Beantragung eines Erbscheins in der deutschen Botschaft in London

Unser deutsch-englisches Team aus einer englischen Anwältin (solicitor England and Wales) und deutschen Fachanwälten für Erbrecht berät umfassend im deutsch-englischen Erbrecht. Insbesondere beraten wir Erben und Nachlassabwickler (personal representative, executor) in England bei der Regelung eines Nachlasses eines Briten oder Deutschen in Deutschland. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, ob ein deutscher Erbschein erforderlich ist und, wenn ja, ob der Erbscheinantrag vor einem Mitarbeiter einer deutschen Auslandsvertretung im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (Deutsche Botschaft in London, Generalkonsulat in Edinburgh) beurkundet werden muss.

Erteilung des Erbscheins, Antrag auf Erteilung eines Erbscheins und Versicherung an Eides Statt

Für die Erteilung eines Erbscheins ist das Amtsgericht als Nachlassgericht zuständig.

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann schriftlich gestellt werden, wobei Stellvertretung (z.B. durch einen Fachanwalt für Erbrecht) zulässig ist.

Zum Nachweis der bestimmter (Pflicht-) Angaben hat der Antragsteller allerdings vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Gemäß § 1 Abs. 2 BeurkG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr.1 KonsG sind auch Konsularbeamte befugt, eidesstattliche Versicherungen zu beurkunden.

Da die Versicherung an Eides Statt in der Regel mit einem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins verbunden wird, wird oft davon gesprochen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins beurkundet wird. Es genügt aber genau genommen, dass nur die Versicherung an Eides Statt beurkundet wird. 

Wegen der Erforderlichkeit und der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins verweisen wir auf den Beitrag Erbschein: Erforderlichkeit, Antrag, Rechtswirkungen, Widerspruch und Kosten

Beurkundung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins in der deutschen Botschaft in London

Befugnisse einer deutschen Auslandsvertretung in Nachlassangelegenheiten, insbesondere zur Beantragung eines Erbscheins

Gemäß §§ 2, 10 Abs. 1, § 12 Nr. 2 Konsulargesetz (KonsG) sind bestimmte Konsularbeamten befugt, Versicherungen an Eides statt abzunehmen, die zur Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft abgegeben werden. Eine Pflicht hierzu besteht allerdings nicht. 

Wegen der Einzelheiten der rechtlichen Grundlagen verweisen wir auf den Beitrag Beantragung eines Erbscheins in einer deutschen Auslandsvertretung

Angebot von konsularischen Leistungen in der Deutschen Botschaft in London

Nach Ende der Corona-Pandemie hat die Erbrechtsabteilung der Deutschen Botschaft in London wieder geöffnet und die Deutsche Botschaft in London bietet im Grundsatz wieder die Beurkundung von Erbscheinanträgen und einer Versicherung an Eides Statt zur Erlangung eines Erbscheins an.

Allerdings findet sich derzeit folgender Hinweis auf der Webseite der Deutschen Botschaft London:

"An der Botschaft London kann diese Serviceleistung aufgrund der Brexit bedingten Mehrarbeit bis auf Weiteres leider nur in sehr geringem Umfang angeboten werden. Es muss mit erheblichen Wartezeiten gerechnet werden."

Ferner wird darauf hingewiesen, dass die "deutschen Auslandsvertretungen [...] keine ausführliche Rechtsberatung in individuellen Erbangelegenheiten oder über steuerrechtliche Fragen in Verbindung mit Erbnachlässen erteilen" können. Die Deutsche Botschaft in London empfiehlt daher, "sich an einen spezialisierten Anwalt, Steuerberater oder das Finanzamt zu wenden".

Unsere Leistung: Unser deutsch-englisches Team aus einer englischen Anwältin (solicitor England and Wales) und deutschen Fachanwälten für Erbrecht berät kompetent bei der Beantragung eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen Nachlasszeugnisses in den Räumen der Deutschen Botschaft in London. Dabei berücksichtigen wir auch die deutsche Erbschaftsteuer und die britische Erbschaftsteuer. 

Ablauf der Beurkundung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins in der deutschen Botschaft in London

Die Deutsche Botschaft in London besteht in der Regel darauf, dass zunächst ein Fragebogen ausgefüllt wird, mit dem der für die Beurkundung erforderliche Sachverhalt ermittelt wird. Wenn ein auf deutsch-englisches Erbrecht spezialisierten Anwalt einen Entwurf vorlegt, wird aber auch im Einzelfall hierauf verzichtet. Ferner sollten Kopien der Sterbeurkunde, des Testaments und weiterer Unterlagen (vorab als elektronische Kopie) an die Deutsche Botschaft gesendet werden. 

Auf der Grundlage des Fragebogens und der Unterlagen erstellt ein konsularischer Mitarbeiter der Deutschen Botschaft in London einen Entwurf oder, wenn ein Entwurf eingereicht wurde, überprüft den Entwurf. 

Nach Abstimmung des Entwurfs wird ein Termin zur Beurkundung anberaumt. Zu dem Termin hat der Erklärende (z.B. Erbe, Testamentsvollstrecker) einen Lichtbildausweis (Reisepass oder deutscher Personalausweis) vorzulegen. Ferner soll er die Kosten der Beurkundung vor Aushändigung der Urkunde zahlen.  

Nach dem Termin in der Deutschen Botschaft erhält der Erklärende das Original des beurkundeten Antrags sowie Ausfertigungen für alle Miterben. Sofern erforderlich, kann die Deutsche Botschaft in London gebührenpflichtig beglaubigte Kopien der weiteren Unterlagen (Geburtsurkunden, Sterbeurkunden etc.) anfertigen. 

Die Deutsche Botschaft in London wird nicht selbst diese Ausfertigung an das Nachlassgericht übersenden. Vielmehr muss der Erklärende dies selbst oder durch einen Stellvertreter (z.B. Rechtsanwalt) tun. 

Unsere Leistung: Gerne reichen wir für Sie den Antrag beim Nachlassgericht ein und vertreten Sie gegenüber dem Nachlassgericht. Wenn erforderlich, z.B. weil die Rechtslage komplex ist (z.B. bei Anordnung eines Trusts), entwerfen wir den Antrag und die Versicherung an Eides statt. 

Alternativen zur Beurkundung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins in der Deutschen Botschaft in London

Affidavit vor einem englischen Notar und Verzicht auf die Versicherung an Eides Statt

Die Deutsche Botschaft in London wegen der Überlastung darauf hin, dass es Alternativen zur Beurkundung des Antrags in der Deutschen Botschaft in London geben kann:  

"In Einzelfällen kann das deutsche Nachlassgericht ggf. auch eine vor einem britischen Notar (notary public) abgegebene eidesstattliche Versicherung („affidavit“) als ausreichend akzeptiert wird, wenn diese mit einer sog. Apostille versehen ist; die der Notary Public für Sie einholen kann. Bitte erkundigen Sie sich unbedingt vorab bei dem deutschen Nachlassgericht, ob ein solches in Großbritannien nach Ortsrecht abgegebenes „affidavit“ ggf. für ausreichend anerkannt wird und stimmen Sie möglichst auch den Text mit dem Nachlassgericht ab."

Richtig ist, dass das Nachlassgericht auf die Versicherung an Eides Statt verzichten kann, wenn es sie nicht für erforderlich hält (§ 352 Abs. 3 FamFG). Leider sind deutsche Nachlassgerichte, insbesondere das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, sehr zurückhaltend damit, auf die Versicherung an Eides Statt zu verzichten (vgl. z.B. KG, Beschluss vom 17.10.2024 – 19 W 2/24). In der Regel wird eine vor einem UK Notary Public abgegebene eidesstattliche Versicherung (affidavit) nur dann akzeptiert, wenn der Erklärende aufgrund einer Erkrankung nicht reisefähig ist. Es kann aber natürlich auch andere gute Gründe geben, warum im Einzelfall die Versicherung an Eides Statt unzumutbar (und somit zu erlassen) ist. Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an. Eine Nachfrage beim Nachlassgericht wird oftmals nicht zu einer eindeutigen Antwort führen (sofern man vor Antragstellung überhaupt bereit ist, sich die Sache anzusehen).  

Unsere Leistung: Wir beraten Sie, ob die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Versicherung an Eides Statt vorliegen. Wenn gute Aussichten darauf bestehen, dass das Nachlassgericht auf die Versicherung an Eides Statt verzichtet, bereiten wir die Versicherung an Eides Statt zur Unterschrift vor dem UK Notary Public vor und reichen den Antrag für Sie beim Nachlassgericht ein. 

Beantragung eines Erbscheins vor einem deutschen Notar in Deutschland

Immer möglich ist es, den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vor einem deutschen Notar zu stellen. Allerdings kennen sich die meisten deutschen Notare nicht mit dem Recht von England und Wales aus. Daher empfehlen deutsche Notare immer sich von einem Spezialisten beraten zu lassen. 

Unsere Leistung: Wir beraten Sie vor Beauftragung des Notars betreffend das zweckmäßige Vorgehen und vertreten Sie - falls gewünscht - im Verfahren zur Erteilung des Erbscheins.  

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