Abwicklung und Besteuerung eines US-Kontos beim Tod eines Deutschen mit Wohnsitz in Deutschland

Als Spezialisten für deutsch-amerikanisches Erbrecht vertreten wir Erben und Begünstigte auf den Tod immer wieder bei der Auflösung von Konten (savings account, checking account) beim Tod des Berechtigten. Der Beitrag zeigt auf, was im Erbfall zu beachten ist.

Nachweis der Berechtigung

Im Erbfall ist zunächst stets gegenüber dem kontoführenden Finanzinstitut (z.B. Bank) der Nachweis der Berechtigung zu führen. Ohne diese wird das Finanzinstitut weder Auskunft erteilen noch Anweisungen des Berechtigten ausführen.

Nachweis der Berechtigung bei Anwachsungsrecht und Todesfallbegünstigung

Eine solche Berechtigung ergibt sich nicht aus einer vom verstorbenen Kontoinhaber erteilten Vollmacht, da Vollmachten nach "US-Recht" stets mit dem Tod des Vollmachtgebers erlöschen.

Bei einem gemeinschaftlichen Konto (joint account) mit Anwachsungsrecht auf den Tod über (z.B. joint tenancy oder tenancy by the entireties for married couples), kann allerdings der überlebende Kontomitinhaber nach Nachweis des Übergangs auf ihn (i.d.R. genügt die Sterbeurkunde) über das Guthaben verfügen.

Wurde bei Eröffnung des Kontos oder später ein Begünstigter auf den Tod benannt (POD Account)  kann der Nachweis der Berechtigung in der Regel durch Vorlage eine Sterbeurkunde und Identität (z.B. Reisepass) erbracht werden. 

Nachweis der Berechtigung, wenn das Guthaben des Kontos in den Nachlass fällt

Ist in dem Vertrag mit dem Finanzinstitut kein Begünstigter auf den Tod benannt, fällt das Guthaben in den Nachlass (estate). In diesem Fall ist es in der Regel erforderlich ein förmliches Nachlassverfahren in den USA (probate) zu führen (siehe hierzu den Beitrag Probate-das gerichtliche Nachlassverfahren in den USA). 

Ein deutscher Erbschein oder ein deutsches Testamentsvollstreckerzeugnis muss in den USA nicht anerkannt werden und in der Regel wird er auch nicht anerkannt. Wenn das Domizil (domicile) des Erblassers in Deutschland war, zahlen manche US-Finanzinstitute aber auf der Grundlage von Gesetzen des maßgebenden Bundesstaates oder den Billigkeitsregeln über die Anerkennung ausländischer Entscheidung (comity) freiwillig an eine berechtigte Person (Erbe, Testamentsvollstrecker) aus. 

Hinweis: Viele US-Finanzinstitute bieten für nicht in den USA ansässige Personen keine Dienste mehr an. Soll das Guthaben in den USA bleiben, ist daher oft der Übertrag zu einem US-Finanzinstitut, das nicht-ansässige Ausländer als Kunden annimmt, erforderlich. 

US-Quellensteuer

Die USA erheben eine Quellensteuer (withholding tax) bei Zahlungen an einen nicht-ansässigen Ausländer (nonresident alien) in Höhe von bis zu 30% bestimmter US-Einkünfte, vgl. IRC §§871(a).

Hinweis: Bei Zahlung an einen heimischen Nachlass (domestic estate) wird die US-Quellensteuer nicht erhoben, da der Nachlass für US-Steuerzwecke eine US-Person ist. Bei Zahlung an einen ausländischen Nachlass (foreign estate) wird hingegen US-Quellensteuer erhoben. 

Nach IRC § 1441 wird der entsprechende Betrag vom Steueragenten (withholding agent) - dies ist in der Regel eine Bank oder anderes Finanzinstitut - einbehalten und unmittelbar an die US-Steuerbehörde IRS abgeführt. 

Bei Anwendbarkeit des DBA-USA-ESt hat regelmäßig kein Einbehalt betreffend das Guthaben eines Kontos zu erfolgen. Um diese Vergünstigung zu erhalten, muss eine natürliche Person das Formular W-8BEN ausfüllen und beim Steueragenten einreichen. Ist der Berechtigte ein ausländischer Nachlass (foreign estate), ist das Formular W-8BEN-E auszufüllen und bei dem Steueragenten einzureichen. 

Hinweis: Sollte gleichwohl US-Quellensteuer einbehalten und an die IRS abgeführt werden, sollten Sie über eine Rückforderung bei der IRS nachdenken. 

US-Bundes-Nachlasssteuer 

Ist der einzige Vermögensgegenstand eines verstorbenen nicht-ansässigen Ausländers (nonresident alien decedent) das Guthaben eines Kontos, fällt nach dem DBA-USA-Erb keine US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax) an; hierzu verweisen wir auf den Beitrag Die Besteuerung deutsch-amerikanischer Erbfälle nach dem Doppelbesteuerungsabkommen

Beim Nachlass eines nicht-ansässigen Erblassers (nonresident decedent) kann das Finanzinstitut außerdem die Auszahlung von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (transfer certificate) abhängig machen. In dieser bescheinigt die US-Steuerbehörde IRS, dass die Bank frei von einer Haftung für die Abführung der US-Bundes-Nachlasssteuer an die nicht-ansässige Person zahlen kann (vgl. Treas. Reg. § 20.6325-1). Zur Erlangung der Unbedenklichkeitsbescheinigung sind bei der IRS eine US-Bundes-Nachlasssteuererklärung (federal estate tax return) oder umfangreiche Unterlagen einzureichen. 

Wenn das US-Vermögen des Erblassers nur in dem Guthaben des Kontos bestand und dieses nicht der US-Bundes-Nachlasssteuer unterfällt, erteilt die US-Steuerbehörde IRS keine US-Unbedenklichkeitsbescheinigung. Dann ist eine Versicherung an Eides Statt an Stelle einer US-Unbedenklichkeitsbescheinigung (affidavit in lieu of transfer certificate) vorzulegen.

Weiterführende Informationen: Zur Erklärung der US-Bundes-Nachlasssteuer verweisen wir auf den Abschnitt Abgabe der Steuererklärung in dem Aufsatz "Nachlasssteuer und Erbschaftsteuer in den USA". 

Wenn die IRS keine Unbenklichkeitsbescheinigung erteilten kann (z.B. weil es nur Bareinlagen in den USA gibt) genügt eine Versicherung an Eides Statt anstelle der Unbedenklichkeitsbescheinigung (Affidavit in Lieu of Transfer Certificate).

Steuerliche Pflichten in Deutschland

Deutsche Erbschaftssteuer

Bei Bezügen zu Deutschland kann deutsche Erbschaftsteuer anfallen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Die Besteuerung deutsch-amerikanischer Erbfälle nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen

Die deutschen Begünstigten sind nach § 30 ErbStG verpflichtet, dem deutschen Erbschaftsteuerfinanzamt ihren Erwerb binnen 3 Monaten ab "Kenntnis vom Erwerb" anzuzeigen (siehe hierzu Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall). Dabei hindert der Umstand, dass der Nachlass durch einen Nachlassabwickler in den USA abgewickelt wird und dieser noch nicht an den Begünstigten ausgekehrt hat, nicht den Fristlauf (vgl. BFH, Urteil vom 8.6.1988, II R 243/82BStBl. 1988 II S. 808, 810). Daher ist umgehend der Erwerb gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen, wobei gleichzeitig unter Hinweis auf das laufende Verfahren eine großzügige Frist (und später Fristverlängerung) für die Erklärung erbeten werden sollte. 

Unsere Leistung: Wir begleiten die gesamte Nachlassabwicklung in den USA steuerlich und beschaffen die für die Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer benötigten Informationen. Gerne helfen wir auch bei der Anzeige nach § 30 ErbStG und der Erbschaftssteuererklärung. Dabei stellen wir sicher, dass alle Fristen gewahrt werden und Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuer ausgeschöpft werden. Oftmals sorgen wir auch dafür, dass die Steuer aus dem Nachlass gezahlt wird, was zu erheblicher Ersparnis für unsere Mandanten führen kann.

Deutsche Einkommensteuer

Einkünfte (Zinsen) des von Todes wegen erworbenen Kontoguthabens können nach den Grundsätzen der Rechtsnachfolge von Todes wegen oder nach § 15 AStG (Zurechnungsbesteuerung) anteilig den Einkünften des Begünstigten bei der deutschen Einkommensteuer zuzurechnen sein. Daher kann für die Steuerjahre, in denen der Nachlass Einkünfte erzielt hat, eine gesonderte Erklärung nach § 18 AStG abzugeben sein (hier finden Sie Formulare) bzw. die Einkünfte des US-Nachlasses sind bei der persönlichen Steuererklärung des Begünstigten zu berücksichtigen.  

Unsere Leistung: Wir unterstützen Sie und ihren persönlichen Steuerberater gerne bei der Veranlagung der US-Einkünfte. Falls gewünscht bereiten wir auch eine Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 1 – 3 AStG vor. 

Glossar: Nicht-ansässiger Ausländer (nonresident alien)

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