Eingrenzung des Gegenstands des Beitrags
Der Beitrag betrifft die Geltendmachung von Forderungen gegen ein US-Finanzinstitut (z.B. bank, savings bank, credit union, broker, wealth manager, life insurance company) auf den Tod einer Person, die ein Girokonto (checking account), Sparkonto (savings account) oder Geldmarktsparen-Konto (money market account) hat. Wegen anderer Vermögenswerte bei US-Finanzinstituten verweisen wir auf andere Beiträge auf unserer Seite, insbesondere folgende Beiträge:
- US-amerikanisches Wertpapierdepot eines in Deutschland ansässigen Deutschen im Erbfall;
- US-amerikanischer Altersvorsorgeplan: Rechtsfolgen des Todes und Steuern;
- US-amerikanische private Rentenversicherung im Erbfall;
- Todesfallleistung einer US-Lebensversicherung - Geltendmachung und Steuern.
Erste Kontaktaufnahme mit US-Finanzinstitut
Beim Tod des Inhabers eines Girokontos (checking account) oder Sparkontos (savings account) bei einem US-Finanzinstitut (z.B. bank, savings bank, credit union, broker, wealth manager, life insurance company) sollte zunächst das Finanzinstitut über den Tod des Inhabers informiert werden.
Vorsicht: Ab Benachrichtigung können Bevollmächtigte nicht mehr über das Konto verfügen (z.B. Zahlungen veranlassen), Daueraufträge (standing orders) werden nicht mehr ausgeführt und über den Online-Kunden-Account kann nicht mehr oder nur noch beschränkt Zugriff auf Daten genommen werden.
Eine solche Benachrichtigung (notification) kann oftmals über ein Formular auf der Webseite des Finanzinstituts oder eine Service-Rufnummer erfolgen. Der Tod wird in der Regel durch eine Sterbeurkunde (death certificate) oder einen Bescheinigung über den Tod eines US-Staatsangehörigen (report of the death of a U.S. citizen abroad) nachgewiesen, wobei bei der Benachrichtigung eine einfache (PDF) Kopie genügen kann. Das Finanzinstitut soll sodann den (aus ihrer Sicht) Berechtigten über die für die Übertragung und Freigabe erforderlichen Unterlagen und Erklärungen informieren.
Unsere Leistung: Wir helfen Ihnen bei der Benachrichtigung der Bank und klären, welche Unterlagen vorzulegen sind. Wenn die US-Bank unsinnige Anforderungen stellt, besprechen wir dies mit der Bank und versuchen eine für alle Seiten akzeptable Lösung zu finden.
Nachweis des Verfügungsrechts
Welche Nachweise das US-Finanzinstitut verlangt, bevor der Verfügungsberechtigte (z.B. Erbe, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger) über das Guthaben verfügen kann und/oder Auskunft erhält, hängt von der Art des Kontos, den Vereinbarungen mit der Bank und den maßgebenden Gesetzen des US-Bundesstaates ab.
Keine Verfügung über US-Bankkonten mittels Vollmacht bei Tod des Kontoinhabers
Vollmachten erlöschen nach US-Recht zwingend mit dem Tod des Vollmachtgebers. Mittels einer Vollmacht kann daher nach dem Tod des Kontoinhabers nicht mehr über eine US-Konto verfügt werden.
Nachweis der Berechtigung bei einem Konto mit Todesfallbegünstigung
Wurde bei Eröffnung des Kontos oder später ein Begünstigter auf den Tod benannt (POD Account), genügt für den Nachweis der Berechtigung in der Regel die Vorlage eine Sterbeurkunde. Ferner ist ein Formular der Bank auszufüllen. Wenn es keine solche Todesfallbegünstigung gibt, ist das Konto an den Erben bzw. Testamentsvollstrecker auszuzahlen.
Nachweis der Berechtigung bei einem Gemeinschaftskonto mit Anwachsungsrecht auf den Tod
Bei einem Gemeinschaftskonto (joint bank account) mit Anwachsungsrecht auf den Tod, genügt für den Nachweis des Übergangs des Guthabens auf den überlebende Konto-Mitinhaber, dass dieser den Tod des erstverstorbenen Konto-Mitinhaber nachweist (i.d.R. genügt die Sterbeurkunde). Sodann sollte das Konto auf ihn (allein) geführt werden können. Dies heißt allerdings nicht zwingend, dass er auch über das Guthaben unbeschränkt verfügen kann, da US-Finanzinstitute die Auszahlung oftmals an die Erledigung bestimmter steuerlicher Formalitäten knüpfen (siehe unten).
Nachweis der Berechtigung bei einem Gemeinschaftskonto ohne Anwachsungsrecht
Bei einem Gemeinschaftskonto ohne Anwachsungsrecht ist das (anteilige) Guthaben an den Todesfallbegünstigten oder, wenn es keinen gibt, den Erben/Testamentsvollstrecker.
Nachweis der Berechtigung, wenn das Guthaben des Kontos in den Nachlass fällt
Gibt es keinen Todesfallbegünstigten oder Anwachsungsberechtigten, fällt das Guthaben in den Nachlass (estate).
Oftmals lassen US-Finanzinstiute beim Tod eines Deutschen mit letzten gewöhnlichen Wohnsitz und Domizil in Deutschland einen deutschen Erbschein oder ein deutsches Testamentsvollstreckerzeugnis zum Nachweis des Verfügungsrechts genügen.
Hierzu sind sie allerdings nicht verpflichtet und in manchen Fällen dürfen sie es auch nicht.
Verlangt das US-Finanzinstitut Nachweis durch einen "US-Erbschein" ist ein förmliches US-Nachlassverfahren zu führen (siehe hierzu den Beitrag Probate-das gerichtliche Nachlassverfahren in den USA).
Unsere Leistung: Unsere US-Partner-Kanzleien vertreten Sie im US-Nachlassverfahren. Wir führen die Korrespondenz und erbringen die erderlichen Unterstützungsleistungen (z.B. Versicherung an Eides Statt zum deutschen Erbrecht).
Belassung des Guthabens in den USA oder Übertragung nach Deutschland
Viele US-Finanzinstitute bieten für nicht in den USA ansässige Personen keine Dienste mehr an. Soll das Guthaben in den USA bleiben, ist daher oft der Übertrag zu einem US-Finanzinstitut, das nicht-ansässige Ausländer als Kunden annimmt, erforderlich.
Die Übertragung des Guthabens erfolgt oftmals durch US-Bankscheck. Mehr und mehr US-Banken bieten aber auch Überweisungen an.
Unsere Leistung: Wir beraten Sie betreffend die Übertragung des Vermögens nach Deutschland oder auf eine andere US-Bank. Bei Übertragung nach Deutschland stellen wir sicher, dass keine überhöhten Gebühren für die Übertragung und den Umtausch in EURO anfallen. Ferner helfen wir bei Anfagen der deutschen Bank betreffend die Herkunft des Geldes (Geldwäschebekämpfung).
Steuerliche Formälitäten
Viele US-Finanzinstiute machen die Auszahlung von bestimmten steuerlichen Formalitäten abhängig.
US-Steuernummer
Oftmals wird eine US-Steuernummer für nicht-ansässige Ausländer (ITIN) verlangt. Wir meinen zwar, dass eine deutsche Steuer-ID ausreichend ist, viele US-Banken lassen sich aber insoweit nicht auf Diskussionen ein.
Unsere Leistung: Wir versuchen die US-Bank davon zu überzeugen eine Steuer-ID ausreichen zu lassen. Ansonsten helfen wir Ihnen bei der Beschaffung einer ITIN.
US-Quellensteuer
Oftmals wird auch verlangt, dass das Formular W-8BEN bzw. W-8BEN-E eingereicht wird, wenn die Zahlung an einen nicht-ansässigen Ausländer (nonresident alien) erfolgt.
Unsere Leistung: Wir bereiten für Sie im Rahmen einer Gesamtvertretung das Formular W-8BEN vor.
Wenn das Formlar W-8BEN nicht vorgelegt wird, wird oftmals die Auszahlung vollständig verweigt oder es wird bis zu 30% des Gesamtbetrags als Quellensteuer (withholding tax) einbehalten und an die US-Steuerbehörde IRS abgeführt.
Richtigerweise können US-Banken zwar nur auf bestimmte Einkünfte einen solchen Einbehalt machen - US-Banken lassen sich insoweit aber oft nicht auf Diskussionen ein.
Hinweis: Sollte US-Quellensteuer einbehalten und an die IRS abgeführt worden sein, sollten Sie über eine Rückforderung bei der IRS nachdenken.
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Oftmals werden US-Banken die Auszahlung von der Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (transfer certificate) abhängig machen, wenn der verstorbene Kontoinhaber oder Konto-Mitinhaber ein nicht-ansässiger Erblasser (nonresident decedent) war.
Mit dieser bescheinigt die US-Steuerbehörde IRS, dass die Bank frei von einer Haftung für die Abführung der US-Bundes-Nachlasssteuer an die nicht-ansässige Person zahlen kann (vgl. Treas. Reg. § 20.6325-1). Zur Erlangung der Unbedenklichkeitsbescheinigung sind bei der IRS eine US-Bundes-Nachlasssteuererklärung (federal estate tax return) oder umfangreiche Unterlagen einzureichen. Wenn das US-Vermögen des Erblassers nur in dem Guthaben eines Girokontos bei einer US-Bank bestand, erteilt die US-Steuerbehörde IRS allerdings keine US-Unbedenklichkeitsbescheinigung. Dann ist eine Versicherung an Eides Statt an Stelle einer US-Unbedenklichkeitsbescheinigung (affidavit in lieu of transfer certificate) vorzulegen.
Unsere Leistung: Wir beraten Sie, ob eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich ist und sind Ihnen erforderlichenfalls bei der Beschaffung der Unbedenklichkeitsbescheinigung behiflich. Dabei berücksichtigen wir selbstverständlich auch das deutsch-US-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-USA-Erb) und stellen so sicher, dass keine US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax) zu zahlen ist.
Steuerliche Pflichten in Deutschland
Deutsche Erbschaftssteuer
Bei Bezügen zu Deutschland kann deutsche Erbschaftsteuer anfallen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Die Besteuerung deutsch-amerikanischer Erbfälle nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen.
Die deutschen Begünstigten sind nach § 30 ErbStG verpflichtet, dem deutschen Erbschaftsteuerfinanzamt ihren Erwerb binnen 3 Monaten ab "Kenntnis vom Erwerb" anzuzeigen (siehe hierzu Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall). Dabei hindert der Umstand, dass der Nachlass durch einen Nachlassabwickler in den USA abgewickelt wird und dieser noch nicht an den Begünstigten ausgekehrt hat, nicht den Fristlauf (vgl. BFH, Urteil vom 8.6.1988, II R 243/82. BStBl. 1988 II S. 808, 810). Daher ist umgehend der Erwerb gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen, wobei gleichzeitig unter Hinweis auf das laufende Verfahren eine großzügige Frist (und später Fristverlängerung) für die Erklärung erbeten werden sollte.
Unsere Leistung: Wir begleiten die gesamte Nachlassabwicklung in den USA steuerlich und beschaffen die für die Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer benötigten Informationen. Gerne helfen wir auch bei der Anzeige nach § 30 ErbStG und der Erbschaftssteuererklärung. Dabei stellen wir sicher, dass alle Fristen gewahrt werden und Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuer ausgeschöpft werden. Oftmals sorgen wir auch dafür, dass die Steuer aus dem Nachlass gezahlt wird, was zu erheblicher Ersparnis für unsere Mandanten führen kann.
Deutsche Einkommensteuer
Einkünfte (Zinsen) des von Todes wegen erworbenen Kontoguthabens können nach den Grundsätzen der Rechtsnachfolge von Todes wegen oder nach § 15 AStG (Zurechnungsbesteuerung) anteilig den Einkünften des Begünstigten bei der deutschen Einkommensteuer zuzurechnen sein.
Ferner kann es sich bei Veräußerung von USD um ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.v § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handeln. Allerdings ist die Gutschrift von Zinsen in Fremdwährung keine Anschaffung i.S.v § 23 EStG.
Mithin kann für die Steuerjahre, in denen der Nachlass Einkünfte erzielt hat, eine gesonderte Erklärung nach § 18 AStG abzugeben sein (hier finden Sie Formulare) bzw. die Einkünfte des US-Nachlasses sind bei der persönlichen Steuererklärung des Begünstigten zu berücksichtigen.
Unsere Leistung: Wir unterstützen Sie und ihren persönlichen Steuerberater gerne bei der Veranlagung der US-Einkünfte. Falls gewünscht bereiten wir auch eine Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 1 – 3 AStG vor.
Fazit
Bei der Vereinnahmung des Guthabens bei einer US-Bank beim Tod eines Kontoinhabers mit Wohnsitz in Deutschland stellen sich zahlreiche steuerliche und pratktische Fragen, so dass eine Beratung und Vertretung durch spezialisierte Anwälte in der Regel sinnvoll ist. Wir bieten umfassende rechtliche und steuerliche Beratung an und arbeiten auch gerne mit ihren persönlichen Beratern (Steuerberater, Rechtsanwalt, Financial Planner) zusammen.
Glossar: Nicht-ansässiger Ausländer (nonresident alien)


