Besteuerung im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Der Nachlass als Steuersubjekt
Nach 649 (1) Income Tax (Trading and Other Income) Act 2005 (nachfolgend: ITA) wird UK-Einkommensteuer auf die Einkünfte eines Nachlass (estate) erhoben.
Ein Nachlass wird als Steuersubjekt behandelt. In bestimmten Fällen erfolgt eine Besteuerung der Einkünfte aber nicht beim Nachlass, sondern unmittelbar bei den Begünstigten.
Nach Art. 21 (2) DBA-UK gilt allerdings Folgendes: "Werden diese Einkünfte von im Vereinigten Königreich ansässigen Treuhändern oder persönlichen Vertretern an einen in Deutschland ansässigen Begünstigten aus Einkünften dieser Treuhänder oder persönlichen Vertreter gezahlt, die bei Ansässigkeit dieser Treuhänder oder persönlichen Vertreter in Deutschland unter andere Artikel dieses Abkommens fallen würden, wird der Begünstigte so behandelt, als habe er einen Teil der Einkünfte der Treuhänder oder persönlichen Vertreter bezogen, dessen Höhe den von ihm bezogenen Einkünften entspricht, und von den Treuhändern oder persönlichen Vertretern auf diesen Betrag entrichtete Steuern gelten als vom Begünstigten entrichtet."
Steht Deutschland das Besteuerungsrecht für die Einkünfte nach den Art. 6 bis 22 DBA-UK zu (z.B. Zinsen, Gewinne aus Veräußerung von Wertpapieren), wird im UK von dem Nachlass für diese Einkünfte entrichtete anteilige UK-Einkommensteuer auf die von den Einkünfte-Empfängern zu zahlende deutsche Einkommensteuer angerechnet (Art. 23. Abs. 1 Buchstabe b i.V.m. § 34 c EStG).
Man kann aber die Besteuerung auf Nachlass-Ebene auch nach internem UK-Recht durch Ausschüttung an die Begünstigten vermeiden.
Unsere Leistungen: Im Rahmen einer Gesamtvertretung der Begünstigten oder des UK-Nachlassabwicklers stellen wir sicher, dass die Gesamtsteuerbelastung so niedrig wie möglich ist.
Umfang der Steuerpflicht
Ein UK-Nachlass (UK estate) im Sinne von Sec. 651(1) ist im Grundsatz mit allen Einkünften (Welteinkommen) steuerpflichtig.
Bei einem ausländischen Nachlass (foreign estate) im Sinne von Sec. 651(1) ist hingegen zu klären, ob die Einkünfte dem Nachlass oder unmittelbar den Begünstigten anfallen. Ferner können ausländische Einkünfte im UK steuerfrei zu stellen sein.
Abgabe der UK-Nachlass-Einkommensteuererklärung
Der Nachlassabwickler (personal representative) ist für die Abgabe der UK-Nachlass-Einkommensteuererklärung (estate income tax return) verantwortlich. Hierbei hat er das amtliche Formular zu verwenden.
Unsere Leistungen: Im Rahmen einer Gesamtvertretung der Begünstigten oder des UK-Nachlassabwicklers stellen wir sicher, dass eine unvorteilhafte Besteuerung auf der Ebene des Nachlasses nach Möglichkeit unterbleibt.
Deutsche Einkommensteuer
Kapitalerträge aus Wertpapieren und sonstigen Kapitalforderungen eines UK-Nachlasses können im Einzelfall einem im Testament des Erblassers als Begünstigten bedachten unbeschränkt Steuerpflichtigen so lange nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet werden, als der UK-Nachlassabwickler uneingeschränkte Verfügungsmacht über die Wertpapiere und Kapitalforderungen hat (vgl. für NY-Nachlass: BFH, Urteil vom 29.05.1984 – VIII R 29/80). In der Regel werden sie allerdings (analog) § 1922 BGB oder § 39 AO dem Begünstigten zuzurechnen sein.
Wenn die Einkünfte dem in Deutschland ansässigen Begünstigten ausgezahlt werden, sind die Einkünfte aber nach Art. 21 (2) DBA-UK so zu behandeln, als wären sie dem Begünstigten unmittelbar zugeflossen.
Unsere Leistungen: Im Rahmen einer Gesamtvertretung der Begünstigten oder des UK-Nachlassabwicklers stellen wir sicher, dass diese Regelung berücksichtigt wird. Wir unterstützen Sie und ihren persönlichen Steuerberater ferner im Rahmen einer Gesamtvertretung bei einer Nachlassabwicklung im UK gerne bei der Veranlagung der UK-Einkünfte in Deutschland. Insbesondere sind wir bei der Beschaffung der für die Besteuerung erforderlichen Informationen behilflich. Weitere Informationen zu unseren Leistungen finden Sie unter Beratung betreffend die Folgen des Erbfalls bei der deutschen Einkommensteuer.


