Erbschaftssteuer im deutsch-britischen Erbfall

Das Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (United Kingdom, kurz: UK) erhebt auf den Tod bestimmter Personen eine Todesfallsteuer - die UK Inheritance Tax. Unser deutsch-britisches Team aus deutschen Fachanwälten für Erbrecht und einer englische Anwältin (Solicitor England & Wales) bereitet regelmäßig im deutsch-britischen Erbfall die britische und deutsche Erbschaftsteuererklärung vor und stellt sicher, dass beide Erklärungen optimal aufeinander abgestimmt sind. Der Beitrag erläutert, ob/wo Erbschaftsteuer im deutsch-britischen Erbfall zu zahlen und zu erklären ist und verweist auf weiterführende Beiträge.

UK-Erbschaftssteuer

Einführung

Im gesamten Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (United Kingdom, kurz: UK) - nicht aber auf den Jersey Island, Guernsey, Isle of Man oder anderem Besitz der Krone (crown dependancy) -  wird auf der Grundlage des Inheritance Tax Act 1984 (IHTA) eine Todesfallsteuer - die "UK  inheritance tax" -  erhoben. 

In der deutschsprachigen Literatur und den Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung wird die UK Inheritance Tax zumeist als "Nachlasssteuer" bezeichnet, da sie – anders als die deutsche Erbschaftsteuer - auf den ungeteilten Nachlass erhoben wird und nicht auf den Erwerb der Begünstigten (sog. Erbanfallsteuer).

Zur Vereinfachung wird die UK Inheritance Tax nachfolgend als "britische Erbschaftssteuer" oder "UK-Erbschaftssteuer" bezeichnet.

Steuerpflicht 

Der weltweite Vermögensübergang auf den Tod einer Person, die ein langfristig-UK-Ansässiger (long-term UK resident), kurz LTR, war, wird der UK-Erbschaftssteuer  unterworfen. 

Hinweis: Wo der Wohnsitz (residence) des Erwerbers (Erben, Vermächtnisnehmer) ist, ist für den Umfang der Steuerpflicht bei der UK-Erbschaftssteuer unerheblich.  

Zwischen Deutschland und dem UK gibt es aber kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschafts-, Nachlass oder Schenkungsteuer. 

Unsere Leistung: Wir klären im deutsch-britischen Erbfall, ob der weltweite Vermögensübergang auf den Tod einer Person der UK IHT unterworfen wird oder nur das Vermögen im UK.

Das Vermögen außerhalb des UK wird nicht besteuert, wenn der ursprüngliche Inhaber (z.B. Erblasser oder Schenker) kein LTR war. Anders ausgedrückt: Wenn der Erblasser kein LTR war, wird nur das UK-Vermögen besteuert. Zum UK-Vermögen gehört   

  • Grundvermögen im UK und dessen Inventar,
  • im UK registrierte Geschäftsanteile (shares) und
  • (im Grundsatz) Forderungen gegen eine Person mit Sitz im UK (z.B. aus Kontokorrent oder Sparvertrag).

Berechnung der UK-Erbschaftssteuer

Für den ungeteilten Nachlass wird ein Freibetrag von nur GBP 325.000 bzw. GBP 650.000 gewährt. Der Steuersatz beträgt 40 %

Der Übergang auf den Ehegatten und den eingetragenen Lebenspartner ist steuerfrei. 

Ergänzende Informationen finden Sie in dem Beitrag Erbschaftssteuer im UK (England & Wales, Schottland, Nordirland)

Deutsche Erbschaftssteuer bei Bezügen zum Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland 

Steuerpflicht

Für den gesamten Vermögensanfall tritt gemäß § 2 (1) ErbStG die persönliche Steuerpflicht ein, wenn

  • der Erblasser zur Zeit seines Todes oder
  • der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (in der Regel der Tod, vgl. § 9 ErbStG) ein Inländer ist. 

Wichtig: Für den Eintritt der unbeschränkten Steuerpflicht genügt es, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber ein Inländer ist. 

Ein Inländer ist insbesondere eine natürliche Person, die im Inland einen Wohnsitz im Sinne von § 8 AO oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 9 AO hat. Ferner sind Inländer auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre dauernd im  Ausland aufgehalten haben. 

Hinweis: Wo der Wohnsitz im Sinne des DBA-UK (Einkommensteuer) ist oder wo Einkommensteuer gezahlt wird, ist für die Erbschaftsteuer unerheblich. 

Bei einem Wegzug nach Großbritannien kann auch wegen der Vorzugsbesteuerung (Remittance base) die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greifen (BFH Urteil vom 14. Januar 2025, IX R 37/21). 

Ergänzende Informationen finden Sie in unserem Beitrag Erbschaftsteuer: Steuerpflicht in Deutschland

Vorsicht: Der Erwerb tritt gemäß § 9 (1) ErbStG mit dem Tod des Erblassers ein.  Dies gilt auch im Fall des Zwischenerwerbs durch einen Nachlassabwickler (BFH, Urteil BStBl. II 1988, 808). Zu einer Erwerbsanzeige ist der Erwerber daher oft schon vor Auszahlung durch den Nachlassabwickler verpflichtet. 

Berechnung der deutschen Erbschaftssteuer

Die deutsche Erbschaftsteuer wird im deutsch-britischen Erbfall nach den allgemeinen Regeln berechnet. 

Vermeidung der Doppelbesteuerung im deutsch-britischen Erbfall

Zwischen dem UK und Deutschland gibt es auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen. Daher kann die Doppelbesteuerung nur nach den nationalen Regeln vermieden werden.

Anrechnung der deutschen Erbschaftsteuer auf die UK-Erbschaftssteuer

Eine im Ausland festgesetzte  und gezahlte Steuer kann auf die UK-Erbschaftsteuer angerechnet werden, wenn sie nach ihrer Art der englischen Steuer entspricht oder durch den Tod ausgelöst wird. Die deutsche Erbschaftssteuer ist eine der UK-Erbschaftssteuer entsprechende Steuer. 

Ist das gesamte Vermögen im Ausland und nicht im UK belegen, kann die gesamte ausländische Steuer angerechnet werden; andernfalls ist nur eine teilweise Anrechnung möglich.

Berechnungsbeispiele finden Sie auf der Seite der Finanzverwaltung (HMRS) des UK.

Anrechnung der UK-Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer

Deutschland rechnet die UK-Erbschaftssteuer nach Maßgabe von § 21 ErbStG auf die deutsche Steuer an; allerdings ist dies nicht immer und nicht immer ganz möglich (siehe hierzu den Aufsatz Anrechnung der englischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer. 

Fazit

Im deutsch-britischen Erbfall sind oft deutsche und britische Erbschaftsteuer zu berücksichtigen. Daher ist es sinnvoll Anwälte zu beauftragen, die sowohl die deutsche als auch die britische Erbschaftsteuererklärung vorbereiten und beide aufeinander abstimmen. Unser deutsch-englisches Team aus einer englischen Anwältin (solicitor England and Wales) und deutschen Fachanwälten für Erbrecht berät umfassend im deutsch-englischen Erbschaftsteuerrecht und unterstützt Sie bei der Vorbereitung der britischen und deutschen Erbschaftsteuererklärung. 

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