Wirtschaftliche Berechtigung am Kontoguthaben beim Tod des Kontoinhabers
Gemäß § 1922 BGB geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (Universalsukzession). Daher gehen auch alle Rechte (und Pflichten) aus einem Girovertrag, Sparvertrag oder Depotvertrag auf den oder die Erben über.
Etwas anderes gilt nur, wenn durch Vertrag mit der Bank vereinbart wurde, dass die Bank das Guthaben an einen Dritten auszahlen soll (Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall).
Bei einem Einzelkonto gehört der Auszahlungsanspruch gegen die Bank dem Kontoinhaber. Daher geht das gesamte Guthaben auf den Erben über. Bei Mehrheit der Erben wird das Guthaben Vermögen der Erbengemeinschaft. Wenn das Guthaben für einen Dritten verwahrt wurde, kann der Dritte aber einen Anspruch aus einem Treuhandvertrag oder Bereicherungsrecht gegen den Erben oder die Erben haben.
Bei einem Gemeinschaftskonto (auch als gemeinsames Konto bezeichnet) wird nur der Anteil am Guthaben, der dem Erblasser zustand, vererbt und der oder die Erben treten an die Stelle des verstorbenen Konto-Mitinhabers. Welcher Anteil am Guthaben dem jeweiligen Konto-Mitinhaber zusteht, ergibt sich aus der Vereinbarung der Kontoinhaber. Hat nur einer eingezahlt, wird oftmals der Einzahler alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter sein. Zahlt ein Ehegatte auf ein gemeinschaftliches Sparkonto ein, so wird aber oft auch eine Schenkung der Hälfte des Einzahlungsbetrags gewollt sein.
Hinweis: Ist nicht aufklärbar, welcher Anteil dem Erblasser zustand, wird vermutet, dass der Verstorbene zu 1/2 am Guthaben berechtigt war, § 430 BGB.
Verfügungen über das Guthaben nach dem Tod
Von der Frage der wirtschaftlichen Berechtigung zu unterscheiden ist die Frage, ob über das Guthaben nach dem Tod des Kontoinhabers verfügt werden kann. Bei einem Einzelkonto werden neue Aufträge (z.B. Überweisungen, Barabhebungen) erst ausgeführt, wenn
- das Erbrecht des/der Erben nachgewiesen ist (z.B. durch Erbschein) und
- bei einer Erbengemeinschaft: alle Erben gleichlautende Anweisung gegeben haben.
Zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erteilte Aufträge oder Daueraufträge werden weiter ausgeführt.
Bei einem gemeinschaftlichen Konto, bei dem jeder Konto-Mitinhaber alleine über das Guthaben verfügen kann (Oder-Konto), kann der überlebende Konto-Mitinhaber alleine über das Konto verfügen.
Hinweis: Verfügt der überlebende Konto-Mitinhaber über einen Betrag, der ihm nicht zusteht, ist er gegenüber den Erben unter Umständen zum Ausgleich verpflichtet.
Der Erbe kann aber die Verfügungsbefugnis widerrufen (es sei denn etwas anderes wurde mit der Bank vertraglich vereinbart). Bei Bestehen einer Erbengemeinschaft kann auch ein einzelner Erbe ausnahmsweise die Verfügungsbefugnis auch ohne die Mitwirkung der anderen Erben widerrufen; die Bank kann aber verlangen, dass das Erbrecht nachgewiesen wird.
Bei einem gemeinschaftlichen Konto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis (Und-Konto) kann der überlebende Konto-Mitinhaber nur mit Zustimmung der Erben des Verstorbenen über das Konto verfügen, da die Erben an die Stelle des Verstorbenen treten und zu dessen Lebzeiten seine Zustimmung erforderlich war. Gibt es mehrere Erben (Erbengemeinschaft), muss die Zustimmung durch alle Miterben erteilte werden.
Hinweis: Die Miterben können aber einem Miterben bevollmächtigen, die anderen zu vertreten.
Rein faktisch können oftmals auch Personen, die eine EC-Karte für das Konto haben, über das Konto verfügen. Dies wird oftmals im Zusammenhang mit dem Ableben missbraucht.
Vollmachten im Erbfall
Viele Kontoinhaber erteilen anderen Personen, z.B. dem Ehegatten oder Kindern, auf einem Formular eines Finanzinstituts (Bank, Sparkasse, Volksbank) eine Vollmacht über ein Konto (Kontovollmacht), ein Depot (Depotvollmacht) oder beides (Konto- und Depotvollmacht). Betrifft die Vollmacht ein Konto, wird von einer Kontovollmacht gesprochen. Für solche Kontovollmachten halten Banken Formulare bereit, die vielfach auch im Erbfall vorliegen.
Hinweis: Die Verwendung des Formulars ist nicht zwingend. Wurde ein Formular allerdings nicht verwendet, besteht die Gefahr, dass das Finanzinstitut die Vollmacht nicht anerkennt. Daher empfiehlt sich stets auf dem Formular die Vollmacht zu erteilen.
Mach ein Bevollmächtigter von der ihm erteilten Vollmacht Gebrauch, stellen sich zwei Fragen:
- hat der Bevollmächtigte die Rechtsmacht über das Konto zu verfügen (rechtliches Können)?
- darf der Bevollmächtigte über das Konto verfügen (rechtliches Dürfen)?
Rechtliches Können
Nach dem Gesetz erlöschen Vollmachten "im Zweifel" nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers (§§ 168, 672 BGB). Dennoch werden Banken Vollmachten ohne die ausdrückliche Anordnung der Fortgeltung nach dem Tod regelmäßig nicht akzeptieren. In den Formularen der Bank ist in der Regel eine Klausel enthalten, dass die Vollmacht über den Tod hinaus wirksam bleiben soll (transmortale Vollmacht).
Welche Verfügungen der Bevollmächtigte tätigen kann, ergibt sich ebenfalls aus dem Text der Vollmacht. Bankformulare sehen meist vor, dass der Bevollmächtigte das Konto auch auflösen und das Guthaben vereinnahmen kann.
Rechtliches Dürfen
Von dem rechtlichen "Können" ist das rechtliche "Dürfen" zu unterscheiden. Ob der Bevollmächtigte über das Guthaben verfügen darf, ergibt sich regelmäßig nicht aus dem Vollmachtsdokument. Maßgebend ist insoweit vielmehr der Wille des Vollmachtgebers. Dieser kann schriftlich oder mündlich zum Ausdruck gebraucht werden. Hat der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten z.B. die Vollmacht erteilt, damit er mit ihr den Nachlass abwickeln kann, so wird er mittels der Vollmacht Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Bestattungskosten) tilgen dürfen.
Nutzt der Bevollmächtigte die Vollmacht, obwohl dies nicht im Sinn des Erblassers ist, so kann er sich unter Umständen nach § 266 StGB (Untreue) strafbar machen.
Die Bank ist im Grundsatz nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Verfügung durch den Bevollmächtigten dem Willen des Vollmachtgebers entsprach. Nur wenn der Missbrauch offensichtlich ist, kann und muss die Ausführung des Auftrags ablehnen.
Widerruf der Vollmacht nach dem Tod des Kontoinhabers
Der Erbe kann nach dem Erbfall die Vollmacht widerrufen (wenn nichts anderes im Bankvertrag vereinbart wurde).
Bei Bestehen einer Erbengemeinschaft kann auch ein einzelner Erbe die erteilte Vollmacht widerrufen.
Nachweis des Erbrechts
Früher verlangten Banken, Sparkassen, Volksbanken und andere Finanzinstitute regelmäßig unter Berufung auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (z.B. AGB-Banken) die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts. Der BGH hat allerdings mit Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12 klargestellt, dass der Nachweis des Erbrechts nicht zwingend durch einem Erbschein erfolgen muss. Ferner hat der BGH ausdrücklich entschieden, dass auch ein eigenhändiges Testament zum Nachweis des Erbrechts genügen kann (Urteil vom 5. April 2016 – XI ZR 440/15). Darauf haben die Finanzinstitute ihre AGB geändert und ein Erbschein wird nicht mehr zwingend verlangt. So heißt es z.B. in den AGB der Deutsche Bank nun wie folgt:
"Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist."
Bankgeheimnis im Erbfall
Banken, Sparkassen und andere Geldinstitute sind verpflichtet, Informationen die ihnen im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind, vertraulich zu behandeln, sog. Bankgeheimnis. Das Bankgeheimnis ist an sich nur eine vertragliche Pflicht. Anders als in anderen Staaten (z.B. der Schweiz), ist eine Verletzung des Bankgeheimnisses nicht strafbar.
Auch die Steuer hat das Bankgeheimnis im Grundsatz zu respektieren: Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88) haben die Finanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen, § 30 a AO.
Im Erbfall sind inländische Banken und andere Geldinstitute allerdings verpflichtet, dem Finanzamt beim Tod ihres Kunden unaufgefordert den Stand der Konten und des Wertpapierdepots zum Todestag mitzuteilen, sofern ein Betrag von EURO 1250,00 überschritten wird (§ 33 ErbStG), sog. Verwahranzeige. Die Pflicht trifft auch ausländische Zweigniederlassungen von inländischen Kreditinstituten (BFH Az. II R 66/04). Die Meldepflicht gilt für Kontoguthaben, Spareinlagen, Depots.