Grundstruktur
Trusts werden in Australien oft als Mittel der Nachlassplanung (estate planning) genutzt. Kennzeichnend für den Trust ist eine 3-Personen-Struktur:
- Der Errichter (grantor, auch als settlor, creator oder trustor bezeichnet) überträgt Bestandteile seines Vermögens auf
- den Treuhänder (trustee), der diese Vermögensgegenstände (trust assets, trust property) zugunsten eines
- Begünstigten (beneficiary) oder mehrerer Begünstigter treuhänderisch für einen bestimmten Zweck verwaltet.
Der Treuhänder hat im Außenverhältnis alle Rechte (legal title) am Vermögen des Trusts. Allerdings darf der Treuhänder dieses Recht nur im Rahmen seiner Befugnisse, Aufgaben und Pflichten ausüben.
Daneben gibt es zusätzlich oft noch eine Person, die den Treuhänder auswechseln bzw. einen Nachfolger bestimmen kann, den sog. appointer. Dieser kann selbst der Treuhänder oder eine andere Person sein.
Errichtung
Nachfolgend wird nur die Errichtung eines ausdrücklichen Trusts dargestellt.
Art und Weise der Errichtung
Der Trust kann insbesondere errichtet werden
- durch Übertragung von Vermögen auf eine andere Person als Treuhänder während der Lebenszeit des Erblassers (living trust, inter vivos trust) oder
- durch Verfügung, welche auf den Tod wirksam wird (testamentary trust).
Materielle Voraussetzungen der Wirksamkeit
Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines australischen Trusts ist, dass
- der Errichter geschäftsfähig ist und den Willen einen Trust zu errichten erklärt hat,
- der Trust (mindestens) einen bestimmten oder bestimmbaren Begünstigten hat,
- die Pflichten des Treuhänder bestimmt sind und
- nicht die gleiche Person alleiniger Treuhänder und Begünstigter ist.
Form
Obwohl ein Trust in der Regel auch ohne ein schriftliches Dokument errichtet werden kann, werden Trusts in der Regel durch ein Dokument (truste deed) errichtet.
Arten von Trusts
Wegen der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten gibt es nicht "den" Trust. Es haben sich bestimmte Typen herausgebildet; in der Praxis werden z.B. folgende Typen unterschieden:
- Bare Trusts (auch als simple trust bezeichnet): das Vermögen wird vom Treuhänder (trustee) verwaltet, der kein Ermessen darüber hat, was an den Begünstigten ausgezahlt wird und der keine aktiven Pflichten hat. Der Begünstigte hat das uneingeschränkte Recht an allem Einkommen und dem Vermögensstamm. Bare trusts werden oft verwendet, um Vermögen auf einen Minderjährigen zu übertragen, d.h. der trustee verwaltet das Vermögen bis zur Volljährigkeit.
- Interest in Possession Trusts: Dem Begünstigten wird das Recht auf die Früchte (present right to the present enjoyment) von etwas eingeräumt. Der Treuhänder muss folglich alles Einkommen an den Begünstigen auszahlen. Das Recht kann dem Begünstigten für eine bestimmte Zeit, eine unbestimmte Zeit oder bis zum Tod (“life interest” trust) erhalten.
- Fixed Trust: Bei einem Fixed Trust haben die Begünstigten einen festen Anteil am Vermögen des Trusts und eine festen Anteil am Einkommen.
- Discretionary Trusts: Der Treuhänder (trustee) hat betreffend die Auskehrung (distributions) Ermessen, welches in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des trust ausgeübt wird. Solche trusts werden oft zur Erhaltung des Vermögens einer Familie verwendet.
- Mixed Trusts: Die meisten trusts sind eine Kombination der verschiedenen, zuvor beschriebenen Typen und werden als gemischte trusts bezeichnet.
Australische Trusts aus deutscher Sicht
Kein Trust an Vermögen in Deutschland
Nach Auffassung der Rechtsprechung und h.M. in der Literatur kann an Vermögen in Deutschland kein Trust bestehen. Dies wird damit begründet, dass das deutschen Sachen- und Schuldrecht die für den Trust charakteristische „gespaltene Rechtsinhaberschaft“ zwischen Begünstigtem und Trustee nicht zulasse (KG, Beschluss vom 3. April 2012, Az. 1 W 557/11). Daher wird ein Trust "als solcher" an deutschem Vermögen nicht anerkannt.
Allerdings ist die Anordnung eines Trusts an deutschem Vermögen nicht ohne Rechtsfolgen. Vielmehr hat eine Umdeutung (§ 140 BGB) zu erfolgen. Hierzu ist das Rechtsinstitut zu ermitteln, dass dem Trust bzw. seinen einzelnen Bestimmungen am nächsten kommt. Hierzu ist eine genaue Analyse des Trust-Dokuments erforderlich.
Durch Testament angeordnete Trusts
Die Anordnung eines Trusts in einem Testament - ein solcher Trust wird auch als testamentarischer Trust (testamentary trust) bezeichnet - ist aus deutscher Sicht immer eine letztwillige Verfügung. Der Treuhänder (trustee) wird dabei in der Regel als Testamentsvollstrecker bzw. bei längerer Verwaltung als Dauertestamentsvollstrecker gesehen (vgl. BayObLGZ 2003, 69, 77), während der Begünstigte eines konkreten Zuwendung als Vermächtnisnehmer und der Begünstigte auf den Rest (residuary beneficiary) regelmäßig als Erbe anzusehen sind.
Beispiel: T bestimmt in seinem Testament, dass der Trustee zunächst Schulden und Kosten dem Nachlass entnehmen soll. Ferner soll V australische Dollar 100.000 erhalten. Den Rest (residue) erhalten A, B und C zu gleichen Teilen. Aus deutscher Sicht ist der Treuhänder (trustee) ein Testamentsvollstrecker im Sinne von § 2203 BGB. V ist Vermächtnisnehmer. A, B und C sind (Mit-) Erben.
In manchen Fällen kann der Treuhänder (trustee) - der gleichzeitig auch Begünstigter des Trusts ist - aber auch Vollerbe oder Vorerbe und der Begünstigte Schlusserbe oder Nacherbe sein.
Beispiel: T errichtet ein Testament und bestimmt, dass E nach seinem Tod alleiniger Eigentümer sein soll. Allerdings soll das Vermögen auf den Tod des E an C fallen, für welchen E das Vermögen erhalten soll. In diesem Fall wird E als Vorerbe und C als Nacherbe angesehen.
Hat der Treuhänder (trustee) die Befugnis nach seinem (freien oder beschränkten) Ermessen einen Begünstigten auszuwählen und Ausschüttung zu tätigen oder nicht - ein solcher Trust wird als Ermessens-Trust (discretionary trust) bezeichnet - , kann aus deutscher sich ein Wahlvermächtnis mit Bestimmungsrecht des Treuhänders (trustee) anzunehmen sein.
Trusts unter Lebenden
Wurde der Trust unter Lebenden (living trust) errichtet, hängt die Einordnung von der Ausgestaltung des Trust-Dokuments ab. Da die Übertragung auf einen Treuhänder "in trust" in vielen Fällen an der erforderlichen Mitwirkung von Gerichten (z.B. dem Grundbuch bei Grundvermögen) oder Dritten (z.B. Banken betreffend Bankguthaben) scheitert, stellt sich die Frage der Einordnung von unter Lebenden errichteten australischen Trusts in der Regel nicht.
Trusts im deutschen Steuerrecht
ei Bezügen zu Deutschland kann ein Trust steuerlich ungewollte Wirkungen haben. Hierzu verweisen wir auf unseren Beitrag Besteuerung von common-law trusts in Deutschland.