Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer nach dem DBA USA-Erb

Als Fachanwälte für Erbrecht und Spezialisten für deutsch-amerikanisches Erbrecht beraten wir umfassend im deutsch-US-amerikanischen Erbfall, insbesondere die US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax) und die deutsche Erbschaftsteuer. Dabei stellt sich oft die Frage, ob die USA und Deutschland Erbschaftsteuer bzw. Nachlasssteuer erheben können und ob eine Doppelbesteuerung besteht. Der Beitrag erläutert einführend die Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen und verweist auf weiterführende Informationen.

Einführung

Die USA erheben auf den steuerpflichtigen Vermögensübergang von Todes wegen unter Berücksichtigung aller Schenkungen eine Todesfallsteuer - die US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax)

Weiterführende Informationen finden Sie in dem Beitrag Nachlasssteuer und Erbschaftsteuer in den USA

Deutschland erhebt nach dem Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) Erbschaftsteuer auf den Erwerb einer Person von Todes wegen. 

Weiterführende Informationen finden Sie in dem Beitrag Erbschaftssteuer: Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland.

Da die beiden Steuern für die Steuerpflicht unterschiedliche Anknüpfungspunkte haben, besteht in deutsch-amerikanischen Erbfällen die Gefahr der Doppelbesteuerung. Diese soll durch "Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern", kurz DBA-USA-Erb, vermieden werden. 

Nachfolgend wird dargestellt, wie festgestellt wird, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat. 

Vorsicht: Dies ist nicht mit der Frage, ob eine Steuerpflicht nach § 2 ErbStG besteht, zu verwechseln. Die Frage, ob eine Steuerpflicht besteht, ist vielmehr gedanklich als erstes zu prüfen und im nächsten Schritt, ob bei bestehender Steuerpflicht ein Staat nach dem Doppelbesteuerungabkommen keine Steuer erheben kann (Frage des Besteuerungsrechts). 

Geltungsbereich

Nach Art. 1 DBA USA-Erb gilt das Doppelbesteuerungsabkommen für

  • Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in den USA oder Deutschland oder in beiden Staaten hatten, und
  • Schenkungen von Schenkern, die im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in den USA oder Deutschland oder in beiden Staaten hatten. 

Wohnsitz meint dabei einen Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DBA USA-Erb (siehe hierzu unten). 

Vorsicht: Wenn der Erblasser kein Inländer ist, ist also das DBA USA-Erb nicht anzuwenden. 

Besteuerungsrecht

Besteuerung des weltweiten Nachlasses

Vermögen, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz (im Sinne von Art. 4 DBA USA-Erb) in einem Vertragsstaat ist und nicht unter Artikel 5, 6, 7 oder 8 fällt, kann ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden; Artikel 11 Absatz 1 bleibt unberührt (Art. 9 DBA USA-Erb). Im Grundsatz hat also nur der Staat, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte, das (vorrangige) Besetzerrechts im Hinblick auf das Weltvermögen des Erblassers. 

Beispiel: Der Erblasser E (nur) deutscher Staatsangehöriger verstirbt mit letztem Wohnsitz im Sinne von Art. 4 DBA USA-Erb in Deutschland. Deutschland kann daher seinen weltweiten Nachlass besteuern. Die USA können hingegen nur das Vermögen in ihren Artikeln 5, 6, 7 oder 8 DBA USA-Erb besteuern. 

Allerdings können die USA gemäß Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 a) DBA USA-Erb den weltweiten Nachlass in folgenden Fällen unabhängig vom steuerlichen Wohnsitz besteuern:

  • Der Erblasser war US-Staatsangehöriger (U.S. citizen),
  • Der Erblasser war ein ehemaliger Staatsangehöriger oder langfristig Ansässiger (long-term resident), der diesen Status unter anderem hauptsächlich wegen der Umgehung von Steuern verloren hat, jedoch nur für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Verlust. 

Deutschland kann einen Erben oder sonstigen Begünstigten, der im Zeitpunkt des Todes des Erblassers seinen steuerlichen Wohnsitz im Sinne des DBA in Deutschland hatte, besteuern, siehe Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 b) DBA-USA-Erb. 

Besteuerungsrecht aufgrund der Belegenheit eines Vermögensgegenstands

Aufgrund der Belegenheit kann besteuert werden:

  • Unbewegliches Vermögen (Art. 5 DBA USA-Erb);
  • Vermögen einer Betriebsstätte und Vermögen einer der Ausübung einer selbständigen Arbeit dienenden festen Einrichtung (Art. 6 DBA USA-Erb);
  • Schiffe und Luftfahrzeuge (Art. 7 DBA USA-Erb);
  • Anteile an Personengesellschaften (Art. 8 DBA USA-Erb).

Andere Vermögensgegenstände kann (vorbehaltlich Art. 11 DBA USA-Erb) nur der Staat besteuern, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz im Sinne des DBA hatte (Art. 9 DBA USA-Erb). Solche Vermögensgegenstände sind insbesondere 

  • Guthaben von Giro- und Sparkonten,
  • Wertpapiere in einem Depots, auch wenn es sich um Anteile an US-Unternehmen (stock in corporation) handelt,
  • Ansprüche auf Auszahlung aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan, z.B. 401(k), Traditional IRA, Roth IRA oder
  • bewegliches Vermögen (z.B. Schmuck, Edelmetalle). 

Bestimmung des Abkommens-Wohnsitzes

Im deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen wird an verschiedenen Stellen auf den Wohnsitz verwiesen. Dieser wird in Art. 4 DBA USA-Erb definiert. 

Wohnsitz im Sinne von Art. 4 DBA USA-Erb

Hat eine Person (nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten) nur in einem Staat einen Wohnsitz, ist dies der für das DBA USA-Erb maßgebliche Wohnsitz.

In den USA hat eine Person einen Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DBA-USA-Erb, wenn

  • sie dort ansässig (resident) ist oder
  • Staatsangehöriger der USA (U.S. citizen) ist.

Weiterführende Informationen finden Sie in dem Beitrag Nachlasssteuer und Erbschaftsteuer in den USA

In Deutschland hat eine Person einen Wohnsitz, wenn sie für die Zwecke der deutschen Erbschaftsteuer als unbeschränkt steuerpflichtig gilt.

Weiterführende Informationen finden Sie in dem Beitrag Erbschaftssteuer: Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland.

Ständige Wohnstätte

Hatte die Person in den USA und in Deutschland einen Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DBA USA-Erb, so ist der Wohnsitz maßgeblich, in dem die Person über eine ständige Wohnstätte verfügte.

Eine ständige Wohnstätte in diesem Sinne befindet sich dort, wo dem Steuerpflichtigen ein nach Größe und Ausstattung seinen Lebensverhältnissen entsprechendes Heim zur Verfügung steht, das er nicht nur gelegentlich zu Wohnzwecken nutzt.

Mittelpunkt der Lebensinteressen

Hatte die Person in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Vertragsstaat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) hatte. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt in dem Vertragsstaat, zu dem die deutlich engeren persönlichen und außerdem noch ins Gewicht fallenden wirtschaftlichen Beziehungen bestanden. Zu den persönlichen Beziehungen gehören z.B.

  • die familiären Beziehungen (Besuch, Familienmitglieder am Ort des Wohnsitze, die sozialen Beziehungen (Freundeskreis, Vereinsmitgliedschaften),
  • Teilnahme am politischen Leben (z.B. Beteiligung an Wahlen, Parteimitgliedschaften) und
  • die Teilnahme am kulturellen Leben.

Im Zweifel wiegen dabei die persönlichen Beziehungen stärker als die wirtschaftlichen Beziehungen. Hatte der Erblasser eine US-amerikanische (Dauer-)Aufenthaltserlaubnis (residence permit), z.B. eine Greencard, so ist dies allenfalls ein Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung.

10-Jahres-Regel bei Umzug  

Ist eine Person höchstens 10 Jahre vor ihrem Tod von ihrem Heimatland (z.B. Deutschland) in den anderen Staat (z.B. USA) umgezogen, so gilt der Wohnsitz dieser Person als in dem Heimatstaat gelegen (Art. 4 Abs. 3 DBA USA-Erb). 

Beispiel: E, deutscher Staatsangehöriger, zieht von Köln (Deutschland) nach New York (USA). Zwei Jahre nach seinem Umzug verstirbt er und hinterlässt seinem Sohn, wohnhaft in Bonn, ein Haus in Köln. Nach Art. 4 Abs. 3 DBA USA-Erb hat er für Zwecke der Erbschaftssteuer seinen alleinigen Wohnsitz in Deutschland. Die USA erheben daher keine Nachlasssteuer auf das Vermögen in Deutschland.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Person nur Staatsangehöriger der USA bzw. Deutschland war. Bei Doppelstaatern ist die Regelung nicht anwendbar. 

Beispiel: Hätte E im obigen Beispiel nach seinem Umzug die US-Staatsangehörigkeit angenommen, würde Art. 4 Abs. 3 DBA USA-Erb nicht greifen und E hätte einen Wohnsitz in den USA.

Das Gleiche gilt für die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, bei denen die gleichen Voraussetzungen vorliegen.

Ob die Regelung auch für den Wohnsitz des Erwerbers gilt, ist umstritten. Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg v. 26.06.2001, Az.: 13 K 173/99 ist die Regelung zum Nachteil des Steuerpflichtigen bei Umzug eines deutschen Erben in die USA nicht anzuwenden. Im umgekehrten Fall - Umzug eines US-Amerikaners nach Deutschland - ist nach unserer Auffassung zu Gunsten des Steuerpflichtigen die 10-Jahres-Regelung anzuwenden. Hierfür spricht die Denkschrift zum DBA USA-Erb, in welcher ausdrücklich auch dieser Fall als Beispiel für die 10-Jahres-Regel angeführt wurde. Allerdings folgen viele Finanzämter, insbesondere die bayrische Finanzverwaltung, dieser Argumentation nicht. 

Aktuelle Entscheidung: Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 20.09.2022 - II B 2/22, NV, entschieden, dass auf den nicht haushaltsangehörigen Erwerber Art. 4 Abs. 3 DBA USA Erb auch dann nicht anwendbar ist, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b DBA USA-Erb auf den Wohnsitz des Erwerbers stützt. Die Entscheidung ist zur Erbschaftsteuer ergangen, gilt aber ausweislich des Tenors auch für die Schenkungsteuer (was freilich mit dem Wortlaut nicht begründbar ist). 

Hinweis: In vielen deutsch-US-amerikanischen Erbfällen erfolgt der Erwerb mittels eines Treuhandvermögens (trusts). Handelt es sich um einen intransparenten Trust und wird nicht der Übergang auf den Trust besteuert, erfolgt eine Besteuerung erst bei Ausschüttung wie in dem Beitrag Der US-amerikanische Trust und deutsche Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer erläutert. Daher kann in solchen Fällen trotz Wohnsitzes des Erwerbers zur Zeit des Erbfalls unter Umständen durch Verlegung des Wohnsitzes im Sinne des DBA-USA-Erb die Steuerpflicht vermieden werden.

Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung

Des Weiteren wird die Doppelbesteuerung gemäß Art. 11 DBA USA-Erb durch Anrechnung vermieden:

Anrechnung der deutschen Erbschaftsteuer auf die US-Bundes-Nachlasssteuer

Erheben die USA Steuern aufgrund der Tatsache, dass der Erblasser dort seinen Wohnsitz hatte oder Staatsangehöriger der USA war, so wird die Doppelbesteuerung gemäß Art. 11 Abs. 2 DBA USA-Erb wie folgt vermieden:

  • Besteuert Deutschland Vermögen auf Grund des Artikels 5, 6 oder 8, so rechnen die USA  auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer von diesem Vermögen einen Betrag in Höhe der in Deutschland auf dieses Vermögen gezahlten Steuer an.
  • War der Erblasser Staatsangehöriger der USA und hatte er im Zeitpunkt des Todes Wohnsitz in Deutschland, so gewähren die USA die Anrechnung der gezahlten deutschen Steuer auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer darüber hinaus für die Steuer von allem Vermögen, das nicht auf Grund des Artikels 5, 6 oder 8 in den USA besteuert werden kann.

Anrechnung der US-Bundes-Nachlasssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer

Erhebt Deutschland Steuern auf Grund des Wohnsitzes des Erblassers oder der Erben, so wird die Doppelbesteuerung gemäß Art. 11 Abs. 3 DBA USA-Erb wie folgt vermieden:

  • Besteuern die USA Vermögen auf Grund des Artikels 5, 6 oder 8, so rechnet Deutschland auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer von diesem Vermögen einen Betrag in Höhe der in den Vereinigten Staaten von Amerika auf dieses Vermögen gezahlten Steuer an.
  • Hatte der Erblasser oder der Erbe im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in Deutschland, so gewährt Deutschland die Anrechnung der gezahlten amerikanischen Steuer auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer über Buchstabe a hinaus für die Steuer von allem Vermögen, das nicht auf Grund des Artikels 5, 6 oder 8 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.

Anrechnung der Todesfallsteuer eines US-Bundesstaates auf die deutsche Erbschaftssteuer

Bei der Anrechnung durch die Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 3 werden auch die Steuern berücksichtigt, die von Gebietskörperschaften der Vereinigten Staaten von Amerika erhoben worden sind. Daher können von US-Bundesstaaten erhobene Todesfallsteuern auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. 

Anteilige Gewährung des US-Freibetrags bzw. Anrechnungsbetrags

Für den Nachlass eines nicht ansässigen Ausländers wird in den USA nur ein Freibetrag (exclusion amount) von USD 60.000,- gewährt. Im Anwendungsbereich des DBA USA-Erb ist aber nach Art. 10 Abs. 5 DBA USA-Erb der Freibetrag erhöht:

Bei der Festsetzung der US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax) wird auf den Nachlass eines in Deutschland wohnhaften Erblassers ohne US-Staatsangehörigkeit ein Abzugsbetrag (unified credit) in Höhe des größeren der folgenden Beträge gewährt:

  • des Betrags, der das gleiche Verhältnis zu der nach dem Recht der USA auf den Nachlass eines US-Staatsangehörigen gewährten Anrechnung ergibt wie der Wert des Teils des Brutto-Nachlasses des Erblassers, der sich im Zeitpunkt seines Todes in den USA befindet, zu dem Wert des gesamten Brutto-Nachlasses des Erblassers, ungeachtet dessen, wo er sich befindet; oder
  • der US-Anrechnungsbetrag (credit), der  auf den Nachlass eines nicht ansässigen Ausländers (non-resident alien).

Beispiel: Erblasser E, deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Berlin, hinterlässt eine Wohnung in Miami, Florida, mit einem Wert von USD 2 Millionen. Der Wert seines deutschen Vermögens beträgt USD 4 Millionen. Es entfällt also 1/3 seines Nachlasses auf die USA. Daher kann 1/3 des allgemeinen US-Freibetrags in Anspruch genommen werden.  

Vergünstigungen für den Ehegatten (Ehegattenfreibetrag)

Das deutsch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen enthält verschiedene Vergünstigungen für den Übergang auf den überlebenden Ehegatten:

Vermögen, das von einem Erblasser mit Wohnsitz in den USA hatte und auf den Ehegatten übergeht und das lediglich auf Grund des Artikels 5, 6 oder 8 in den USA besteuert werden kann, wird bei der Festsetzung der US-Bundes-Nachlasssteuer nur insoweit in die Besteuerungsgrundlage einbezogen, als sein Wert  50 vom Hundert des Wertes des gesamten in die Besteuerungsgrundlage einbezogenen Vermögens übersteigt, das von dem anderen Staat besteuert werden kann (Art. 10 Abs. 4 DBA USA-Erb). 

Beispiel. X ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz am Todestag in Berlin, Deutschland. Im US-Nachlass befinden sich Immobilien mit einem Wert von USD 2 Millionen, welche er seiner Ehefrau, Y, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Berlin, Deutschland, zugewandt hat. Der deutsche Nachlasswert beträgt USD 3 Millionen. Daher sind 50 % von USD 2 Millionen, also USD 1 Million, von der Steuer ausgenommen. Dieser Betrag übersteigt auch nicht den Freibetrag für in den USA wohnhafte Erblasser. USD 1 Million ist dem Brutto-Nachlass für Zwecke der US-Nachlasssteuer zuzuordnen. Insgesamt beträgt der Brutto-Nachlass USD 4 Millionen.

Ferner wird ein weiterer Ehegattenfreibetrag gewährt, wenn folgende Voraussetzungen (kumulativ) gegeben sind:

  • Der Erblasser hatte im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz entweder in Deutschland oder in den USA.
  • Der überlebende Ehegatte hatte im Zeitpunkt des Todes des Erblassers seinen Wohnsitz entweder in Deutschland oder in den USA.
  • Falls sowohl der Erblasser als auch sein überlebender Ehegatte ihren Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in den USA hatten, waren einer von ihnen oder beide deutsche Staatsangehörige.
  • Der Nachlassverwalter beansprucht die Vergünstigungen nach Art. 10 Abs. 6 DBA USA-Erb und verzichtet auf anderweitige Vergünstigungen nach US-Recht.

Dieser Ehegattenfreibetrag entspricht dem Wert des anspruchsberechtigten Vermögens (qualified property)  im Sinne des US-Steuerrechts oder dem geltenden Steuerfreibetrag, je nachdem, welcher geringer ist. Da Voraussetzung des „anspruchsberechtigten Vermögens“ ist, dass es steuerbar ist, wird für steuerfreies Vermögen kein Ehegattenfreibetrag nach Art. 10 Abs. 6 DBA USA-Erb gewährt.

Das Zusammenspiel mit Art. 10 Abs. 6 DBA USA-Erb illustriert das nachfolgende Beispiel.

X, deutscher Staatsangehöriger, letzter Wohnsitz Berlin, stirbt. Im US-Nachlass befinden sich Immobilien mit einem Wert von USD 2 Millionen. Hiervon wendet X seinem Sohn Z USD 1,4 Millionen und seiner Ehefrau Y USD 0,6 Millionen zu.  Der gesamte dem Z zugewandte Betrag wird dem steuerpflichtigen Bruttonachlass (gross estate) zugerechnet. Nach Art. 10 Abs. 4 DBA-USA-Erb wird der Erwerb der Y nicht dem steuerbaren Nachlass hinzugerechnet, da dies nur dann zu erfolgen hätte, wenn der Wert 50 % des US-Immobilien-Vermögens mit einem Wert von USD 2 Millionen überstiegen hätte.  Das weltweite steuerbare Brutto-Vermögen von X beträgt somit USD 4,4 Millionen. Das der Y zugewandte Vermögen ist kein „qualified property“ und wird bei der Berechnung des Brutto-Vermögens nicht berücksichtigt. Daher wird auch nach Art. 10 Abs. 6 DBA-USA-Erb kein Ehegattenfreibetrag gewährt. Allerdings kann der allgemeine Freibetrag nach Art. 10 Abs. 5 DBA-USA-Erb anteilig in Anspruch genommen werden. 

Hinweis: Wenn der überlebende Ehegatte US-Staatsangehöriger ist, unterliegt der Übergang auf ihn in der Regel nach dem IRC nicht der US-Bundes-Nachlasssteuer. Wegen der Ehegattenfreibetrags nach dem DBA-USA-Erb ist dies aber in der Regel unschädlich und ein QDT, der bei Bezügen zu Deutschland zu steuerlichen Nachteilen führen kann, ist in der Regel nicht zweckmäßig. Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Besteuerung des Übergangs von US-Vermögen auf den Ehegatten

Bei der deutschen Erbschaftsteuer kann nach Art. 10 Abs. 4 DBA USA-Erb ein weiterer Freibetrag in Höhe von bis zu EUR 500.000 zu gewähren sein. 

Steuerbefreiung für Ruhegehälter, Renten und ähnliche Einkünfte

Ruhegehälter, Renten und ähnliche Einkünfte sind von der Besteuerung im Wohnsitzstaat des Erblassers freigestellt, wenn sie im Falle, dass der Erblasser im anderen Staat seinen Wohnsitz gehabt hätte, auch steuerbefreit gewesen wären, siehe Art. 10(3) DBA USA-Erb. Die Todesfallleistung eines US-amerikanischen Altersvorsorgeplans, z.B. IRA  oder 401(k), fällt regelmäßig nicht unter diese Regelung. Sie können aber nach internem deutschen Recht steuerfrei bei der Erbschaftsteuer (und Einkommensteuer) sein. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag US-amerikanischer Altersvorsorgeplan: Rechtsfolgen des Todes und Steuern

Besteuerung von US-amerikanischen Trusts

Durch das  DBA-USA-Erb werden weder die USA noch Deutschland gehindert, im Hinblick auf ein US-amerikanisches Treuhandvermögen (trust) besondere steuerliche Regelungen anzuwenden (Art. 12 Abs. 1 DBA-USA-Erb). Deutschland kann daher insbesondere den Übergang auf einen Trust besteuern, wenn ein hinreichender Bezug zu Deutschland besteht. 

Weiterführende Informationen: Wegen der Besteuerung von Trusts nach deutschem Recht verweisen wir auf den Beitrag Der US-amerikanische Trust und deutsche Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer.

Führt eine Vermögensübertragung an einen US-amerikanischen Trust nach dem ErbStG  zum Zeitpunkt der Übertragung nicht zu einer Besteuerung, so kann der Begünstigte eines Trusts innerhalb von 5 Jahren nach der Übertragung verlangen, dass er "zur deutschen Steuer (einschließlich der Einkommensteuer) so herangezogen wird, als habe im Zeitpunkt der Übertragung ein steuerpflichtiger Vorgang stattgefunden" (Art. 12 Abs. 3 DBA USA-Erb). Dies kann durchaus steuerlich vorteilhaft sein. 

Beispiel: A, US-Staatsangehöriger mit alleinigem Wohnsitz in den USA, errichtet zu Lebzeiten einen widerruflichen Trust und überträgt auf diesen Vermögenswerte. In dem Trust-Dokument ordnet er an, dass auf nach seinem Tod T das Vermögen als Treuhänder (trustee) verwalten soll und - in seinem Ermessen - aus dem Vermögen an B, wohnhaft in Deutschland, Ausschüttungen machen soll. Nach US-Steuerrecht löst der Tod US-Nachlasssteuer aus. Die Ausschüttungen an B lösen deutsche Schenkungssteuer aus. Hier stellt sich die Frage, ob die US-Schenkungssteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden kann. Hiergegen spricht, dass Deutschland keine Steuer auf den Tod von A erhebt, sondern nur auf die Ausschüttungen. Um dieses Problem zu beseitigen, könnte die Ausübung des Wahlrechts nach Art. 12 Abs. 3 DBA USA-Erb Abhilfe schaffen. 

Das FinMin Brandenburg (Verfügung v. 6.3.2019 36-S 3806-2018#003) ist der Auffassung, dass die Ausschüttungen an Zwischenberechtigte während des Fortbestehens eines US-amerikanischen Trusts auch dann deutsche Schenkungssteuer auslösen, wenn eine fiktive Besteuerung nach Art. 12 Abs. 3 DBA USA-Erb erfolgt ist. Diese Auffassung ist nicht mit dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 DBA-USA-Erb vereinbar und es ist auch kein Grund für eine den Wortlaut erweiternde Auslegung ersichtlich. 

Glossar: US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax); DBA USA-ERB 2000 

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