Hintergrund: Gefahr der doppelten Besteuerung nach dem Recht des UK
Nimmt ein Begünstigter eine Zuwendung (z.B. durch Testament) an und überträgt das Erworbene auf einen Dritten (z.B. seine Kinder), liegen zwei potentiell steuerpflichtige Vorgänge vor:
- Ein Übergang von Todes wegen, der der UK-Nachlasssteuer (UK Inheritance Tax) unterfallen kann und
- eine lebzeitige Übertragung, die UK-Schenkungsteuer (UK Inheritance Tax) und UK-Kapitalgewinnsteuer (UK Capital Gains Tax) unterfallen kann.
Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Änderungserklärung
Das Recht des UK erlaubt es zur Vermeidung dieser Rechtsfolgen, dass der Wille des Zuwenders (Erblassers) durch eine Erklärung mit steuerlicher Wirkung geändert wird, siehe Section 142(1) Inheritance Tax Act 1984 und Section 62(6) Taxation of Chargeable Gains Act 1992.
Dies erfolgt durch eine schriftliche Änderungserklärung (instrument of variation); da dies oftmals durch förmliches Dokument (deed) erfolgt, wird die Änderungserklärung üblicherweise als „deed of variation“ bezeichnet.
Voraussetzungen einer Änderungserklärung (deed of variation)
Voraussetzung für eine Änderungserklärung (deed of variation) mit diesen Rechtsfolgen ist nach Section 142(1) Inheritance Tax Act 1984, dass
- seit dem Tod nicht mehr als 2 Jahre vergangen sind,
- durch schriftliche Erklärung der ursprüngliche Berechtigte das Dokument über die Änderung unterschreibt und
- gegenüber der UK-Steuerbehörde (HMRC) eine Erklärung für IHT-Zwecke gemäß Section 142(1) Inheritance Tax Act 1984.
Entsprechendes gilt für die UK-Kapitalgewinnsteuer (UK capital gains tax), siehe Section 62(6) Taxation of Chargeable Gains Act 1992.
Wenn die Änderungserklärung (deed of variation) zu einer höheren Steuerschuld führt, muss der Nachlassabwickler (personal representatives) der Änderungserklärung (deed of variation) beitreten.
Mögliche Ausgestaltung Änderungserklärung (deed of variation)
Die Änderungserklärung erlaubt es mit steuerlicher Wirkung
- den Inhalt des Rechts auch nach Annahme des Rechts zu ändern,
- einen Teil der Zuwendung zu erhalten,
- die Person desjenigen, der die Zuwendung (ganz oder teilweise) erhält zu bestimmen.
Die Änderungserklärung (deed of variation) bei Bezügen zu Deutschland
Eine Änderungserklärung ist auch dann zulässig, wenn aus Sicht des UK betreffend die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht das Recht des UK oder einer seiner Gebietseinheiten (z.B England & Wales) anwendbar ist.
Aus Sicht des UK ist auch für die Wirksamkeit der Änderungserklärung unerheblich, ob Deutschland den Erwerb von Todes wegen der deutschen Erbschaftsteuer unterwirft. Wenn Steuerpflicht in Deutschland besteht, sind aber die Folgen der Änderungserklärung bei der deutschen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu berücksichtigen - hierzu verweisen wir auf den Beitrag Deed of Variation und deutsche Erbschaftsteuer / Schenkungssteuer. Regelmäßig wird bei Bezügen zu Deutschland eine Änderungserklärung steuerlich nachteilig sein. Daher sollten immer Alternativen geprüft werden, z.B. eine Ausschlagung (disclaimer) oder eine Annahme und Weiterübertragung von Nicht-UK-Vermögen.