Unwirksamkeit von selbst eintritt; dies ist z.B.
- bei Nichteinhaltung der Testamentsform,
- Testierunfähigkeit,
- Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und
- Verstoß gegen ein Verbotsgesetz (z.B. § 14 Heimgesetz)
der Fall. Ferner spricht der Jurist auch im Fall der Geltendmachung des Pflichtteils nicht von einer Anfechtung.
Testamentsanfechtung wegen eines Erklärungs- oder Inhaltsirrtums
Eine Testamentsanfechtung kommt zunächst in Betracht, wenn der Erblasser bei Testamentserrichtung über den Inhalt der Erklärung im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum).
Beispiel 1: Erblasser E bestimmt in seinem Testament, dass seine „gesetzlichen Erben sein Vermögen zu gleichen Teilen erhalten". Dabei geht er irrtümlich davon aus, dass sein Bruder neben seinem Sohn nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt ist.
Beispiel 2: E vererbt ein Grundstück in Südafrika. In seinem Testament bestimmt er, dass seine Ehefrau E den (deutschen) gesetzlichen Erbteil erhalten soll. Dabei ist er irrtümlich der Auffassung, dass nach deutschem Erbrecht vererbt wird. Tatsächlich richtet sich die Vererbung von Immobilien in Südafrika aber nach südafrikanischem Erbrecht. Im konkreten Fall bedeutet dies gegenüber dem deutschen Recht einen Nachteil.
Zur Testamentsanfechtung berechtigt ist derjenige, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde.
Testamentsanfechtung wegen eines Motivirrtums
Ein Testament kann auch angefochten werden, wenn der Erblasser bei der Abfassung des Testaments irrtümlich Umstände angenommen hat, die nicht zutreffen.
Beispiel 1: Der Erblasser geht irrtümlich davon aus, dass seine Tochter verstorben sei und vererbt daher sein ganzes Vermögen an eine gemeinnützige Stiftung.
Beispiel 2: Der Erblasser setzt einen Freund als Erben ein. Dabei weiß er nicht, dass dieser Freund seit Jahren der Geliebte seiner Frau ist.
Beispiel 3: Der Erblasser ging beim Verfassen des Testaments davon aus, dass der Bedachte ihn pflegen würde.
Der Irrtum kann sich auf vergangene, gegenwärtige oder zukünftige Umstände beziehen. Der Irrtum kann Personen, Gegenstände, politische und wirtschaftliche Verhältnisse oder Rechtsverhältnisse betreffen (OLG München, Beschl. v. 07.12.2017 – 31 Wx 337/17).
Im Rahmen des § 2078 Abs. 2 BGB können nur Irrtümer die Anfechtung rechtfertigen, die bewegender Grund für den letzten Willen waren (BGH, NJW-RR 1987, 1412 [1413]), d.h. ohne die der Erblasser die Verfügung mit Sicherheit nicht getroffen hätte (BayObLG, FamRZ 1997, 1436 [1437]; OLG München, FGPrax 2008, 254 [258]). Die Feststellungslast für die anfechtungsbegründenden Tatsachen trägt der Anfechtende (BayObLG, FamRZ 1997, 772 [773]).
Allerdings muss der Anfechtende auch beweisen können, dass der Erblasser bei Kenntnis der Umstände eine andere letztwillige Verfügung getroffen hätte. Zur Anfechtung berechtigt ist derjenige, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.
Testamentsanfechtung wegen Drohung
Das Testament ist des Weiteren auch anfechtbar, wenn der Begünstigte den Erblasser widerrechtlich durch Drohung hierzu bestimmt hat.
Beispiel: Der verwitwete Erblasser E hat 2 Kinder: K 1 und K 2. Nachdem E 2004 pflegebedürftig geworden ist, vereinbart er mit K 1, dass diese ihn pflegt. Hierfür sollen K 1 und ihr Ehemann mietfrei beim Erblasser wohnen. Nachdem sie eingezogen sind, drohen sie ihm aber an, die Pflegeleistungen einzustellen, wenn er sie nicht zu seinen alleinigen Erben einsetzt. Herr E, der nicht in ein Pflegeheim möchte, setzt K 1 und ihren Ehemann daher zu seinen Erben ein. In seinem Testament bestimmt er, dass K 2 nur Pflichtteil erhalten soll.
Zur Testamentsanfechtung berechtigt ist derjenige, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde.
Testamentsanfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
Außerdem kann ein Testament angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten (z.B. Kind) übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung unbekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.
Beispiel 1: Erblasser A setzt durch Testament seine Kinder zu Erben ein. Nach Testamentserrichtung wird ein weiteres Kind geboren.
Beispiel 2: Erblasser A hat bei Testamentserrichtung nicht gewusst, dass er ein weiteres (nichteheliches) Kind hat.
Beispiel 3: Erblasser A heiratet erst nach Testamentserrichtung und hatte bei der Abfassung des Testaments nicht an die Möglichkeit einer späteren Heirat gedacht.
Die Testamentsanfechtung ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Zur Anfechtung berechtigt ist der übergangene Pflichtteilsberechtigte.
Frist und Form der Testamentsanfechtung
Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr, § 2082 (1) BGB. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Anfechtungsberechtigte Kenntnis des Anfechtungsgrundes erhält. Nach 30 Jahren nach dem Erbfall ist die Anfechtung aber in jedem Fall ausgeschlossen, § 2082 (2) BGB.
Die Testamentsanfechtung erfolgt durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, wenn die Einsetzung eines Erben, die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oder der testamentarische Ausschluss eines gesetzlichen Erben angefochten werden soll, § 2081 BGB. In allen anderen Fällen ist die Testamentsanfechtung gegenüber demjenigen zu erklären, der durch die Verfügung begünstigt worden ist.
Folgen der erfolgreichen Testamentsanfechtung
Die erfolgreiche Testamentsanfechtung führt zur Unwirksamkeit der angefochtenen Verfügung. Sofern in einem Testament mehrere letztwillige Verfügungen (z.B. Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage) vorhanden sind, sind die anderen Verfügungen nur unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen hätte.
Beispiel: Erblasser A hat seiner Tochter T testamentarisch ein Haus vererbt (= 1. Verfügung). Seinem guten Freund F hat er testamentarisch seine Yacht vermacht (= 2. Verfügung). Ist die 1. Verfügung unwirksam (z.B. weil sie Herrn A hierzu durch Drohung bestimmt hat), so erhält F dennoch die Yacht.
Oftmals ist ein Testament daher nicht insgesamt unwirksam. Dann ist in einem weiteren Schritt zu bestimmen, was mit dem Erbanteil geschieht, welcher - unwirksam - einem Begünstigen zugewendet wurde. Ist das Testament insgesamt unwirksam, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.