Grundlagen
Nach § 2205 S. 2 BGB ist der Testamentsvollstrecker (mangels einer abweichenden Anordnung des Erblassers) berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Dieses Verfügungsrecht des Testamentsvollstreckers bezieht sich im Grundsatz auf alle Nachlassgegenstände, auf die sich die Testamentsvollstreckung erstreckt. Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers.
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt (§ 2202 BGB), und nicht etwa erst durch Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Zum Nachweis des Verfügungsrechts wird der Testamentsvollstrecker aber oftmals ein Testamentsvollstreckerzeugnis benötigen; siehe hierzu den Beitrag Erforderlichkeit eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Voraussetzungen für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
Voraussetzung für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist, dass es einen Testamentsvollstrecker gibt. Dies setzt voraus, dass Testamentsvollstreckung angeordnet und ein Testamentsvollstrecker bestimmt wurde. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag „Anordnung der Testamentsvollstreckung und Bestimmung des Testamentsvollstreckers“. Ferner der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen haben.
Verfahren zur Erlangung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
Antragstellung
Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist nur auf Antrag zu erteilen (§ 2368 Abs. 1 BGB).
Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 FamFG). Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Hatte der Erblasser nie einen Aufenthalt in Deutschland, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen (was es auf Antrag regelmäßig auch macht).
Ob deutsche Gerichte zuständig sind (internationale Zuständigkeit), ergibt sich aus den Regelungen der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Internationale Zuständigkeit in Erbsachen nach der EuErbVO.
Antragsberechtigt ist der Testamentsvollstrecker. Sind mehrere Testamentsvollstrecker benannt, kann jeder von ihnen (die Amtsannahme der übrigen vorausgesetzt) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Testamentsvollstreckerzeugnisses verlangen. Der Erbe ist dagegen nicht antragsberechtigt (OLG Hamm FamRZ 2000, 487, 488).
Der Antrag ist schriftlich zu stellen, bedarf aber nicht der öffentlichen Form.
Der ordnungsgemäße Antrag setzt zunächst voraus, dass das begehrte Testamentsvollstreckerzeugnis konkret bezeichnet wird. Anzugeben ist, wenn das Verwaltungsrecht und die Verfügungsbefugnis gegenüber dem gesetzlichen Grundfall (Abwicklungsvollstrecker) erweitert (z.B. Eingehung von Verbindlichkeiten, Erlaubnis des Insichgeschäfts) oder beschränkt wurden (z.B. beaufsichtigende Testamentsvollstreckung, territoriale Beschränkung). Bei Dauertestamentsvollstreckung muss der Antrag auch die Dauer der Testamentsvollstreckung bezeichnen. Ferner sind im Antrag anzugeben:
- der Todeszeitpunkt;
- die Verfügung von Todes wegen, auf der die Benennung beruht;
- ob und welche weiteren Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind;
- ob ein Rechtsstreit über die Ernennung anhängig ist;
- ob und welche Personen weggefallen sind, durch die der Testamentsvollstrecker von seinem Amt ausgeschlossen wäre oder durch die seine Rechtsstellung beschränkt würde;
- bei Antragstellung durch einen anderen als den Testamentsvollstrecker oder durch einen von mehreren Mitvollstreckern: Die Annahme des Amtes;
- den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, seine Staatsangehörigkeit sowie eine etwaige Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO.
Nachweise und Glaubhaftmachung durch Versicherung an Eides statt
Der Todeszeitpunkt ist durch öffentliche Urkunde (Sterbeurkunde, Auszug aus dem Sterberegister) nachzuweisen; zum Nachweis der anderen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht (§ 352 Abs. 3 FamFG).
Das Nachlassgericht kann auf die Versicherung an Eides Statt verzichten, wenn es sie nicht für erforderlich hält (§ 352 Abs. 3 FamFG).
Gemäß § 1 Abs. 2 BeurkG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr.1 KonsG sind auch Konsularbeamte befugt, eidesstattliche Versicherungen gemäß § 10 Abs. 2 KonsG zu beurkunden. Hierzu vertiefend verweisen wir auf den Beitrag „Beantragung eines Erbscheins in einer deutschen Auslandsvertretung“, dessen Inhalt für das Testamentsvollstreckerzeugnis entsprechend gilt.
Rechtsausführungen im Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
Oftmals ist es auch zweckmäßig, in der Antragsschrift Ausführungen zur Rechtslage zu machen.
Dies kann z.B. bei Streit über die (wirksame) Anordnung der Testamentsvollstreckung, die Person des Testamentsvollstreckers oder dessen Befähigung zum Amt.
Auch bei Anwendbarkeit ausländischen Rechts sollte die Rechtslage dargestellt werden; so wird z.B. bei Anwendbarkeit ausländischen Rechts verlangt, dass die Befugnisse des ausländischen Testamentsvollstreckers im Zeugnis ausgewiesen sind.
Unsere Leistung: Wir sind Spezialisten für das Erbrecht bestimmter Common-law-Staaten (z.B. USA, England, Kanada); im Rahmen der Vertretung in dem Verfahren erläutern wir dem Nachlassgericht das ausländische Recht und überzeugen es von einer sachdienlichen Behandlung der Angelegenheit.
Anhörung
Aufgrund von Art. 103 GG (Rechtliches Gehör) sind die Beteiligten i. S. v. § 345 Abs. 3 FamFG zu ermitteln und über die Möglichkeit der Beziehung zu belehren (vgl. § 7 Abs. 4 FamFG).
Im Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sind dies die Erben und ein etwaiger Mitvollstrecker. Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
Neben den zur Erbfolge berufenen Testamentserben sollen nach einer Literaturauffassung auch die in einer früheren Verfügung von Todes wegen berufenen Erben oder die gesetzlichen Erben zu hören sein.
Wenn die anzuhörenden Personen nicht oder ihr Aufenthalt nicht bekannt sind, hat das Gericht sie zu ermitten. Der Umfang der Anhörungspflicht wird aber durch den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt. Daher endet die Ermittlungspflicht, wenn die zumutbaren gerichtlichen Anstrengungen erfolglos bleiben
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses
Wenn kein Beteiligter der Erteilung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses widerspricht und das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt hält (§ 352e Abs. 1 S. 1 FamFG), erlässt es zunächst einen entsprechenden Feststellungsbeschluss (§ 352e Abs. 1 S. 2 FamFG). Dieser ist mit seinem Erlass wirksam und ist nicht bekannt zu geben (§ 352e Abs. 1 S. 3 und 4 FamFG). Der Feststellungsbeschluss wird durch Aushändigung einer Ausfertigung an den Antragsteller vollzogen.
Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten des Verfahrens, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Der Beschluss ist zu begründen (§ 38 Abs. 3 S. 1 FamFG) und den Beteiligten bekannt zu geben (§ 352e Abs. 2 S. 1 FamFG). Demjenigen, der widersprochen hat, ist der Beschluss sogar zuzustellen (§ 41 Abs. 1 S. 2 FamFG).
Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.
Gegen den Beschluss über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist die Beschwerde zulässig. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Beschwerde gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Wird der Feststellungsbeschluss mangels Einlegung einer Beschwerde durch Fristablauf rechtskräftig, wird dieser vollzogen.
Die Vollziehung des Beschlusses erfolgt durch Aushändigung der Urschrift oder einer Ausfertigung des Zeugnisses, das erst damit erteilt ist.
Das Nachlassgericht ist an den Antrag gebunden und darf kein vom gestellten Antrag abweichendes Testamentsvollstreckerzeugnis erteilen; dieses wäre einzuziehen, es sei denn, der Antragsteller genehmigt es nachträglich.
Ein Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers steht der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht entgegen (OLG München 3.5.10, 31 Wx 34/10, MDR 10, 698).
Kosten der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
Die Kosten des Notars und/oder des Nachlassgerichts ergeben sich aus dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). Der Geschäftswert beträgt 20 Prozent des Nachlasswertes im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden (§ 40 Abs. 5 GNotKG). Regelmäßig fallen zwei (2) Gebühren (eine Gebühr für die eidestattliche Versicherung und eine Gebühr für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses) an. Der Wert einer Gebühr ist der Tabelle B zu entnehmen.
Wird ein Rechtsanwalt mit der Vertretung in dem Verfahren beauftragt, fällt außerdem zusätzlich eine Vergütung an, welche die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht unterschreiten darf. In der Regel fallen für die Vertretung im Verfahren 1,3 Verfahrensgebühren an. Der Gegenstandswert orientiert sich am Wert nach dem GNotKG.
Beschwerde gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
Die Beteiligten können gegen den Beschluss eine befristete Beschwerde einlegen (§§ 58 ff. FamFG). Die Frist hierzu beträgt einen Monat und läuft regelmäßig mit der schriftlichen Bekanntgabe (§ 63 FamFG) ab. Die Beschwerde soll begründet werden (§ 65 FamFG). Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Beschwerde gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Einziehung und Kraftloswerden eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
Mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Testamentsvollstreckerzeugnis kraftlos, § 2368 (3) BGB. Eine Einziehung oder Kraftloserklärung wie beim Erbschein ist daher bei Beendigung des Amtes entbehrlich.
Vertretung durch einen Rechtsanwalt
Im Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gibt es keine Anwaltspflicht. Etwaige Beanstandungen kann auch der Urkundsnotar ausräumen. Wenn ein Beteiligter dem Antrag widerspricht (z.B. oder gegen den Beschluss über die Erteilung Beschwerde einlegt) oder bei Bezügen zum Ausland (z.B. USA, England, Kanada), ist es ratsam, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
Unsere Leistung: Unsere Fachanwälte für Erbrecht vertreten Sie im Erbscheinverfahren, insbesondere im Fall der Testierunfähigkeit wegen Demenz, Streit wegen Auslegung des Testaments (Testamentsauslegung), bei Testamentsfälschung, bei Testamentsanfechtung wegen Irrtums und bei Unwirksamkeit wegen Verletzung der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Vertrags oder Erbvertrags.


