Testamentsvollstreckerzeugnis - Erforderlichkeit, Antragstellung, Erteilung und Wirkungen

Als Fachanwalt für Erbrecht bin ich immer wieder Testamentsvollstreckern bei der Beantragung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses behilflich. Der Beitrag erläutert, welche Rechtswirkungen ein Testamentsvollstreckerzeugnis hat und was bei Beantragung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zu beachten ist.

Grundlagen

Der Testamentsvollstrecker wird durch Annahme des Amtes Testamentsvollstreckers und nicht etwa erst durch Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Das Testamentsvollstreckerzeugnis dient also nur dazu, dass er sich als Testamentsvollstrecker ausweisen kann und begründet seine Rechte nicht.

Gemäß § 2368 BGB hat das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen. Dieses weist aus, wer Testamentsvollstrecker ist und welchen Umfang sein Verwaltungs- und Verfügungsrecht hat. 

Erforderlichkeit eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Guthaben bei Finanzinstituten

Früher verlangten Banken, Sparkassen, Volksbanken und andere Finanzinstitute regelmäßig unter Berufung auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. AGB-Banken) die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zum Nachweis des Verfügungsrechts des Testamentsvollstreckers. Nachdem der BGH entschieden hat, dass der Nachweis des Erbrechts nicht zwingend mittels eines Erbscheins erfolgen muss (BGH Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12) und auch ein eigenhändiges Testament nebst Testamentseröffnungsprotokoll zum Nachweis des Erbrechts genügen kann (BGH, Urteil vom 5. April 2016 – XI ZR 440/15), haben die Finanzinstitute ihre AGB angepasst. So heißt es z.B. in den AGB der Deutsche Bank nun wie folgt:  

"Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist."

Ähnliche Bestimmungen haben andere Banken, Sparkassen, Volksbanken und andere Finanzinstitute. In der Praxis lassen Banken ein Testament nebst Eröffnungsprotokoll in der Regel genügen, wenn das Testament hinreichend eindeutig ist. Probleme gibt es aber oftmals, wenn ausländisches Recht anwendbar ist oder das Testament in der Form eines anderen Staates errichtet wurde. Dann wird oftmals ein Testamentsvollstreckerzeugnis verlangt. 

Gibt eine Begünstigung aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall hat der Testamentsvollstrecker in der Regel kein Verwaltungsrecht und es ist kein Testamentsvollstreckerzeugnis erforderlich. 

Mittels einer Bankvollmacht mit Wirkung über den Tod hinaus oder auf den Tod kann der Testamentsvollstrecker über das Guthaben verfügen, so dass ein Testamentsvollstreckerzeugnis entbehrlich sein kann. 

Grundbuch

Die Erben können auch aufgrund eines notariellen Testaments oder eines Erbvertrags nebst Eröffnungsprotokoll als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, wenn sich aus dem Testament bzw. dem Erbvertrag die Erben klar und eindeutig ergeben (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 GBO).

Ob der Testamentsvollstrecker mittels einer ihm von Erblasser erteilten notariell beurkundeten oder beglaubigten transmortalen Vollmacht oder postmortalen Vollmacht das Grundbuch berichtigen kann, ist nicht abschließend geklärt und hängt stark vom Einzelfall ab. Auf Dritte kann er das Grundstück ohne Voreintragung des Erben mittels einer solchen Vollmacht hingegen übertragen.

Handelsregister

Nach § 12 Abs. 1 S. 4 HGB ist bei Anmeldungen, die der Rechtsnachfolger eines im Handelsregister eingetragenen Beteiligten (z.B. Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder oHG)  vornimmt, die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden (vgl. § 415 ZPO) nachzuweisen. Die Erbfolge ist daher regelmäßig durch Erbschein (§ 2353 BGB) nachzuweisen, soweit sie auf gesetzlicher Erbfolge oder auf einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen beruht. Beruht die Erbfolge auf einer letztwilligen Verfügung in öffentlicher Urkunde (notarielles Testament), so kann das Registergericht (in Anlehnung an § 35 Abs. 1 GBO) diese zusammen mit der Niederschrift über deren Eröffnung nach pflichtgemäßem Ermessen als ausreichend ansehen, sofern die letztwillige Verfügung keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet.

Anmeldepflichtig sind die Erben für das Ausscheiden. Ein Testamentsvollstrecker ist  nach § 2205 BGB, insoweit seine Befugnisse reichen, zur Anmeldung berechtigt und verpflichtet. Geht der Nachlass im Wege der Sondererbfolge unmittelbar auf jeden einzelnen von mehreren Erben zu einer Quote über, vollzieht sich dies ohne jede Mitwirkung des Testamentsvollstreckers. Dann besteht auch keine Befugnis des Vollstreckers, anstelle der Erben dafür zu sorgen, dass die neue Zuordnung im Handelsregister verlautbart wird. Etwas Abweichendes gilt dann, wenn es um die Mitwirkung derjenigen Erben bei der Anmeldung des Gesellschafterwechsels geht, die selbst nicht Gesellschafter geworden sind, jedoch als Erben des ausgeschiedenen Kommanditisten zur Anmeldung verpflichtet sind; diese Mitwirkung gehört auch zur Verwaltungstätigkeit nach § 2205 BGB (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.6.2017 – I-3 Wx 90/16). Ferner dann, wenn Auseinandersetzungsmaßnahmen, z.B. Vermächtniserfüllung, durch den Testamentsvollstrecker erforderlich sind (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.04.2019 – 20 W 41/18).

Voraussetzungen für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Voraussetzung für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist, dass es einen Testamentsvollstrecker gibt. Dies setzt voraus, dass

  • ein Testamentsvollstrecker benannt wurde und
  • dieser das Amt angenommen hat (Annahme des Amtes). 

Hinweise: Hierzu finden Sie Informationen in unserem Beitrag Der Testamentsvollstrecker - Einführung

Verfahren zur Erlangung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Antragstellung

Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist nur auf Antrag zu erteilen, § 2368 (1) BGB.

Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 FamFG). Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Hatte der Erblasser nie einen Aufenthalt in Deutschland, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.

Ob deutsche Gerichte zuständig sind (internationale Zuständigkeit), ergibt sich aus den Regelungen der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Internationale Zuständigkeit in Erbsachen nach der EuErbVO

Antragsberechtigt ist der Testamentsvollstrecker. Sind mehrere Testamentsvollstrecker benannt, kann jeder von ihnen (die Amtsannahme der übrigen vorausgesetzt) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Testamentsvollstreckerzeugnisses verlangen. Der Erbe ist dagegen nicht antragsberechtigt (OLG Hamm FamRZ 2000, 487, 488). 

Der Antrag ist schriftlich zu stellen, bedarf aber nicht der öffentlichen Form. 

Der ordnungsgemäße Antrag setzt zunächst voraus, dass das begehrte Testamentsvollstreckerzeugnis konkret bezeichnet wird. Anzugeben ist, wenn das Verwaltungsrecht und die Verfügungsbefugnis gegenüben dem gesetzlichen Grundfall (Abwicklungsvollstrecker) erweitert (z.B. Eingehung von Verbindlichkeiten, Erlaubnis des Insichgeschäfts) oder beschränkt wurde (z.B. beaufsichtigende Testamentsvollstreckung, territoriale Beschränkung). Bei Dauertestamentsvollstreckung muss der Antrag auch die Dauer der Testamentsvollstreckung bezeichnen. Ferner sind im Antrag anzugeben:

  1. der Todeszeitpunkt;
  2. die Verfügung von Todes wegen, auf der die Benennung beruht;
  3. ob und welche weiteren Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind;
  4. ob ein Rechtsstreit über die Ernennung anhängig ist;
  5. ob und welche Personen weggefallen sind, durch die der Testamentsvollstrecker von seinem Amt ausgeschlossen wäre oder durch die seine Rechtsstellung beschränkt würde;
  6. bei Antragstellung durch einen anderen als den Testamentsvollstrecker oder durch einen von mehreren Mitvollstreckern: Die Annahme des Amtes;
  7. den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, seine Staatsangehörigkeit sowie eine etwaige Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO.

Der Todeszeitpunkt ist durch öffentliche Urkunde (Sterbeurkunde, Auszug aus dem Sterberegister) nachzuweisen; zum Nachweis der anderen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht (§ 352 Abs. 3 FamFG). Das Nachlassgericht kann auf die Versicherung an Eides Statt verzichten, wenn es sie nicht für erforderlich hält (§ 352 Abs. 3 FamFG). 

Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses

Wenn kein Beteiligter der Erteilung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses widersprochen und das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt hält (§ 352e Abs. 1 S. 1 FamFG), erlässt es zunächst einen entsprechenden Feststellungsbeschluss (§ 352e Abs. 1 S. 2 FamFG). Dieser ist mit seinem Erlass wirksam und ist nicht bekannt zu geben (§ 352e Abs. 1 S. 3 und 4 FamFG). Der Feststellungsbeschluss wird durch Aushändigung eine Ausfertigung an den Antragsteller vollzogen. 

Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten des Verfahrens, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Der Beschluss ist zu begründen (§ 38 Abs. 3 S. 1 FamFG) und den Beteiligten bekannt zu geben (§ 352e Abs. 2 S. 1 FamFG). Demjenigen, der widersprochen hat, ist der Beschluss sogar zuzustellen (§ 41 Abs. 1 S. 2 FamFG).

Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.

Wird der Feststellungsbeschluss mangels Einlegung einer Beschwerde durch Fristablauf rechtskräftig, wird dieser vollzogen.

Wird Beschwerde eingelegt, wird das Verfahren dem nunmehr hierfür zuständigen Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG) vorgelegt und dessen Entscheidung abgewartet.

Ein Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers steht der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht entgegen (OLG München 3.5.10, 31 Wx 34/10, MDR 10, 698).

Die Vollziehung des Beschlusses erfolgt durch Aushändigung der Urschrift oder einer Ausfertigung des Zeugnisses, das erst damit erteilt ist.

Das Nachlassgericht ist an den Antrag gebunden und darf kein vom gestellten Antrag abweichendes Testamentsvollstreckerzeugnis erteilen; dieses wäre einzuziehen, es sei denn der Antragsteller genehmigt es nachträglich. 

Kosten der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Die Kosten des Notars und/oder Nachlassgerichts ergeben sich aus dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).  Der Geschäftswert beträgt 20 Prozent des Nachlasswertes im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden, § 40 (5) GNotKG. Regelmäßig fallen zwei (2) Gebühren (eine Gebühr für die eidestattliche Versicherung und eine Gebühr für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses). Der Wert einer Gebühr ist der Tabelle B zu entnehmen. 

Wird ein Rechtsanwalt mit der Vertretung in dem Verfahren beauftragt, fällt außerdem zusätzlich eine Vergütung an, welche die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht unterschreiten darf. In der Regel fallen für die Vertretung in dem Verfahren 1,3 Verfahrensgebühren an. Der Gegenstandswert orientiert sich am Wert nach dem GNotKG.

Rechtswirkungen des Testamentsvollstreckerzeugnisses

Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Testamentsvollstreckerzeugnis entsprechende Anwendung (§ 2368 (3) BGB). Dem Testamentsvollstreckerzeugnis kommt daher wie einem Erbschein Richtigkeitsvermutung (§ 2365) und öffentlicher Glaube (§§ 2366, 2367) zu.

Einziehung und Kraftloswerden eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Testamentsvollstreckerzeugnis kraftlos, § 2368 (3) BGB. Eine Einziehung oder Kraftloserklärung wie beim Erbschein ist daher entbehrlich.

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