Anerkennung der Form nach
Nach deutschem Recht (§2231 BGB) in ordentlicher Form ein Testament errichtet werden
- zur Niederschrift eines Notars (notarielles Testament) oder
- durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB (eigenhändiges Testament) abgegebene Erklärung.
In Neuseeland werden Testamente aber fast immer als Zwei-Zeugen-Testament errichtet, die der Form des deutschen Rechts nicht genügen. Allerdings ist aus Sicht eines deutschen Nachlassgerichts oder Streitgerichts ein neuseeländisches Testament hinsichtlich seiner Form nach dem Haager Testamentsformübereinkommen (TestFormÜbk) gleichwohl als gültig anzusehen, wenn es einem der folgenden Rechte genügt:
- dem Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung oder des Todes
- dem Recht des Errichtungsortes
- dem Recht des Wohnsitzes oder des letzten Aufenthaltes im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung oder des Todes, wobei die Frage des Wohnsitzes nach dem am Ort geltende Recht bestimmt wird
- des Rechts des Ortes, an dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt.
- dem auf die Erbfolge von Todes wegen ansonsten anzuwendendes Recht im Zeitpunkt des Todes oder der Verfügung.
Merke: Ein in Neuseeland errichtetes Testament, dass die Form der Form des neuseeländisches Rechts genügt, wird auch in Deutschland als der Form nach wirksam anerkannt.
Anerkennung des Inhalts eines neuseeländisches Testaments
Zur Prüfung der Wirksamkeit eines neuseeländischen Testaments im Hinblick auf alle Fragen, die nicht der Form zuzuordnen sind, ist zunächst das anwendbare Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung zu bestimmen. Danach kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Testamentserrichtung an. War dieser in Neuseeland , verweist das Recht von Neuseeland aber im Hinblick auf Immobilien in Deutschland auf deutsches Recht zurück. Allerdings hat ein Neuseeländer die Möglichkeit zur Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO. Die kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erfolgen. Ferner kann die Rechtswahl eines neuseeländisches Staatsangehörigen auch fingiert werden, wenn der Testator "in der Form des neuseeländisches Rechts" testiert hat. Hat er ein Zwei-Zeugen-Testament errichtet, wird dies oft der Fall sein. Gründe für die Unwirksamkeit des Testaments oder Teilen hiervon nach deutschem oder neuseeländisches Recht können z.B. sein
- Willensmängel (Täuschung, Nötigung, Irrtum),
- Testierunfähigkeit (z.B. wegen Demenz),
- unerlaubte Testierstellvertretung oder
- vermachter Gegenstand ist nicht mehr vorhanden.
Hinweis: Der deutsche Pflichtteil ist nur ein Geldzahlungsanspruch gegen den Nachlass. Daher kann ein Testament nicht wegen des Pflichtteils unwirksam sein.
Erfordernis eines deutschen Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses
Banken, Sparkassen, Volksbanken und andere Geldinstitute
Unter welchen Voraussetzungen Banken, Sparkassen, Volksbanken und andere Geldinstitute an die Berechtigten (z.B. Erben oder Testamentsvollstrecker) auszahlen oder das Guthaben verfügbar machen, ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. So heißt es z.B. in den AGB der Deutsche Bank nun wie folgt:
"Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist."
Die Bank "darf" in diesen Fällen die Person verfügen lassen. Sie muss es aber nur, wenn das Testament hinreichend deutlich ist. Dies wird bei einem Testament, das nach neuseeländischem Recht errichtet wurde, aus der Sicht der Bank oft nicht der Fall sein. In der Regel verlangen deutsche Geldinstitute daher einen Erbschein und/oder Testamentsvollstreckerzeugnis.
Grundbuch
Gemäß § 35 GBO kann der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein/ein Europäisches Nachlasszeugnis oder durch ein notarielles Testament nebst Testamentseröffnungsprotokoll geführt werden.
Ein Zwei-Zeugen-Testament genügt daher nicht. Dies gilt auch dann, wenn eine neuseeländische Urkundsperson die Unterschriften beglaubigt hat, da ein notarielles Testament der Beurkundung bedarf. Eine neuseeländische Testamentsbestätigung oder ein neuseeländisches Testamentsvollstreckerzeugnis stehen einem Testamentsvollstreckerzeugnis nicht gleich (für einen englischen Grant of probate: KG v. 25.09.2012, Az: 1 W 270 - 271/12, 1 W 270/12, 1 W 271/12).
Hinweis: Wer Grundvermögen in Deutschland hat, sollte daher überlegen, ob er (für dieses) nicht ein notarielles Testament errichtet. Da die meisten Notare keine Erfahrung mit deutsch-neuseeländische Nachlassplanung haben, wird in der Regel zur Hinzuziehung eines aus deutsch-neuseeländisches Erbrecht spezialisierten Anwaltes geraten. Hierzu verweisen wir auch auf den Beitrag Testament für Deutsche mit Vermögen in Neuseeland .
Handelsregister
Bei Anmeldungen, die der Rechtsnachfolger eines im Handelsregister eingetragenen Beteiligten vornimmt, ist die Erbfolge regelmäßig durch Erbschein (§ 2353 BGB) nachzuweisen, soweit sie auf gesetzlicher Erbfolge oder auf einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen beruht. Beruht die Erbfolge auf einem notariellen Testament, so kann das Registergericht (in Anlehnung an § 35 Abs. 1 GBO) diese zusammen mit dem Testamentseröffnungsprotokoll nach pflichtgemäßem Ermessen als ausreichend ansehen, sofern die letztwillige Verfügung keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Solche Schwierigkeiten ergeben sich regelmäßig bei Rechtsnachfolge aufgrund eines neuseeländisches Testaments.